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CBAM 2026–2028: Was heute gilt und was ab 2028 geplant ist
Seit dem 1. Januar 2026 befindet sich der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der Europäischen Union in seiner definitiven Phase. Aktuell betrifft CBAM ausgewählte Waren aus sechs Bereichen. Gleichzeitig wird auf EU-Ebene eine deutliche Erweiterung auf zahlreiche stahl- und aluminiumintensive Downstream-Produkte ab 2028 vorbereitet. Diese Erweiterung ist nach dem hier zugrunde gelegten Rechtsstand noch nicht endgültig beschlossen.
Rechtsstand: 19. August 2026
CBAM ist kein klassischer Zoll mit einem festen Prozentsatz.
Das System verbindet den Import bestimmter Waren in die Europäische Union mit den bei ihrer Herstellung entstandenen eingebetteten CO₂-Emissionen und dem Preis des EU-Emissionshandelssystems.
Für Unternehmen entsteht dadurch eine neue regulatorische Verbindung:
Produkt -> CN-Code -> Produktionsanlage -> Produktionsroute -> Rohstoffe und Vorprodukte -> eingebettete Emissionen -> Nachweise -> Verifizierung -> EU-Importeur -> CBAM-Pflichten
Damit betrifft CBAM zunehmend nicht nur Zoll und Import, sondern auch Produkte, Produktion, Lieferketten, Lieferantendaten und Nachweise.
CBAM kurz erklärt
Die wichtigsten Fragen zum aktuellen CBAM-Rechtsstand und zur geplanten Erweiterung ab 2028.
Ist CBAM bereits in Kraft?
Ja. Die definitive CBAM-Phase gilt seit dem 1. Januar 2026.
Welche Bereiche sind heute betroffen?
CBAM erfasst derzeit ausgewählte Waren aus den Bereichen:
Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff.
Entscheidet allein die Branche, ob ein Produkt betroffen ist?
Nein. Entscheidend ist insbesondere der konkrete CN-Code der importierten Ware.
Ein Unternehmen aus einer grundsätzlich betroffenen Branche ist deshalb nicht automatisch mit jedem Produkt im CBAM-Anwendungsbereich.
Gibt es einen Schwellenwert?
Ja. Für Eisen und Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel gilt grundsätzlich ein gemeinsamer Schwellenwert von 50 Tonnen Nettomasse je EU-Importeur und Kalenderjahr.
Soll CBAM ab 2028 erweitert werden?
Ja. Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, CBAM ab 1. Januar 2028 auf zahlreiche nachgelagerte stahl- und aluminiumintensive Produkte auszuweiten.
Ist die Produktliste für 2028 bereits endgültiges Recht?
Nein. Die geplante Downstream-Erweiterung befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren.
Die derzeit diskutierten Produktlisten dürfen deshalb nicht wie bereits geltendes Recht behandelt werden.
Können Unternehmen betroffen werden, die heute noch nicht unter CBAM fallen?
Ja. Durch die geplante Erweiterung können künftig auch Unternehmen mit Maschinen, Fahrzeugteilen, Metallwaren, elektrischen Geräten und weiteren stahl- oder aluminiumintensiven Produkten erstmals relevant werden.
Heute nicht im CBAM-Scope bedeutet deshalb nicht automatisch: 2028 nicht betroffen.
Was gilt heute seit 1. Januar 2026?
CBAM erfasst derzeit ausgewählte Waren aus sechs Bereichen:
-
Eisen und Stahl,
-
Aluminium,
-
Zement,
-
Düngemittel,
-
Elektrizität,
-
Wasserstoff.
-
Ob eine konkrete Ware unter CBAM fällt, entscheidet nicht allein die Branche oder die allgemeine Produktbezeichnung.
Entscheidend ist insbesondere die konkrete zolltarifliche Einreihung beziehungsweise der CN-Code der importierten Ware.
Für Eisen und Stahl, Aluminium, Zement und Düngemittel gilt grundsätzlich ein gemeinsamer Schwellenwert von 50 Tonnen Nettomasse je EU-Importeur und Kalenderjahr.
Wird dieser Schwellenwert überschritten, greifen die entsprechenden CBAM-Pflichten für die relevanten Einfuhren des Kalenderjahres.
Welche Pflichten entstehen für EU-Importeure?
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, müssen EU-Importeure beziehungsweise ihre indirekten Zollvertreter als zugelassene CBAM-Anmelder tätig werden.
Zu den wesentlichen Elementen gehören:
-
die Ermittlung der betroffenen CBAM-Waren,
-
die Erklärung der eingebetteten Emissionen,
-
die Beschaffung der notwendigen Hersteller- und Produktionsinformationen,
-
und die Abgabe der erforderlichen CBAM-Zertifikate.
-
Der Preis der CBAM-Zertifikate orientiert sich am Preis der Zertifikate des EU-Emissionshandelssystems.
Die erste jährliche CBAM-Erklärung für die Einfuhren des Jahres 2026 ist nach dem zugrunde gelegten Rechtsstand bis zum 30. September 2027 einzureichen.
Was bedeutet CBAM für Hersteller ausserhalb der Europäischen Union?
CBAM endet wirtschaftlich nicht an der EU-Aussengrenze.
Der EU-Importeur benötigt für die CBAM-Abwicklung Informationen aus der vorgelagerten Produktions- und Lieferkette.
Für Hersteller ausserhalb der EU können deshalb insbesondere folgende Informationen relevant werden:
Produkt und CN-Code -> Produktionsanlage -> Produktionsroute -> eingesetzte Rohstoffe und Vorprodukte -> eingebettete Emissionen -> Emissionsnachweise -> Verifizierung -> Ursprung -> EU-Importeur
Damit entstehen neue Datenabhängigkeiten zwischen:
EU-Importeur <-> ausländischem Hersteller <-> Produktionsanlage <-> Lieferanten und Vorprodukten
Werden tatsächliche Emissionswerte verwendet, müssen diese entsprechend der CBAM-Methodik ermittelt und nach den geltenden Anforderungen verifiziert werden.
Für Betreiber von Produktionsanlagen ausserhalb der EU besteht zudem eine eigene Schnittstelle zum CBAM-Register.
CBAM wird damit zunehmend zu einer Supply-Chain- und Evidence-Anforderung.
Was soll sich ab 2028 ändern?
Am 17. Dezember 2025 hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, CBAM ab 1. Januar 2028 auf zahlreiche nachgelagerte stahl- und aluminiumintensive Produkte auszuweiten.
Der Kommissionsvorschlag umfasst rund 180 Downstream-Produkte.
Nach Angaben der Kommission sind rund 94 % davon industrielle Produkte innerhalb von Lieferketten. Der durchschnittliche Stahl- und Aluminiumanteil dieser Produkte liegt bei rund 79 %.
Nach dem derzeitigen Vorschlag können unter anderem betroffen sein:
-
industrielle Maschinen und Werkzeugmaschinen,
-
Nutzfahrzeuge und Chassis,
-
Fahrzeugteile und Fahrzeugsysteme,
-
Schrauben, Nägel, Federn, Drahtseile und Beschläge,
-
Kräne, Aufzüge, Förder- und Hebetechnik,
-
Motoren und Generatoren,
-
bestimmte Transformatoren,
-
elektrische Leiter und Kabel,
-
Waschmaschinen,
-
Kühlschränke und Gefriergeräte,
-
ausgewählte medizinische und analytische Geräte,
-
Metallmöbel,
-
bestimmte vorgefertigte Gebäude,
-
sowie weitere stahl- oder aluminiumintensive Erzeugnisse.
Wichtig: Diese Produktliste ist noch nicht endgültiges Recht.
Was ist bereits entschieden – und was ist noch offen?
Die Europäische Kommission hat mit COM(2025) 989 final am 17. Dezember 2025 einen konkreten Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
Der Rat der Europäischen Union hat am 12. Juni 2026 seine Position beschlossen.
Nach dem vorliegenden Stand unterstützt der Rat:
-
die Downstream-Erweiterung,
-
eine weiter präzisierte Produktliste,
-
zusätzliche Anti-Umgehungsmassnahmen,
-
eine stärkere Einbeziehung von Pre-Consumer-Schrott,
-
und eine regelmässige Überprüfung weiterer Downstream-Produkte auf eine mögliche spätere Aufnahme in CBAM.
Auch der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments, ENVI, hat am 6. Juli 2026 eine umfangreiche Erweiterung und strengere Anti-Umgehungsregeln unterstützt.
Nach dem Rechtsstand dieser Darstellung hatte das Europäische Parlament seine Position in erster Lesung jedoch noch nicht endgültig beschlossen.
Das Gesetzgebungsverfahren 2025/0419(COD) befand sich weiterhin im Stadium:
„Awaiting Parliament's position in 1st reading.“
Für Unternehmen ist deshalb eine klare Trennung entscheidend:
2026 -> geltendes CBAM-Recht
2028 -> konkretes und weit fortgeschrittenes Gesetzgebungsvorhaben, aber noch keine endgültig verbindliche Downstream-CN-Code-Liste
Warum soll CBAM auf weitere Produkte ausgeweitet werden?
Der heutige CBAM konzentriert sich weitgehend auf Grundmaterialien.
Die Europäische Union sieht darin ein mögliches Carbon-Leakage-Risiko.
Ein Unternehmen ausserhalb der EU könnte beispielsweise CBAM-relevanten Stahl oder Aluminium weiterverarbeiten und daraus:
-
Maschinen,
-
Fahrzeugteile,
-
Haushaltsgeräte,
-
Metallwaren,
-
oder andere industrielle Produkte
herstellen und anschliessend das fertige Produkt in die EU exportieren.
Die geplante Erweiterung soll CBAM deshalb tiefer in industrielle Wertschöpfungsketten hineinführen.
Damit verändert sich auch die zentrale Unternehmensfrage.
Heute lautet sie häufig:
„Importieren wir Stahl oder Aluminium?“
Künftig kann sie wesentlich breiter werden:
„Welche CBAM-relevanten Materialien stecken in unserem Produkt, woher stammen sie, wie wurden sie verarbeitet und welche Emissionen sind damit verbunden?“
Welche zusätzlichen Themen bringt die geplante Reform?
Die Reform betrifft nicht nur zusätzliche CN-Codes.
Downstream-Produkte
Mehr Fertig- und Zwischenprodukte können künftig in den Anwendungsbereich gelangen.
Pre-Consumer-Schrott
Produktionsschrott aus Stahl und Aluminium soll stärker in die CBAM-Emissionslogik einbezogen werden.
Anti-Umgehungsmassnahmen
Die Europäische Union möchte verhindern, dass Produktions-, Material- oder Handelsstrukturen lediglich verändert werden, um CBAM formal zu umgehen.
Lieferketten- und Produktionsdaten
Bei komplexeren Produkten können Informationen über:
-
Materialien,
-
Vorprodukte,
-
Hersteller,
-
Produktionsanlagen,
-
Produktionsverfahren,
-
und Emissionen
zunehmend wichtiger werden.
Regelmässige Scope-Überprüfung
Nach der Position des Rates sollen weitere Downstream-Produkte künftig regelmässig auf eine mögliche Aufnahme in CBAM geprüft werden.
Damit entwickelt sich CBAM zunehmend zu einer:
Produktarchitektur -> Produktionsarchitektur -> Lieferkettenarchitektur -> Emissionsarchitektur -> Evidence-Architektur
Was bedeutet das für EU-Unternehmen?
EU-Importeure müssen zunehmend mehrere Ebenen gleichzeitig verstehen.
Dazu gehören:
-
Welcher CN-Code gilt für die Ware?
-
Fällt die Ware aktuell unter CBAM?
-
Ist der Schwellenwert relevant?
-
Wer ist als CBAM-Anmelder verantwortlich?
-
Welche eingebetteten Emissionen entstehen?
-
Welche Informationen kann der ausländische Hersteller liefern?
-
Können tatsächliche Emissionswerte verwendet werden?
-
Welche Nachweise und Verifizierungen sind erforderlich?
-
Wie viele CBAM-Zertifikate werden benötigt?
-
Welche weiteren Zoll-, Ursprungs- oder Marktzugangsanforderungen gelten parallel?
CBAM sollte deshalb nicht isoliert als reine CO₂-Frage betrachtet werden.
Es verbindet Zollklassifikation, Produkt, Produktion, Lieferkette, Emissionsdaten und Nachweise.
Was bedeutet das für Unternehmen in Drittstaaten?
Für Unternehmen ausserhalb der Europäischen Union steigt die Bedeutung einer strukturierten Produkt- und Lieferkettendokumentation.
Besonders wichtig können werden:
-
korrekte CN-Klassifikation,
-
Produktionsroute,
-
verwendete Rohstoffe und Vorprodukte,
-
tatsächlicher Hersteller,
-
Produktionsanlage,
-
Herkunft der Materialien,
-
Emissionsdaten,
-
belastbare Nachweise,
-
Verifizierung,
-
Kommunikation mit dem EU-Importeur,
-
und Beobachtung zukünftiger Scope-Erweiterungen.
-
Ein Produkt, das 2026 nicht unmittelbar unter CBAM fällt, kann durch eine spätere Downstream-Erweiterung erstmals relevant werden.
Heute nicht im CBAM-Scope bedeutet deshalb nicht automatisch: 2028 nicht betroffen.
Was sollten Unternehmen bereits heute prüfen?
Unternehmen müssen die geplante Erweiterung nicht wie bereits geltendes Recht behandeln.
Sie können jedoch frühzeitig prüfen, ob ihre vorhandene Datenstruktur eine spätere Reaktion ermöglicht.
Dazu gehören insbesondere folgende Fragen:
Welche CN-Codes haben unsere Produkte?
Welche Produkte befinden sich bereits heute im CBAM-Scope?
Welche Produkte befinden sich auf den derzeit diskutierten 2028-Listen?
Welche Stahl- und Aluminiumvorprodukte verwenden wir?
Welche Lieferanten und Hersteller sind daran beteiligt?
Wo befinden sich die Produktionsanlagen?
Woher stammen die Materialien?
Welche Produktions- und Emissionsdaten besitzen wir bereits?
Welche Informationen können unsere Lieferanten bereitstellen?
Welche Nachweise fehlen?
Welche EU-Importeure und Zielmärkte sind betroffen?
Je früher diese Informationen strukturiert vorliegen, desto schneller kann ein Unternehmen auf einen späteren endgültigen Rechtsrahmen reagieren.
Geltendes Recht und zukünftige Reformen klar trennen
Für CBAM ist die Unterscheidung des regulatorischen Status besonders wichtig.
Unternehmen sollten auseinanderhalten:
geltendes Recht -> bereits beschlossene Änderungen -> Gesetzgebungsvorschläge -> Ratsposition -> Parlamentsposition -> zukünftiger Anwendungstermin -> noch offene regulatorische Frage
Eine angekündigte oder vorgeschlagene Erweiterung darf nicht als heutige Verpflichtung dargestellt werden.
Gleichzeitig sollte ein weit fortgeschrittenes Gesetzgebungsvorhaben nicht ignoriert werden, wenn für die spätere Umsetzung umfangreiche Lieferanten-, Produktions- oder Emissionsdaten benötigt werden könnten.
CLIMATE LEDGER™ CBAM Regulatory Watch
CLIMATE LEDGER™ strukturiert aktuelle und zukünftige CBAM-Anforderungen entlang des konkreten Unternehmensfalls.
Dabei verbinden wir:
Produkt -> CN-Code -> Herkunft -> Materialien und Vorprodukte -> Lieferant und Hersteller -> Produktionsanlage → Produktionsweg -> EU-Zielland -> aktueller CBAM-Status -> möglicher zukünftiger CBAM-Status -> benötigte Daten und Nachweise -> Fristen -> zuständige Stellen -> Human Review
Dabei werden regulatorische Status ausdrücklich getrennt.
Keine Vermischung von geltendem Recht und Gesetzgebungsvorschlag.
Keine zukünftige Anforderung als heutige Pflicht.
Keine regulatorische Aussage ohne nachvollziehbare Quelle und Rechtsstatus.
Für Unternehmen wird dadurch sichtbar:
-
welche Produkte heute betroffen sind,
-
welche Produkte künftig relevant werden könnten,
-
welche CN-Codes geprüft werden müssen,
-
welche Produktions- und Lieferantendaten benötigt werden,
-
welche Nachweise bereits vorhanden sind,
-
welche Informationen fehlen,
-
und welche Entwicklungen weiter beobachtet werden sollten.
-
CLIMATE LEDGER™ berechnet selbst keine verbindlichen Produkt- oder Anlagenemissionen, führt keine Verifizierung durch und erteilt keine behördliche oder rechtliche CBAM-Freigabe.
Fachlich oder rechtlich sensible Punkte werden für die zuständigen Fachpersonen vorbereitet.
Welche Rechtsgrundlagen sind besonders relevant?
Geltendes CBAM-Recht
Verordnung (EU) 2023/956
CBAM-Grundverordnung.
Verordnung (EU) 2025/2083
Vereinfachung und Stärkung des CBAM, einschliesslich des massenbasierten Schwellenwerts.
Geplante Erweiterung
COM(2025) 989 final
Vorschlag der Europäischen Kommission zur Erweiterung auf Downstream-Produkte und zu zusätzlichen Anti-Umgehungsmassnahmen.
Rat der Europäischen Union – 12. Juni 2026
Position des Rates zur geplanten CBAM-Erweiterung.
Europäisches Parlament, ENVI – 6. Juli 2026
Ausschussposition zur geplanten Erweiterung.
Verfahren 2025/0419(COD)
Stand 19. August 2026: Position des Europäischen Parlaments in erster Lesung noch ausstehend.
CBAM wird zunehmend zu einer Lieferkettenfrage
CBAM begann als CO₂-Grenzausgleich für bestimmte emissionsintensive Grundstoffe.
Mit der geplanten Downstream-Erweiterung kann sich der regulatorische Fokus zunehmend auf komplexere industrielle Produkte und deren Vorprodukte verschieben.
Damit wird für Unternehmen die Verbindung immer wichtiger:
Produkt -> Material -> Hersteller -> Produktionsanlage -> Emissionen -> Nachweis -> EU-Importeur -> Marktzugang
Unternehmen müssen deshalb nicht jede mögliche zukünftige Regel bereits heute umsetzen.
Sie sollten jedoch wissen, welche Produkte betroffen sein könnten und ob die dafür notwendigen Lieferketten- und Emissionsinformationen überhaupt verfügbar wären.
Rechtsstand: 19. August 2026
Diese Darstellung unterscheidet zwischen geltendem CBAM-Recht und dem laufenden Gesetzgebungsverfahren zur geplanten Erweiterung ab 2028. Zukünftige Produktlisten und weitere Anforderungen können sich bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch ändern.
Die Darstellung ersetzt keine Rechts-, Zoll- oder Emissionsberatung, Verifizierung oder behördliche Entscheidung.
