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PPWR und EPR-Bevollmächtigte

Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR. Für Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte grenzüberschreitend vertreiben, können daraus Registrierungs-, EPR- und Vertreterpflichten in mehreren EU-Mitgliedstaaten entstehen. Besonders wichtig: Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Aussetzung der Vertreterpflicht ist nach dem hier zugrunde gelegten Rechtsstand nicht in Kraft.

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR – verändert nicht nur technische Anforderungen an Verpackungen.

Sie betrifft auch die Frage, wer in einem Mitgliedstaat als Hersteller gilt, wo eine Registrierung erforderlich ist, welche EPR-Pflichten entstehen und wann ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung erforderlich sein kann.

Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen entsteht dadurch eine neue regulatorische Struktur:

Unternehmen -> Vertriebsmodell -> Verpackung oder verpacktes Produkt -> EU-Zielland -> Herstellerstatus -> Registrierung -> EPR -> möglicher EPR-Bevollmächtigter -> Meldungen -> Beiträge

Gerade wenn ein Unternehmen in mehrere EU-Mitgliedstaaten verkauft, kann aus einem einzigen Geschäftsmodell eine Vielzahl nationaler EPR-Beziehungen entstehen.

PPWR und EPR kurz erklärt

Gilt die PPWR bereits?

Ja. Die PPWR gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026.

Können mehrere EU-Mitgliedstaaten gleichzeitig betroffen sein?

Ja. Ein Unternehmen kann in einem Staat niedergelassen sein und gleichzeitig Registrierungs- oder EPR-Fragen in mehreren anderen Mitgliedstaaten haben.

Betrifft das auch kleine Unternehmen?

Grundsätzlich ja. Artikel 45 Absatz 3 enthält keine allgemeine Ausnahme für Start-ups, Kleinstunternehmen oder KMU.

Gibt es Erleichterungen für kleinere Verpackungsmengen?

Ja. Artikel 44 Absatz 8 sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte Berichterstattung für kleinere Mengen vor.

Diese Vereinfachung ist jedoch keine allgemeine Befreiung von EPR oder einer möglichen Vertreterpflicht.

Ist die geplante Aussetzung der Vertreterpflicht bereits in Kraft?

Nein.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission darf nicht mit geltendem Recht gleichgesetzt werden.

Können auch Unternehmen ausserhalb der EU betroffen sein?

Ja. Für Unternehmen aus Drittstaaten wie der Schweiz, der Türkei, dem Vereinigten Königreich oder den USA müssen zusätzlich die nationalen Anforderungen des jeweiligen EU-Zielstaats geprüft werden.

Was ist das eigentliche Problem?

Ein Unternehmen kann innerhalb der Europäischen Union nur in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein und seine Produkte trotzdem direkt an Kunden in vielen anderen Mitgliedstaaten verkaufen.

Ein österreichisches Unternehmen kann beispielsweise Produkte direkt nach Deutschland, Frankreich, Italien oder Spanien versenden.

Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d PPWR kann ein Hersteller, Importeur oder Vertreiber in bestimmten grenzüberschreitenden Konstellationen für die EPR-Pflichten als „Hersteller“ des jeweiligen Ziellandes gelten.

Damit reicht die Frage:

„Wo sitzt unser Unternehmen?“

nicht mehr aus.

Zusätzlich muss betrachtet werden:

Was wird verkauft?
Wie wird verkauft?
An wen wird verkauft?
In welchem Mitgliedstaat wird die Verpackung erstmals bereitgestellt?

Erst daraus ergibt sich der konkrete regulatorische Pfad.

Wann kann ein EPR-Bevollmächtigter erforderlich sein?

Artikel 45 Absatz 3 PPWR sieht für bestimmte grenzüberschreitende Fälle die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung durch schriftliche Vollmacht vor.

Ausgenommen ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem der Hersteller selbst niedergelassen ist.

Damit kann aus einem einzigen Vertriebsmodell eine Mehrfachstruktur entstehen:

Unternehmen -> Deutschland -> Registrierung/EPR

Unternehmen -> Frankreich -> Registrierung/EPR

Unternehmen -> Italien -> Registrierung/EPR

Unternehmen -> Spanien -> Registrierung/EPR

Der europäische Rechtsrahmen ist gemeinsam.

Die nationalen Register, Verfahren, EPR-Systeme, Gebühren und Vertreteranforderungen können sich jedoch unterscheiden.

Betrifft die Vertreterpflicht auch KMU und Start-ups?

Eine allgemeine Befreiung kleiner Unternehmen enthält Artikel 45 Absatz 3 nicht.

Die PPWR sieht zwar Erleichterungen für kleinere Verpackungsmengen vor. Nach Artikel 44 Absatz 8 kann bei weniger als zehn Tonnen Verpackungen pro Kalenderjahr eine vereinfachte Berichterstattung vorgesehen sein.

Wichtig ist jedoch:

Vereinfachte Berichterstattung bedeutet nicht automatisch Befreiung von EPR oder von einer möglichen Vertreterpflicht.

 

Gerade für Unternehmen, die kleine Mengen in viele verschiedene Mitgliedstaaten liefern, kann deshalb nicht allein die Verpackungsmenge entscheidend sein.

Die EU-Kommission hat die Belastung erkannt

Am 10. Dezember 2025 legte die Europäische Kommission den Vorschlag COM(2025) 982 final – Verfahren 2025/0395/COD vor.

Die Kommission thematisierte darin die regulatorische Komplexität unterschiedlicher nationaler EPR-Systeme und die damit verbundene administrative Belastung grenzüberschreitend tätiger Unternehmen.

Besonders bei kleinen und mittleren Unternehmen kann die Verpflichtung, in mehreren Mitgliedstaaten jeweils einen eigenen Vertreter zu bestellen, erhebliche zusätzliche Kosten verursachen.

Die Kommission verwies darauf, dass ein Unternehmen theoretisch in bis zu 26 anderen Mitgliedstaaten einen solchen Vertreter benötigen könnte.

Was wollte die Kommission ändern?

Die Europäische Kommission schlug vor, die Anwendung von Artikel 45 Absatz 3 PPWR bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen.

Damit sollte die verpflichtende Vertreterstruktur für bestimmte innerhalb der EU niedergelassene Unternehmen vorübergehend reduziert werden.

Die Begründung bezog sich insbesondere auf:

  • unterschiedliche nationale EPR-Strukturen,

  • administrative Belastung,

  • Kosten für Unternehmen,

  • mögliche Belastungen für KMU,

  • und mögliche Hindernisse im grenzüberschreitenden Binnenmarkt.

Ist die Vertreterpflicht bereits ausgesetzt?

Nein.

Das ist eine der wichtigsten Unterscheidungen für Unternehmen.

Kommissionsvorschlag ≠ geltendes Recht

Nach dem Rechtsstand des zugrunde liegenden Textes ist Artikel 45 Absatz 3 PPWR weder aufgehoben noch wirksam bis 2035 ausgesetzt worden.

Der Rat der Europäischen Union teilte am 24. Juni 2026 mit, dass die Verhandlungen über die vorgeschlagene Aussetzung wegen erheblicher Vorbehalte vieler Mitgliedstaaten eingestellt wurden.

Eine umfassendere Überprüfung der EPR-Systeme soll im Zusammenhang mit weiteren europäischen Kreislaufwirtschaftsreformen erfolgen.

Unternehmen sollten die vorgeschlagene Aussetzung deshalb nicht wie bereits geltendes Recht behandeln.

Was gilt für Unternehmen ausserhalb der EU?

Für Unternehmen aus Drittstaaten ist die Situation besonders wichtig.

Das betrifft beispielsweise Unternehmen aus:

Schweiz · Türkei · Vereinigtes Königreich · USA · andere Drittstaaten

Artikel 45 Absatz 3 PPWR ermöglicht den Mitgliedstaaten, auch von Unternehmen aus Drittstaaten bei der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten einen EPR-Bevollmächtigten zu verlangen.

Damit entsteht für Drittstaatenunternehmen eine doppelte Betrachtung:

EU-Rechtsgrundlage -> nationale Anforderungen des Ziellandes

Ein türkisches oder Schweizer Unternehmen sollte deshalb nicht nur fragen:

„Was verlangt die PPWR?“

Sondern zusätzlich:

„Was verlangt Deutschland, Frankreich, Italien oder ein anderer konkreter Zielstaat für unseren Vertriebsfall?“

Was ist ein EPR-Bevollmächtigter?

Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 PPWR kann ein EPR-Bevollmächtigter eine natürliche oder juristische Person sein.

Diese Person oder Organisation muss in dem Mitgliedstaat niedergelassen sein, für den sie die Vertretung übernimmt.

Sie wird vom Hersteller benannt, um die entsprechenden Verpflichtungen aus Kapitel VIII der PPWR zu erfüllen.

Auf EU-Ebene muss ein EPR-Bevollmächtigter deshalb nicht zwingend:

  • Rechtsanwalt,

  • Steuerberater,

  • Recycler,

  • Zertifizierungsstelle,

  • Umweltgutachter,

  • oder ein bestimmter Unternehmenstyp

sein.

Aber:

EU-Definition und nationale Zulässigkeit sind nicht dasselbe.

 

 

Kann jede Privatperson EPR-Bevollmächtigter werden?

Nicht automatisch.

Die europäische Grundregel lässt natürliche und juristische Personen zu.

Gleichzeitig erlaubt Artikel 8a Absatz 5 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG den Mitgliedstaaten, zusätzliche nationale Anforderungen an Vertreter festzulegen.

Diese können beispielsweise betreffen:

  • Registrierung,

  • Informationspflichten,

  • Berichterstattung,

  • nationale Verfahren,

  • oder weitere formale Voraussetzungen.

Deshalb gilt:

Eine natürliche Person kann nach EU-Recht grundsätzlich als EPR-Bevollmächtigter in Betracht kommen. Ob eine konkrete Person diese Funktion in einem bestimmten Mitgliedstaat tatsächlich übernehmen kann, hängt zusätzlich von den nationalen Anforderungen dieses Staates ab.

 

 

Wo muss der Vertreter sitzen?

Der Vertreter muss grundsätzlich in dem Mitgliedstaat niedergelassen sein, für den die Vertretung übernommen wird.

Beispiel:

Ein österreichisches Unternehmen verkauft direkt nach Frankreich.

Ist für diesen Fall eine französische EPR-Vertretung erforderlich, muss die entsprechende Person oder Organisation grundsätzlich in Frankreich niedergelassen sein.

Verkauft dasselbe Unternehmen zusätzlich nach Italien, muss die italienische Situation separat geprüft werden.

Damit entsteht:

ein Unternehmen -> mehrere Zielländer -> mehrere nationale EPR-Strukturen

Welche Aufgaben kann ein EPR-Bevollmächtigter übernehmen?

Der EPR-Bevollmächtigte ist nicht nur eine Adresse auf einem Formular.

Abhängig von PPWR, schriftlicher Vollmacht und nationalem System können seine Aufgaben beispielsweise umfassen:

Registrierung

Unter bestimmten nationalen Voraussetzungen kann der Vertreter Registrierungspflichten im Namen des Herstellers erfüllen.

Herstellerregister

Bei der Registrierung werden Informationen zum Hersteller, zum Vertreter und gegebenenfalls zur Organisation der EPR-Erfüllung benötigt.

Meldungen

Je nach nationalem System können jährliche Meldungen durch Hersteller, EPR-Bevollmächtigten oder eine Herstellerverantwortungsorganisation erfolgen.

Änderungen

Änderungen registrierter Informationen oder die Beendigung der Tätigkeit müssen entsprechend den geltenden Verfahren gemeldet werden.

Kommunikation

Der Vertreter kann zur lokalen Schnittstelle zwischen:

Hersteller -> Register -> Behörde -> EPR-System

werden.

Der genaue Umfang hängt jedoch vom jeweiligen Mitgliedstaat und der erteilten Vollmacht ab.

 

 

EPR-Bevollmächtigter und PRO sind nicht dasselbe

Eine wichtige Unterscheidung besteht zwischen:

EPR-Bevollmächtigtem

und

Producer Responsibility Organisation – PRO

Der EPR-Bevollmächtigte übernimmt die ihm übertragenen regulatorischen und administrativen Aufgaben des Herstellers.

Eine Organisation für Herstellerverantwortung (PRO) kann dagegen die kollektive Erfüllung bestimmter EPR-Verpflichtungen organisieren.

Der EPR-Bevollmächtigte ist deshalb nicht automatisch:

  • Recycler,

  • Entsorgungsunternehmen,

  • Sammelstelle,

  • PRO,

  • oder Zertifizierungsstelle.

Für einen konkreten Zielmarkt können beide Strukturen relevant sein.

 

 

Warum kann EPR zum Marktzugangsproblem werden?

Besonders wichtig ist Artikel 44 Absatz 4 PPWR.

Danach dürfen Verpackungen oder verpackte Produkte grundsätzlich nicht erstmals in einem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, wenn die erforderliche Registrierung nicht ordnungsgemäss erfolgt ist.

Damit wird EPR zu mehr als einem reinen Abfall- oder Umweltthema.

Es kann Teil der tatsächlichen Vorbereitung des Marktzugangs werden.

Die Verbindung lautet:

Produkt -> Zielland -> Herstellerstatus -> Registrierung -> EPR-Struktur -> Vertrieb

Eine fehlende oder falsch vorbereitete Registrierung kann damit praktische Auswirkungen auf den Markteintritt haben.

 

Auch Online-Marktplätze werden einbezogen

Die PPWR bindet auch bestimmte Onlineplattformen in die EPR-Struktur ein.

Sie können unter anderem Informationen über die Herstellerregistrierung im Staat des Verbrauchers und Angaben zur Erfüllung der EPR-Pflichten einholen müssen.

Damit kann eine ungeklärte EPR-Struktur auch für Unternehmen relevant werden, die ihre Produkte über Online-Marktplätze vertreiben.

 

Auch Fulfilment-Dienstleister spielen eine Rolle

Hersteller müssen bestimmten Fulfilment-Dienstleistern relevante Registrierungs- und EPR-Informationen bereitstellen.

Werden falsche, unvollständige oder veraltete Informationen nicht korrigiert, kann dies nach den vorgesehenen Regeln Auswirkungen auf die bereitgestellten Dienstleistungen haben.

Damit kann EPR auch folgende Bereiche berühren:

Registrierung -> Plattform -> Lagerung -> Fulfilment -> Vertrieb -> Lieferung

 

 

Welche finanziellen Verpflichtungen können entstehen?

Die erweiterte Herstellerverantwortung kann finanzielle und organisatorische Verpflichtungen im Zusammenhang mit der späteren Abfallphase von Verpackungen auslösen.

Je nach nationalem System können insbesondere relevant werden:

  • EPR-Beiträge,

  • PRO-Kosten,

  • Registrierungsgebühren,

  • Kosten eines Bevollmächtigten,

  • Berichterstattungsaufwand,

  • und weitere nationale Verfahrenskosten.

Bei mehreren EU-Zielstaaten können sich diese nationalen Verpflichtungen kumulieren.

 

 

Welche Rechtsgrundlagen sind besonders wichtig?

Verordnung (EU) 2025/40 – PPWR

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15
Herstellerbegriff in grenzüberschreitenden Konstellationen.

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20
Definition des EPR-Bevollmächtigten.

Artikel 40
Nationale Behörden und Verfahrensstrukturen.

Artikel 44
Herstellerregister, Registrierung und Berichterstattung.

Artikel 45
Erweiterte Herstellerverantwortung und Vertreterstruktur.

Artikel 46
Organisationen für Herstellerverantwortung.

Artikel 47
Zulassung zur EPR-Erfüllung.

Anhang IX
Registrierungs- und Berichterstattungsinformationen.

Richtlinie 2008/98/EG – Abfallrahmenrichtlinie

Artikel 8
Grundstruktur der erweiterten Herstellerverantwortung.

Artikel 8a
Mindestanforderungen an EPR-Systeme und nationale Anforderungen an Vertreter.

 

 

Was bedeutet das konkret für Unternehmen?

Für einen grenzüberschreitenden Vertriebsfall sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:

Wo ist das Unternehmen niedergelassen?

Wer gilt im konkreten Vertriebsmodell als Hersteller?

Welche Verpackung oder welches verpackte Produkt wird bereitgestellt?

In welches EU-Land wird geliefert?

Wird direkt an Endabnehmer verkauft?

Welches Herstellerregister gilt?

Welche nationale EPR-Struktur ist relevant?

Ist ein lokaler Bevollmächtigter erforderlich?

Wer darf diese Funktion übernehmen?

Welche Daten und Dokumente werden benötigt?

Welche Mengen müssen gemeldet werden?

Welche Gebühren oder Beiträge entstehen?

Welche Reformen sind geltendes Recht – und welche erst vorgeschlagen?

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht mehr nur:

„Dürfen wir dieses Produkt in die EU verkaufen?“

Sondern:

„Welche regulatorische Infrastruktur benötigen wir für dieses Produkt, diesen Vertriebsweg und diesen konkreten Zielmarkt?“

 

 

Wie CLIMATE LEDGERunterstützt

CLIMATE LEDGER™ ordnet PPWR- und EPR-Fragen für einen konkret definierten Export-, Import- oder Marktzugangsfall.

Dabei werden miteinander verbunden:

Unternehmen -> Produkt und Verpackung -> Vertriebsmodell -> Herstellerstatus -> EU-Zielland -> EU-Rechtsgrundlage -> nationale Anforderungen -> Herstellerregister -> EPR-System -> möglicher Bevollmächtigter -> benötigte Daten und Dokumente -> offene Nachweise -> nächste Schritte -> Human Review

So wird sichtbar:

  • welche Rechtsgrundlagen relevant sind,

  • welcher Herstellerstatus geklärt werden muss,

  • welche Zielstaaten betroffen sind,

  • welche Registrierungsfragen bestehen,

  • welche EPR- oder Vertreterstruktur geprüft werden muss,

  • welche Daten und Dokumente benötigt werden,

  • und welche Punkte zusätzliche fachliche oder rechtliche Prüfung erfordern.

CLIMATE LEDGER™ führt keine Zertifizierung durch und erteilt keine rechtliche oder behördliche Marktzugangsfreigabe.

Wir schaffen eine nachvollziehbare Arbeitsgrundlage, damit Unternehmen frühzeitig erkennen können, welcher regulatorische Weg für ihren konkreten Vertriebsfall vorbereitet werden muss.

Frühzeitig prüfen statt erst nach dem ersten blockierten Auftrag

PPWR und EPR zeigen besonders deutlich, wie aus einem gemeinsamen europäischen Rechtsrahmen mehrere nationale Anforderungen entstehen können.

Für Unternehmen reicht es deshalb nicht, nur die Verordnung zu kennen.

Entscheidend ist die Verbindung:

Produkt -> Verpackung -> Vertriebsmodell -> Zielland -> Herstellerstatus -> Registrierung -> EPR -> nationale Verfahren

Denn eine regulatorische Pflicht, die erst erkannt wird, wenn ein Auftrag, ein Vertriebskanal oder eine Lieferung bereits betroffen ist, ist nicht nur ein Compliance-Thema.

Sie kann zu einem konkreten Marktzugangsrisiko werden.

Rechtsstand der zugrunde liegenden Darstellung: 13. August 2026

Die Darstellung bezieht sich auf die europäische Rechtsgrundlage. Nationale EPR-, Register-, Vertreter-, Gebühren- und Verfahrensvorschriften müssen für den jeweiligen Zielmarkt zusätzlich geprüft werden.

Die Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung oder behördliche Marktzugangsfreigabe.

Containerschiff beim Anlegen an einem Containerhafen für den internationalen Waren- und Güterverkehr
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