
Datenstruktur · Nachweis- und Dokumentationssystem - Vorbereitung auf Prüfung - Marktzugang
Verpackung wird zum eigenen regulatorischen Prüfpfad
Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR, Verordnung (EU) 2025/40.
Für exportierende Unternehmen verändert sich damit die Bedeutung der Verpackung grundlegend. Verpackungen werden nicht nur als Transportmittel oder späterer Abfall betrachtet. Material, Zusammensetzung, Stoffe, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Wiederverwendung, technische Dokumentation und spätere Änderungen werden zu eigenen regulatorischen Prüfbereichen.
Betroffen sind unter anderem Karton, Papier, Kunststofffolien, EPS beziehungsweise Styropor, Kunststoffeinlagen, Etiketten, Klebstoffe, Beschichtungen, Umreifungsbänder, Kantenschutz, Zwischenlagen, Holz- und Kunststoffpaletten, Kisten, Fässer, Kanister, IBC und Verbundverpackungen.
Eine einzelne Palette kann deshalb aus mehreren regulatorisch getrennt zu prüfenden Verpackungskomponenten bestehen.
Was seit dem 12. August 2026 gilt
Die PPWR gilt grundsätzlich für Verpackungen aller Materialien.
Für eine belastbare Einordnung müssen Unternehmen wissen, welche Verpackungen sie verwenden, aus welchen Materialien diese bestehen, wie schwer sie sind, wer sie hergestellt oder geliefert hat und welche technischen Unterlagen vorhanden sind.
Für jede Verpackungskomponente werden deshalb unter anderem Verpackungsart, Funktion, Materialaufbau, Gewicht, Abmessungen, Einweg- oder Mehrwegstatus, Lieferant, Herstellungsort, technische Spezifikation, Stoffstatus, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Kennzeichnung und Konformitätsunterlagen relevant.
CLIMATE LEDGER™ arbeitet hierfür mit 30 festen Prüffeldern pro Verpackungskomponente.
Stoffe in Verpackungen
Nicht nur das Hauptmaterial ist relevant. Auch Klebstoffe, Druckfarben, Lacke, Beschichtungen, Etiketten, Additive und weitere Bestandteile können regulatorische Auswirkungen haben.
Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt grundsätzlich ein gemeinsamer Höchstwert von 100 mg/kg Verpackung beziehungsweise Verpackungsbestandteil.
PFAS müssen getrennt beurteilt werden. Die konkret in der PPWR festgelegten PFAS-Grenzwerte betreffen insbesondere Lebensmittelkontaktverpackungen. Bei industriellen Verpackungen können daneben REACH, die POP-Verordnung und weitere Stoffvorschriften relevant werden.
Kunststoffverpackungen und Rezyklat
Für Kunststoffverpackungen kommen verbindliche Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat.
Für viele gewöhnliche industrielle Kunststoffverpackungen sieht die PPWR grundsätzlich folgende Werte vor:
2030: 35 Prozent
2040: 65 Prozent
Je nach Verpackungskategorie gelten andere Quoten oder Ausnahmen.
Betroffen sein können beispielsweise Stretchfolien, Schrumpffolien, EPS-Schutzteile, Kunststoffeinlagen, Kunststoffkisten, Kunststoffpaletten und Umreifungsbänder.
Die Angabe „Recyclingkunststoff“ allein reicht künftig nicht aus. Herkunft, Berechnung und Nachweis des Post-Consumer-Rezyklats werden Teil der Dokumentation. Bei Material aus Drittstaaten kann zusätzlich die Gleichwertigkeit der Sammlung und des Recyclings mit den europäischen Anforderungen relevant werden.
Recyclingfähigkeit und Design for Recycling
Ab 2030 wird die Recyclingfähigkeit nach einem neuen europäischen Bewertungssystem beurteilt.
Vorgesehen sind:
Klasse A: mindestens 95 Prozent recyclingfähig
Klasse B: mindestens 80 Prozent
Klasse C: mindestens 70 Prozent
Ab 2038 reicht Klasse C grundsätzlich nicht mehr aus.
Bewertet wird die vollständige Verpackung. Etiketten, Klebstoffe, Druckfarben, Beschichtungen, Verschlüsse und Verbundschichten können das Ergebnis beeinflussen.
Die endgültigen technischen Design-for-Recycling-Kriterien werden noch durch weitere EU-Rechtsakte konkretisiert. Eine endgültige offizielle A-, B- oder C-Einstufung lässt sich deshalb 2026 noch nicht vorwegnehmen.
Ab 2035 zählt auch das tatsächliche Recycling
Ab 2035 kommt eine weitere Ebene hinzu.
Es wird dann nicht nur relevant sein, ob eine Verpackung technisch recyclingfähig konstruiert wurde. Sie muss zusätzlich in ausreichendem Umfang tatsächlich gesammelt, sortiert und recycelt werden.
Eine theoretisch gut recyclingfähige Verpackung kann deshalb trotzdem problematisch werden, wenn die entsprechende Recyclinginfrastruktur nicht ausreichend vorhanden ist.
Grösse, Gewicht und Leerraum
Ab 2030 müssen Gewicht und Volumen der Verpackung auf das funktional notwendige Maß reduziert werden.
Überdimensionierte Kartons, unnötige Materialschichten oder übermäßige Polsterung können dadurch regulatorisch relevant werden.
Für bestimmte Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen wird außerdem ein maximaler Leerraumanteil von grundsätzlich 50 Prozent relevant. Auch Papierfüllungen, Luftpolster, Schaumstoffe, Holzwolle oder Styropor können bei dieser Berechnung als Leerraum behandelt werden.
Die endgültige Berechnungsmethode wird noch technisch konkretisiert.
Transportverpackungen und Mehrweg
Auch Paletten, Kisten, Kunststoffboxen, Fässer, Kanister, IBC, Folien und Umreifungsbänder fallen in den Verpackungsbereich.
Ab 2030 gelten für verschiedene Transportverpackungen Wiederverwendungsziele. Für bestimmte Kategorien sind grundsätzlich mindestens 40 Prozent innerhalb eines Wiederverwendungssystems vorgesehen. Für 2040 steigen die Zielwerte weiter.
Ein Mehrwegsystem umfasst nicht nur die erneute Verwendung einer Verpackung. Je nach Fall gehören Rückführung, Reinigung, Prüfung, Reparatur, Umlaufkontrolle und Ausscheidung dazu.
Für einzelne Transportverpackungen und Anwendungen bestehen Ausnahmen oder Sonderregeln.
Holzpaletten
Holzpaletten müssen gesondert betrachtet werden.
Neben der PPWR kann bei Holzverpackungsmaterial aus Drittstaaten ISPM 15 relevant sein. Dieser internationale Standard regelt insbesondere die Behandlung und Kennzeichnung von Holzverpackungsmaterial zum Schutz vor der Verbreitung von Schädlingen.
PPWR, ISPM 15 und private Palettensysteme wie EPAL sind unterschiedliche Regelungsebenen und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Gefahrgutverpackungen
Bei Batterien, Aerosolen, Lacken, Lösungsmitteln, Chemikalien oder anderen gefährlichen Gütern reicht die PPWR allein nicht aus.
Zusätzlich können ADR- und UN-Anforderungen greifen. Dabei können zugelassene Verpackungsbauarten, besondere Kennzeichnungen, Prüfungen und Dokumentationen erforderlich sein.
Eine Verpackung kann deshalb gleichzeitig PPWR-relevant, mehrwegfähig, EPR-relevant und Gefahrgutverpackung sein.
Auch leere, aber nicht gereinigte Gefahrgutverpackungen müssen gesondert behandelt werden.
Technische Dokumentation und Konformität
Die Verpackung erhält unter der PPWR eine eigene technische Dokumentationsstruktur.
Je nach Verpackungsart können dazu gehören:
Materialbeschreibung, Konstruktion, technische Spezifikation, Stoffinformationen, Prüfberichte, Recyclingbewertung, Rezyklatdaten, Angaben zur Minimierung, Wiederverwendbarkeit sowie die verwendeten Normen und technischen Spezifikationen.
Nach der vorgesehenen Konformitätsbewertung wird eine EU-Konformitätserklärung für die betreffende Verpackungsart erstellt.
Bei Einwegverpackungen müssen relevante Unterlagen grundsätzlich fünf Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre aufbewahrt werden.
Ändern sich Material, Konstruktion, Beschichtung, Klebstoff, Lieferant oder technische Spezifikation, muss geprüft werden, ob eine Neubewertung erforderlich ist.
Lieferanten werden Teil der Nachweiskette
Viele benötigte Informationen liegen beim Verpackungslieferanten.
Unternehmen werden deshalb zunehmend technische Daten und Nachweise zu Materialzusammensetzung, Schwermetallen, Rezyklat, Recyclingfähigkeit, Stoffen und Prüfungen benötigen.
Fehlen diese Informationen, entsteht eine Dokumentationslücke.
Die Verpackungsprüfung beginnt deshalb nicht erst beim Export. Sie beginnt bereits beim Einkauf der Verpackung.
Europäische Normen und technische Standards
Zu den wichtigen bestehenden europäischen Verpackungsnormen gehören:
EN 13427: Anwendung europäischer Verpackungsnormen
EN 13428: Herstellung, Zusammensetzung und Verpackungsminimierung
EN 13429: Wiederverwendung
EN 13430: stoffliche Recyclingfähigkeit
EN 13431: energetische Verwertung
EN 13432: Kompostierung und biologische Abbaubarkeit
Für Stoffthemen sind ausserdem CEN/TR 13695-1 und CEN/TR 13695-2 relevant.
Bei Holzverpackungen kann ISPM 15 hinzukommen. Bei Gefahrgut gelten zusätzlich ADR- und UN-Anforderungen.
Diese Normen bilden wichtige technische Grundlagen. Für neue PPWR-Anforderungen werden weitere harmonisierte Normen und technische Spezifikationen folgen.
Was ist bereits beschlossen und was kommt noch?
August 2026
Die PPWR ist grundsätzlich anwendbar.
2026 und 2027
Weitere technische Regeln zu Stoffen, Rezyklatberechnung, Verifikation, Mehrweg und Reporting werden ergänzt.
2028
Design-for-Recycling-Kriterien, Leerraumberechnung und harmonisierte Kennzeichnung werden weiter konkretisiert.
2030
Recyclingklassen, Rezyklatquoten, Verpackungsminimierung, Leerraumvorgaben und Wiederverwendungsziele werden für viele Verpackungen operativ relevant.
2035
Zusätzlich wird das tatsächliche Recycling im großen Maßstab relevant.
2038
Recyclingklasse C reicht grundsätzlich nicht mehr aus.
2040
Rezyklatquoten und Wiederverwendungsziele steigen weiter.
Drei unterschiedliche Rechtsstände müssen getrennt werden
Für Unternehmen ist wichtig, zwischen drei Situationen zu unterscheiden:
-
Bereits heute anwendbare Anforderungen.
-
Bereits beschlossene Anforderungen mit späterem Anwendungsdatum.
-
Technische Detailregeln, die noch durch delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte oder harmonisierte Normen konkretisiert werden.
Eine Anforderung für 2030 darf deshalb nicht so dargestellt werden, als müsste sie bereits 2026 vollständig erfüllt sein.
Beispiel: Eine Palette Autoersatzteile
Eine Palette Zündkerzen kann beispielsweise aus folgenden Verpackungsbestandteilen bestehen:
-
Zündkerzenschachtel, Sammelkarton, Papierzwischenlage, EPS-Schutzteil, Stretchfolie, Umreifungsband, Etikett, Klebstoff, Kantenschutz und Holzpalette.
-
Jede dieser Komponenten kann eigene Anforderungen an Material, Stoffe, Recycling, Rezyklat, Wiederverwendung, technische Dokumentation oder Kennzeichnung auslösen.
Aus einer einzigen Palette entstehen dadurch mehrere getrennte Verpackungsprüfungen.
Die 30 Prüffelder
Für jede einzelne Verpackungskomponente erfasst CLIMATE LEDGER™ 30 Grundbereiche. Dazu gehören unter anderem Identifikation, Verpackungsebene, Funktion, Material, Gewicht, Volumen, Lieferant, technische Spezifikation, Stoffstatus, Rezyklat, Recyclingfähigkeit, Wiederverwendung, Kennzeichnung, Dokumentation, Konformität und kommende Fristen.
Ergänzend werden sechs Vertiefungsbereiche geprüft:
PPWR-Rechtsgrundlage, nachgelagerte EU-Rechtsakte, technische Normen, Rezyklatvorgaben, Design for Recycling sowie Sonderverpackungen wie Gefahrgut, IBC, Fässer, Großverpackungen und Mehrwegsysteme.
Was Unternehmen heute vorbereiten sollten
Unternehmen müssen ihre Verpackungen nicht erst 2030 anschauen.
Heute sollte bereits erfasst werden, welche Verpackungskomponenten verwendet werden, aus welchen Materialien sie bestehen, welche Lieferanteninformationen vorhanden sind und welche technischen Unterlagen fehlen.
Ebenso sollte nachvollziehbar sein, welche Verpackungsversion für welches Produkt eingesetzt wird.
So kann früh erkannt werden, welche Verpackungen bereits heute dokumentiert werden müssen und welche vor 2030, 2035 oder 2038 neu bewertet oder verändert werden sollten.
CLIMATE LEDGER™ Packaging
CLIMATE LEDGER™ verbindet die konkrete Verpackung mit den geltenden und kommenden Anforderungen.
Für jede Verpackungskomponente wird getrennt geprüft, was heute gilt, was bereits für spätere Jahre beschlossen wurde und welche technischen Regeln noch ausstehen.
Unternehmen sehen dadurch, welche Daten vorhanden sind, welche Nachweise fehlen, welche Lieferanteninformationen benötigt werden und wann eine Verpackung erneut geprüft werden muss.
Die technische und rechtliche Endbewertung bleibt bei den jeweils zuständigen Fachpersonen, Prüfstellen und Behörden.
