
Datenstruktur · Nachweis- und Dokumentationssystem - Vorbereitung auf Prüfung - Marktzugang
EU-Rechtsaktkalender 2026
Rechtsstand: 21. September 2026
Diese 174 Positionen erfassen den bis zum angegebenen Rechtsstand amtlich veröffentlichten Rechtsbestand innerhalb des CLIMATE-LEDGER™-Bereichs. Termine aus Arbeitsprogrammen und laufenden Behördenverfahren sind ausdrücklich als geplant oder noch nicht rechtsverbindlich gekennzeichnet. Behörden-, Berichts- und Umsetzungsfristen werden nicht als unmittelbare Unternehmenspflichten dargestellt.
Nicht als allgemeine 2026-Unternehmenspflichten behandelt werden der Anwendungsbeginn der Maschinenverordnung, der operative ETS2-Start und die vollständige Anwendung sämtlicher reformierter CLP-Vorschriften. Die Maschinenverordnung wird grundsätzlich erst am 20. Januar 2027 anwendbar, der operative ETS2-Start wurde auf 2028 verschoben und einzelne CLP-Vorschriften wurden auf den 1. Januar 2028 verlegt. Auch die EUDR gilt am 30. Dezember 2026 nicht unterschiedslos für alle Mikro- und Kleinunternehmen.
Die Liste bleibt ein lebendes Rechtsregister. Neue Rechtsakte, Änderungen, Berichtigungen sowie delegierte und durchführende Rechtsakte, die im weiteren Verlauf des Jahres 2026 veröffentlicht werden, müssen fortlaufend geprüft und an der rechtlich richtigen Stelle eingeordnet werden.
1. 01.01.2026 – Beginn des definitiven CBAM-Regimes.
Die Übergangsphase endet; für erfasste Einfuhren gelten die Pflichten des definitiven Systems. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2023/956
2. 01.01.2026 – Zugelassener CBAM-Anmelder.
Für Einfuhren oberhalb der maßgeblichen Schwelle muss grundsätzlich der Status als zugelassener CBAM-Anmelder vorliegen. Zollbehörden kontrollieren die Autorisierung vor der Überlassung. Kennzeichnung: verbindlich, aber einfuhr- und schwellenabhängig. EUR-Lex – CBAM-Verordnung
3. 01.01.2026 – CBAM-Schwelle von grundsätzlich 50 Tonnen.
Die Änderung führt eine kumulierte massenbezogene Jahresschwelle je Importeur ein; Ausnahmen und besondere Warengruppen bleiben gesondert zu prüfen. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2025/2083
4. 01.01.–31.12.2026 – Erste definitive CBAM-Emissionsperiode.
Die im Jahr 2026 eingeführten CBAM-Waren bilden die Grundlage der ersten Jahresabrechnung. Erklärung, Zertifikatskauf und Abgabe erfolgen teilweise später. Kennzeichnung: verbindlich; Erfüllungskette reicht in das Jahr 2027. EUR-Lex – CBAM-Verordnung
5. 01.01.2026 – Definitive CBAM-Emissionsberechnung.
Für Einfuhren ab diesem Tag gilt die Methodik des definitiven Regimes mit Systemgrenzen, Produktionsprozessen, Vorprodukten, Aktivitätsdaten und Emissionsfaktoren. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547
6. Ab 01.01.2026 – Berücksichtigung eines Drittstaat-CO₂-Preises.
Ein im Ursprungsland tatsächlich gezahlter CO₂-Preis kann unter den gesetzlichen Nachweisbedingungen angerechnet werden. Kennzeichnung: verbindliche Möglichkeit, aber kein eigener einmaliger Stichtag. EUR-Lex – CBAM-Verordnung
7. 07.04.2026 – CBAM-Preis für das erste Quartal.
Der erste offizielle Preis wurde mit 75,36 Euro je Tonne CO₂ veröffentlicht. Kennzeichnung: amtlich veröffentlicht. Europäische Kommission – CBAM-Zertifikatspreise und EUR-Lex – Preisberechnung
8. 06.07.2026 – CBAM-Preis für das zweite Quartal.
Der offizielle Preis beträgt 75,28 Euro je Tonne CO₂. Kennzeichnung: amtlich veröffentlicht. Europäische Kommission – CBAM-Zertifikatspreise
9. 05.10.2026 – CBAM-Preis für das dritte Quartal.
Das ist der vorgesehene Veröffentlichungstermin. Am 21.09.2026 steht der Preis noch nicht fest. Kennzeichnung: zukünftiger administrativer Termin; Betrag noch nicht rechtsverbindlich veröffentlicht. Europäische Kommission – Veröffentlichungskalender
10. 04.01.2027 – CBAM-Preis für das vierte Quartal 2026.
Der Preis gehört sachlich zum Emissionsjahr 2026, wird aber erst 2027 veröffentlicht. Kennzeichnung: außerhalb des Jahres 2026. Europäische Kommission – Veröffentlichungskalender
11. Ab 01.01.2026 – CBAM-Verifizierung.
Tatsächliche eingebettete Emissionen müssen nach den CBAM-Verifizierungsgrundsätzen überprüfbar sein; der Bericht wird elektronisch erstellt. Kennzeichnung: verbindlich, aber ohne einzelnen Tagesstichtag innerhalb 2026. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546
12. Ab 01.01.2026 – CBAM-Register und Zollschnittstellen.
Das definitive Register wird für Autorisierungs-, Emissions-, Verifizierungs- und Zolldaten verwendet. Kennzeichnung: verbindliche Systemarchitektur. EUR-Lex – CBAM-Verordnung und EUR-Lex – Registerregelung (EU) 2025/2550
13. Ab 01.01.2026 – Daten von Drittstaatenanlagen.
Produktions-, Anlagen- und Emissionsdaten aus Drittstaaten werden Teil der definitiven CBAM-Nachweiskette. Kennzeichnung: verbindlich, soweit tatsächliche Emissionen verwendet werden. EUR-Lex – Emissionsberechnung
14. Ab Februar 2027 – Kauf der CBAM-Zertifikate für 2026.
Die Preise werden 2026 ermittelt, der Verkauf der Zertifikate über die zentrale Plattform beginnt jedoch erst 2027. Kennzeichnung: kein 2026-Unternehmensstichtag. Europäische Kommission – definitives CBAM-Regime
15. 08.01.2026 – Neue Bauprodukteverordnung.
Die Verordnung (EU) 2024/3110 wird grundsätzlich anwendbar; einzelne Bestimmungen besitzen abweichende Termine. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/3110
16. Ab 08.01.2026 – Neue CPR-Regulierungsarchitektur.
Welche Pflichten tatsächlich greifen, hängt von der Bauproduktfamilie, den harmonisierten technischen Spezifikationen und den erlassenen Folgeakten ab. Kennzeichnung: verbindlich, aber produktabhängig. EUR-Lex – Bauprodukteverordnung
17. Ab 08.01.2026 – Umwelt- und Nachhaltigkeitsleistungen von Bauprodukten.
Umweltinformationen werden in die neue Bauproduktarchitektur integriert. Nicht jede Produktgruppe erhält automatisch am 08.01.2026 sämtliche Detailpflichten. Kennzeichnung: bedingt und produktabhängig. EUR-Lex – Bauprodukteverordnung
18. 18.02.2026 oder später – CO₂-Fußabdruck von Industriebatterien über 2 kWh.
Maßgeblich ist der 18.02.2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten der erforderlichen Folgeakte, je nachdem, was später liegt. Kennzeichnung: bedingter, dynamischer Termin. EUR-Lex – Batterieverordnung, Artikel 7
19. 18.08.2026 – CO₂-Leistungsklassen für Industriebatterien.
Bis zu diesem Datum soll die Kommission die erforderlichen Folgeakte erlassen. Kennzeichnung: Behördenfrist, kein automatischer Unternehmensbeginn. EUR-Lex – Batterieverordnung
20. 18.08.2026 oder später – CO₂-Leistungsklasse von EV-Batterien. Die Pflicht beginnt am gesetzlichen Datum oder 18 Monate nach Inkrafttreten der benötigten Folgeakte, je nachdem, was später liegt. Kennzeichnung: bedingt. EUR-Lex – Batterieverordnung
21. 21.05.2026 – Anwendung der neuen Abfallverbringungsverordnung.
Die Verordnung (EU) 2024/1157 wird grundsätzlich anwendbar. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1157
22. 21.05.2026 – Digitale Abfallverbringungsverfahren.
Die neue elektronische Informations- und Dokumentenarchitektur wird operativ relevant. Kennzeichnung: verbindlich; technische Einzelheiten stehen im Durchführungsrecht. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1157
23. 21.05.2026 – Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung.
Die neuen Vorschriften gelten grundsätzlich für notifizierungspflichtige Abfallverbringungen. Kennzeichnung: verbindlich; Übergangsfälle bleiben unter altem Recht. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1157
24. 21.05.2026 – Allgemeine Informationspflichten und Green-List-Abfälle.
Abfallcode, Verunreinigung, Zweck, Empfängeranlage und Zielland müssen fallbezogen geprüft werden. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Abfallverbringungsverordnung
25. 21.05.2026 – Nachweise zu Empfängern und Anlagen.
Die neue Verordnung erweitert und ordnet die Nachweiskette für Verwertung, Entsorgung, Empfänger und Anlagen. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Abfallverbringungsverordnung
26. 21.05.2026 – Übergang für Altverfahren.
Für rechtzeitig nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingeleitete Verfahren gelten Übergangsregeln. Bestimmte bereits genehmigte Vorgänge müssen spätestens innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Kennzeichnung: verbindliche Übergangsregel. EUR-Lex – Artikel 85
27. 01.01.2026 – Vorgezogene Anwendung von Artikel 73 WSR.
Artikel 73 gilt bereits vor dem allgemeinen Anwendungsbeginn. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe e
28. 21.11.2026 – Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten.
Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d wird anwendbar und verschärft den Export entsprechender Kunststoffabfälle. Kennzeichnung: verbindlicher zukünftiger Stichtag. EUR-Lex – Abfallverbringungsverordnung
29. 30.07.2026 – Neuer konsolidierter WSR-Rechtsstand.
Die Konsolidierung berücksichtigt die 2026 erfolgte Schweiz-Änderung. Eine konsolidierte Fassung ist selbst kein neuer Rechtsakt. Kennzeichnung: Dokumentationsdatum, kein Unternehmensstichtag. EUR-Lex – konsolidierte Fassung
30. 26.05.2026 – IVDR-Klasse-C-Antragsfrist.
Für bestimmte Legacy-IVD der Klasse C musste bis zu diesem Tag ein förmlicher Antrag bei einer benannten Stelle gestellt werden. Kennzeichnung: verbindlich, wenn die verlängerte Übergangsregel beansprucht wird. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1860
31. 28.05.2026 – EUDAMED Actor Registration.
Das funktionsfähige Actor-Registration-Modul wird verpflichtend genutzt. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2371
32. 28.05.2026 – EUDAMED UDI/Devices.
Die einschlägigen UDI- und Gerätedaten müssen über das Modul geführt werden. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2371
33. 28.05.2026 – EUDAMED Notified Bodies and Certificates.
Angaben zu benannten Stellen, Zertifikaten, Änderungen, Aussetzungen und Widerrufen werden über das Modul geführt. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2371
34. 28.05.2026 – EUDAMED Market Surveillance.
Das Marktüberwachungsmodul wird mit den ersten vier funktionsfähigen Modulen verpflichtend. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2371
35. 07.06.2026 – Entgelttransparenzrichtlinie. Bis zu diesem Tag müssen Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Kennzeichnung: verbindliche Umsetzungsfrist für Staaten; Unternehmenspflichten ergeben sich aus dem jeweiligen nationalen Recht. EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2023/970
36. 01.07.2026 – Erste Anwendungsstufe der CLP-Reform.
Nur die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Änderungen gelten ab diesem Datum. Mehrere ursprünglich vorgesehene Bestimmungen wurden auf 2027 oder 2028 verschoben. Kennzeichnung: verbindlich, aber nur für den verbliebenen Teilumfang. EUR-Lex – konsolidierte Verordnung (EU) 2024/2865 und Änderungsverordnung (EU) 2025/2439
37. 01.07.2026 – CLP-Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung.
Bestimmte Reformbestimmungen werden anwendbar; für vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische gelten Übergangsregelungen bis 2028. Kennzeichnung: verbindlich, aber bestands- und vorschriftenabhängig. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/2865
38. 19.07.2026 – Verbot der Vernichtung unverkaufter Bekleidung und Schuhe.
Das ESPR-Verbot beginnt für unmittelbar erfasste Unternehmen; Ausnahmen nach Unternehmensgröße bleiben zu beachten. Kennzeichnung: verbindlich, aber unternehmensabhängig. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1781
39. 31.07.2026 – Recht auf Reparatur.
Die Mitgliedstaaten müssen die nationalen Umsetzungsmaßnahmen anwenden. Kennzeichnung: Richtlinienrecht; konkrete Unternehmenspflichten stehen im nationalen Umsetzungsrecht. EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2024/1799
40. 31.07.2026 – Kosmetische Duftstoffallergene.
Nicht konforme neue kosmetische Produkte dürfen grundsätzlich nicht mehr erstmals in Verkehr gebracht werden; für Altbestände gilt eine Übergangsfrist bis 31.07.2028. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2023/1545
41. 02.08.2026 – Allgemeiner Anwendungsbeginn des AI Act.
Die Verordnung wird grundsätzlich anwendbar, allerdings wurden bestimmte Hochrisikoanforderungen durch die Änderung von 2026 weiter verschoben. Kennzeichnung: verbindlich mit zahlreichen Ausnahmen. EUR-Lex – konsolidierter AI Act und Verordnung (EU) 2026/1744
42. 02.08.2026 – Nationale AI Regulatory Sandboxes.
Jeder Mitgliedstaat muss grundsätzlich mindestens eine Sandbox eingerichtet haben oder sich an einer gemeinsamen Sandbox beteiligen. Kennzeichnung: Behördenpflicht. EUR-Lex – AI Act, Artikel 57
43. 02.08.2026 – Transparenzpflichten nach Artikel 50 AI Act.
Transparenz-, Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten greifen abhängig von Art und Einsatz des Systems. Kennzeichnung: verbindlich, aber systemabhängig. EUR-Lex – AI Act, Artikel
44. 02.12.2026 – Ältere Systeme für synthetische Inhalte. Anbieter von vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebrachten Systemen zur Erzeugung synthetischer Inhalte müssen Artikel 50 Absatz 2 erfüllen. Kennzeichnung: verbindlicher zukünftiger Übergangstermin. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2026/1744
45. 06.08.2026 – REACH-Formaldehydbeschränkung. Die neuen Emissionsgrenzwerte für Formaldehyd und Formaldehydabspalter aus erfassten Artikeln beginnen. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2023/1464
46. 06.08.2026 – Möbel und Holzwerkstoffe.
Für erfasste Möbel und Holzwerkstoffe gilt grundsätzlich ein Prüfkammergrenzwert von 0,062 mg/m³. Ausnahmen müssen geprüft werden. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – REACH-Anhang XVII, Eintrag 77
47. 06.08.2026 – Sonstige formaldehydemittierende Artikel.
Grundsätzlich gilt ein Wert von 0,080 mg/m³; für Straßenfahrzeuge besteht ein späterer Termin am 06.08.2027. Kennzeichnung: verbindlich und produktabhängig. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2023/1464
48. 12.08.2026 – Allgemeiner PPWR-Anwendungsbeginn.
Die Verpackungsverordnung wird grundsätzlich unmittelbar anwendbar. Kennzeichnung: verbindlich; viele Einzelpflichten haben spätere Termine. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2025/40
49. 12.08.2026 – PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen.
Lebensmittelkontaktverpackungen dürfen die festgelegten PFAS-Grenzwerte grundsätzlich nicht erreichen oder überschreiten. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – PPWR, Artikel 5 Absatz 5
50. 12.08.2026 – Schwermetalle in Verpackungen.
Die Summe von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf grundsätzlich 100 mg/kg nicht überschreiten. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – PPWR, Artikel 5 Absatz 4
51. Ab 12.08.2026 – PPWR-Grundpflichten.
Stoff-, Nachhaltigkeits-, Konformitäts-, Informations- und Marktpflichten müssen für den konkreten Verpackungsfall geprüft werden. Nicht sämtliche PPWR-Pflichten beginnen gleichzeitig. Kennzeichnung: verbindlich, aber artikel- und produktabhängig. EUR-Lex – PPWR
52. 10.06.2026 – PPWR-Leitfaden der Kommission.
Der Leitfaden erläutert ausgewählte Vorschriften, ändert die Verordnung aber nicht und bindet den Gerichtshof nicht. Kennzeichnung: amtlich, aber nicht rechtsverbindlich. EUR-Lex – C/2026/3084
53. 18.08.2026 oder später – Allgemeine Batteriekennzeichnung.
Die Informationen aus Anhang VI Teil A müssen ab dem
späteren der in Artikel 13 genannten Termine angebracht werden. Kennzeichnung: bedingter dynamischer Termin. EUR-Lex – Batterieverordnung, Artikel 13
54. 18.08.2026 oder später – Kapazitätskennzeichnung.
Wiederaufladbare Geräte-, LMT- und SLI-Batterien müssen Kapazitätsinformationen tragen, sobald die dynamische Frist erfüllt ist. Kennzeichnung: bedingt. EUR-Lex – Batterieverordnung
55. 18.08.2026 oder später – Nicht wiederaufladbare Gerätebatterien. Vorgesehen sind Informationen zur Mindestdurchschnittsdauer und die Kennzeichnung „nicht wiederaufladbar“. Kennzeichnung: bedingt durch den erforderlichen Folgeakt. EUR-Lex – Batterieverordnung
56. 18.08.2026 oder später – EV-Batterien und CO₂-Leistungsklassen.
Der Unternehmensbeginn liegt am späteren gesetzlichen Termin und nicht automatisch am 18.08.2026. Kennzeichnung: bedingt. EUR-Lex – Batterieverordnung, Artikel 7
57. 18.08.2026 – Folgeakte für Industriebatterien.
Die Kommission soll Rechtsakte zu CO₂-Leistungsklassen und Kennzeichnungsformaten erlassen. Kennzeichnung: Behördenfrist, kein unmittelbarer Unternehmensstichtag. EUR-Lex – Batterieverordnung
58. 18.08.2026 – Maximaler CO₂-Fußabdruck von EV-Batterien.
Bis zu diesem Datum ist ein delegierter Rechtsakt vorgesehen. Die materielle Unternehmenspflicht beginnt erst später. Kennzeichnung: Behördenfrist. EUR-Lex – Batterieverordnung, Artikel 7 Absatz 3
59. 11.06.2026 – Cyber Resilience Act, Kapitel IV.
Die Artikel 35 bis 51 über Konformitätsbewertungsstellen und institutionelle Strukturen werden vorgezogen anwendbar. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/2847
60. 11.09.2026 – CRA-Meldepflichten.
Hersteller müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle nach Artikel 14 melden. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Cyber Resilience Act
61. 12.09.2026 – Data Act für neue vernetzte Produkte.
Die Designpflicht des Artikels 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2023/2854
62. 12.09.2026 – Datenzugang „by design“.
Produktdaten und erforderliche Metadaten müssen dem Nutzer entsprechend der Data-Act-Architektur zugänglich sein. Kennzeichnung: verbindlich für betroffene neue Produkte. EUR-Lex – Data Act, Artikel 3
63. 12.09.2026 – Verbundene Dienste.
Auch Daten aus verbundenen Diensten können unter Artikel 3 fallen. Produkt, Dienst und Datenkategorie müssen getrennt geprüft werden. Kennzeichnung: verbindlich, aber fallabhängig. EUR-Lex – Data Act
64. 26.09.2026 – IVDR-Klasse-C-Vertrag.
Für bestimmte Legacy-IVD muss bis zu diesem Tag der schriftliche Vertrag mit einer benannten Stelle geschlossen sein. Kennzeichnung: verbindlich, wenn die verlängerte Übergangsregel beansprucht wird. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1860
65. 27.09.2026 – Verbraucherregeln für den grünen Wandel. Die national umgesetzten Maßnahmen müssen ab diesem Tag angewendet werden. Kennzeichnung: verbindliches Richtlinienziel; nationales Recht ist zusätzlich erforderlich. EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2024/825
66. 27.09.2026 – Generische Umweltaussagen.
Nicht belegte allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ können unzulässige Geschäftspraktiken sein. Kennzeichnung: verbindlich über das nationale Umsetzungsrecht. EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2024/825
67. 27.09.2026 – Nachhaltigkeitssiegel.
Siegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem oder ohne Einrichtung durch eine öffentliche Stelle werden untersagt. Kennzeichnung: verbindlich über nationales Recht. EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2024/825
68. 27.09.2026 – Klimaclaims aufgrund von Kompensation.
Aussagen, ein Produkt sei aufgrund von Emissionskompensation klimaneutral oder klimapositiv, werden besonders eingeschränkt. Kennzeichnung: verbindlich über nationales Umsetzungsrecht. EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2024/825
69. 10.04.2026 – PFHxA in Feuerlöschschäumen.
Die erste Beschränkungsstufe betrifft unter anderem bestimmte Trainings-, Test- und Feuerwehreinsätze. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/2462
70. 10.10.2026 – PFHxA in Verbrauchertextilien.
Die Beschränkung beginnt für erfasste Textilien, Leder, Pelze und Häute in Bekleidung und Zubehör. Kennzeichnung: zukünftiger verbindlicher Stichtag. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/2462
71. 10.10.2026 – PFHxA in Schuhen.
Erfasste Schuhe für die breite Öffentlichkeit dürfen die festgelegten Konzentrationen nicht überschreiten. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/2462
72. 10.10.2026 – PFHxA in Lebensmittelkontaktpapier und -karton.
Die stoffrechtliche Beschränkung beginnt für die erfassten Materialien. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/2462
73. 10.10.2026 – PFHxA in Verbrauchergemischen.
Erfasste Gemische dürfen oberhalb der Grenzwerte nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/2462
74. 10.10.2026 – PFHxA in kosmetischen Mitteln. Die Beschränkung beginnt für die erfassten kosmetischen Mittel. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/2462
75. 10.10.2026 – PFHxA-Übergangsbestände.
Die betreffende Stufe gilt grundsätzlich nicht für Artikel und Gemische, die bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden. Kennzeichnung: verbindliche Bestandsausnahme. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/2462
76. Korrektur – kein Maschinenverordnungsstichtag am 20.10.2026.
Artikel 50 Absatz 1 gilt bereits seit 14.10.2023. Die Maschinenverordnung gilt nach der aktuellen Fassung grundsätzlich ab 14.01.2027. Der bisher genannte 20.10.2026-Termin ist falsch. Kennzeichnung: aus dem 2026-Kalender streichen. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 54
77. 20.11.2026 – Verbraucherkreditrecht.
Die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie müssen ab diesem Tag angewendet werden. Kennzeichnung: verbindliches Richtlinienziel; nationales Recht entscheidet im Einzelfall. EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2023/2225
78. 21.11.2026 – Kunststoffabfälle und Nicht-OECD-Staaten.
Die besondere WSR-Exportbeschränkung beginnt. Kennzeichnung: verbindlicher zukünftiger Stichtag; identisch mit Punkt 28. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1157
79. 29.11.2026 – Euro 7 für neue M1/N1-Typen.
Die Euro-7-Anforderungen beginnen für einschlägige neue Typen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen. Kennzeichnung: verbindlich und fahrzeugklassenabhängig. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1257
80. 29.11.2026 – Euro-7-Sekundärrecht.
Technische Anforderungen betreffen unter anderem On-Board-Monitoring, Bremsabrieb und EV-Systeme. Für sämtliche Neufahrzeuge folgt grundsätzlich ein späterer Termin. Kennzeichnung: verbindlich für einschlägige neue Typen. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 und Änderungsverordnung (EU) 2026/1764
81. Nach dem 09.12.2026 – Neue Produkthaftungsordnung.
Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Kennzeichnung: verbindliches Richtlinienrecht; nationale Umsetzung ist zusätzlich zu prüfen. EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2024/2853
82. 30.12.2026 – Hauptanwendungsstufe der EUDR.
Sie gilt grundsätzlich für nicht kleine und nicht Kleinstunternehmen. Für die meisten Klein- und Kleinstunternehmen gilt der 30.06.2027; bestimmte frühere Holzrechtsfälle bleiben ausgenommen. Kennzeichnung: verbindlich, aber größenabhängig. EUR-Lex – konsolidierte EUDR und Verordnung (EU) 2025/2650
83. 30.12.2026 – EUDR-Sorgfaltspflichten.
Vor Inverkehrbringen oder Ausfuhr erfasster Produkte muss die gesetzliche Due-Diligence-Architektur erfüllt werden. Kennzeichnung: verbindlich für erfasste Akteure und Produkte. EUR-Lex – EUDR
84. 30.12.2026 – EUDR-Geolokation.
Grundstücks- und Produktionsflächeninformationen werden Bestandteil des Datensatzes. Kennzeichnung: verbindlich, soweit das Produkt und der Akteur erfasst sind. EUR-Lex – EUDR
85. 30.12.2026 – Entwaldungsfreiheit.
Erfasste Rohstoffe und Erzeugnisse müssen die materiellen Anforderungen an Entwaldungsfreiheit erfüllen. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – EUDR, Artikel 3
86. 30.12.2026 – Legalität im Produktionsland.
Die Erzeugung muss neben der Entwaldungsfreiheit auch die einschlägigen Vorschriften des Produktionslandes einhalten. Kennzeichnung: verbindlich; Drittstaatenrecht muss einbezogen werden. EUR-Lex – EUDR
87. 30.12.2026 – Due-Diligence-Erklärung.
Der verantwortliche Marktteilnehmer muss die vorgeschriebene Erklärung vor dem relevanten Marktvorgang übermitteln. Nachgelagerte Rollen wurden durch die Reform vereinfacht. Kennzeichnung: verbindlich, aber rollenabhängig. EUR-Lex – EUDR in geänderter Fassung
88. 30.12.2026 – Sieben EUDR-Rohstoffgruppen.
Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie die in Anhang I anhand ihrer CN-Codes aufgeführten Produkte werden erfasst. Kennzeichnung: verbindlich und CN-codeabhängig. EUR-Lex – EUDR, Anhang I
89. April 2026 – REACH und 2,4-Dinitrotoluol.
Die Verordnung (EU) 2026/859 ändert Anhang XVII hinsichtlich 2,4-DNT in Erzeugnissen. Die konkreten Übergangs- und Anwendungsvorschriften stehen im Rechtsakt. Kennzeichnung: verbindlicher 2026-Folgeakt. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2026/859
90. 22.06.2026 – Synthetische Polymermikropartikel.
Die Verordnung (EU) 2026/1168 tritt in Kraft; einzelne materielle Änderungen gelten erst später, unter anderem ab 2028. Kennzeichnung: verbindlicher Rechtsakt, aber keine einheitliche Unternehmensfrist am 22.06.2026. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2026/1168
91. 11.05.2026 – Konsolidierter REACH-Rechtsstand.
Das Datum bezeichnet eine konsolidierte Textfassung und keine neue eigenständige Verpflichtung. Kennzeichnung: Dokumentationsdatum. EUR-Lex – geltende REACH-Fassung
92. 22.06.2026 – Aktualisierte REACH-Konsolidierung.
Die Änderung zu Polymermikropartikeln wird in den Rechtsbestand integriert. Kennzeichnung: kein eigenständiger Unternehmensstichtag; Rechtsstandsdatum. EUR-Lex – REACH-Verordnung
93. 30.09.2026 – Chlorpyrifos in der POP-Verordnung. Die delegierte Verordnung nimmt Chlorpyrifos in Anhang I Teil A auf und legt einen Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen fest. Kennzeichnung: zukünftiges verbindliches Inkrafttreten. EUR-Lex – Delegierte Verordnung (EU) 2026/1423
94. 30.09.2026 – POP-Anhang-I-Änderung.
Dieser Punkt bezeichnet dieselbe Chlorpyrifos-Änderung wie Punkt 93. Kennzeichnung: verbindlich, aber inhaltlich keine zusätzliche Verpflichtung. EUR-Lex – Delegierte Verordnung (EU) 2026/1423
95. Februar 2026 – F-Gas-Ausnahme für Halbleiter-Chiller.
Die Verordnung (EU) 2026/286 genehmigt eine spezifische Ausnahme für bestimmte Chiller in der Halbleiterherstellung. Kennzeichnung: verbindliche sektorale Ausnahme. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2026/286
96. Juli 2026 – Neue F-Gas-Dichtheitskontrollregelung.
Die Verordnung (EU) 2026/1444 ersetzt beziehungsweise hebt ältere technische Regelungen für bestimmte Dichtheitskontrollen auf. Kennzeichnung: verbindliches Sekundärrecht. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2026/1444
97. 29.09.2026 – F-Gas-Ausnahme für Drucklufttrocknung.
Die Verordnung (EU) 2026/1975 wird wirksam. Kennzeichnung: beschlossen und veröffentlicht; am 21.09.2026 noch zukünftiges Inkrafttreten. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2026/1975
98. 07.04.2026 – Genehmigung von DBNPA.
DBNPA wird als bestehender Wirkstoff für die Biozid-Produktart 11 genehmigt. Kennzeichnung: verbindliche Wirkstoffentscheidung. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2026/577
99. Ab 07.04.2026 – DBNPA-Folgekette.
Eine Wirkstoffgenehmigung ist nicht mit der Zulassung jedes einzelnen Biozidprodukts gleichzusetzen. Kennzeichnung: verbindliche Wirkstoffebene; Produktzulassung bleibt gesondert erforderlich. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2026/577
100. 2026 – Weitere Biozid-Einzelakte.
Dieser Punkt ist nur eine Sammelposition und selbst keine Rechtsfrist. Jeder Wirkstoff und jede Produktfamilie benötigt einen eigenen Rechtsakt. Kennzeichnung: unbestimmter Sammelpunkt; nicht als einzelner Termin verwenden. EUR-Lex – Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012
101. Februar 2026 – PAL IPA Product Family.
Die Unionszulassung der Produktfamilie wird geändert; betroffen sind insbesondere PT02 und PT04. Kennzeichnung: verbindliche produktspezifische Entscheidung. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2026/367
102. 25.03.2026 – SatPax 70/30 IPA.
Die Unionszulassung wird geändert, unter anderem hinsichtlich der Haltbarkeit. Kennzeichnung: verbindliche produktspezifische Entscheidung. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2026/488
103. April 2026 – Divosan-PAA-Produkte.
Die bestehende Unionszulassung der Biozidproduktfamilie wird verwaltungstechnisch geändert. Kennzeichnung: verbindliche produktspezifische Entscheidung. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2026/823
104. Juli 2026 – ECA Disinfect Product Family 5.
Die Kommission erteilt eine Unionszulassung für die Produktarten PT02, PT04 und PT05. Kennzeichnung: verbindliche Produktfamilienzulassung. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2026/1692
105. 04.08.2026 – Beginn der ECA-Zulassung.
Das ist das im Rechtsakt angegebene Zulassungsdatum; die Zulassung läuft grundsätzlich bis 31.07.2036. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2026/1692
106. 01.10.2026 – Sodium Hypochlorite Liquid Disinfectant Product Family.
Die Änderung der Unionszulassung wird wirksam. Kennzeichnung: beschlossen und veröffentlicht; am 21.09.2026 noch zukünftige Wirkung. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2026/2026
107. 2026 – Weitere Biozidentscheidungen.
Der Punkt ist kein abschließender Eintrag und kein einzelner Stichtag. Genehmigungen, Verlängerungen, Nichtgenehmigungen und Zulassungsänderungen müssen einzeln erfasst werden. Kennzeichnung: unbestimmter Sammelpunkt. EUR-Lex – Biozidverordnung
108. März 2026 – NZIA und öffentliche Beschaffung.
Die Verordnung (EU) 2026/718 konkretisiert ökologische Mindestanforderungen bei der Beschaffung bestimmter Netto-Null-Technologien. Kennzeichnung: verbindliches Sekundärrecht. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2026/718 und NZIA-Basisverordnung
109. 2026 – Anwendung der NZIA-Nachhaltigkeitskriterien.
Beschaffungsstellen müssen die konkretisierten Anforderungen nach Maßgabe des NZIA und des Folgeakts berücksichtigen. Kennzeichnung: verbindlich, aber verfahrens- und technologieabhängig. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2026/718
110. 16.06.2026 – CRMA-Recyclingpotenzial.
Die Verordnung (EU) 2026/1116 bestimmt Produkte, Komponenten und Abfallströme mit Rückgewinnungspotenzial für kritische Rohstoffe. Kennzeichnung: verbindliches Sekundärrecht. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2026/1116 und CRMA
111. 16.06.2026 – Batterien im CRMA-Rückgewinnungsrahmen.
Erfasst werden unter anderem Aktivmaterialien, Stromkollektoren, Batteriemanagementsysteme und interne Kabel. Kennzeichnung: verbindliche Listenzuordnung. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2026/1116
112. 16.06.2026 – Elektro- und Elektronikkomponenten.
Die Rückgewinnungsliste umfasst unter anderem Dauermagnete, Festplatten, Displays, Leiterplatten, Kabel und Photovoltaikkomponenten. Kennzeichnung: verbindliche Listenzuordnung. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2026/1116
113. 16.06.2026 – Wind- und Energieinfrastruktur.
Erfasst werden unter anderem Dauermagnete, Generatoren und Transformatoren. Kennzeichnung: verbindliche Listenzuordnung. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2026/1116
114. 19.07.2026 – Zentrales DPP-Register.
Die Kommission musste das Register bis zu diesem Tag einrichten. Die Durchführungsregelung wurde am 16.07.2026 erlassen und am 17.07.2026 veröffentlicht. Kennzeichnung: Behördenauftrag umgesetzt. EUR-Lex – ESPR und Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778
115. 19.07.2026 – DPP-Register und Batterien.
Das Register umfasst auch eindeutige Batteriekennungen nach der Batterieverordnung. Kennzeichnung: verbindliche technische Schnittstelle; konkrete Passpflichten bleiben produktabhängig. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2026/1778
116. 2026 – Eindeutige Kennungen und Datenträger.
Die ESPR ermächtigt die Kommission zu weiterem Sekundärrecht über Kennungen, Ausgabestellen, Datenträger und Datenmanagement. Kennzeichnung: kein allgemeiner 2026-Unternehmensstichtag. EUR-Lex – ESPR, Artikel 12
117. Ab 2026 – Produktspezifische ESPR-Rechtsakte.
Konkrete Ökodesign- und Produktpassanforderungen entstehen erst durch die jeweilige delegierte Produktregelung. Kennzeichnung: produktabhängig; kein einheitlicher Stichtag. EUR-Lex – ESPR
118. 18.08.2026 – CO₂-Leistungsklassen für Industriebatterien. Das ist ein Auftrag an die Kommission zur Verabschiedung der notwendigen Folgeakte. Kennzeichnung: Behördenfrist; Wiederholung von Punkt 19 beziehungsweise 57. EUR-Lex – Batterieverordnung
119. 18.08.2026 – Batterie-CO₂-Sekundärrecht.
Der Punkt bezeichnet die weitere Konkretisierung der Fußabdruckarchitektur und keine eigenständige zusätzliche Unternehmenspflicht. Kennzeichnung: Behördenauftrag und Sammelposition. EUR-Lex – Batterieverordnung
120. 18.08.2026 oder später – Tatsächlicher Batterie-Unternehmensbeginn.
Bei den dynamischen Fristen ist stets das spätere Datum aus Basisverordnung und Inkrafttreten des Folgeakts maßgeblich. Kennzeichnung: ausdrücklich bedingt. EUR-Lex – Batterieverordnung
121. 18.08.2026 – Maximaler CO₂-Fußabdruck für EV-Batterien.
Das ist ein Erlassauftrag an die Kommission. Die materielle Unternehmenspflicht gilt erst ab 18.02.2028 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, je nachdem, was später liegt. Kennzeichnung: Behördenfrist. EUR-Lex – Batterieverordnung
122. 25.02./06.05./26.05.2026 – PPWR-Ausnahme für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder.
Bestimmte Wirtschaftsbeteiligte werden von den 100-prozentigen Wiederverwendungsanforderungen ausgenommen. Kennzeichnung: verbindlicher Sekundärrechtsakt. EUR-Lex – Delegierter Beschluss (EU) 2026/429
123. 10.06.2026 – PPWR-Kommissionsleitfaden.
Der Leitfaden unterstützt die Auslegung, ersetzt aber weder die PPWR noch eine verbindliche Auslegung durch den Gerichtshof. Kennzeichnung: amtlich, aber nicht rechtsverbindlich; Wiederholung von Punkt 52. EUR-Lex – C/2026/3084
124. 12.08.2026 – Harmonisierte Verpackungskennzeichnung.
Artikel 12 Absatz 6 verpflichtet die Kommission zum Erlass von Durchführungsakten. Die Unternehmenskennzeichnung beginnt dadurch nicht automatisch am 12.08.2026, sondern nach den späteren Anwendungsregeln. Kennzeichnung: Behördenfrist. EUR-Lex – PPWR, Artikel 12
125. 12.08.2026 – Digitale Materialkennzeichnung.
Artikel 12 Absatz 7 enthält einen Auftrag für eine Methodik zur Identifizierung der Materialzusammensetzung. Der Kommissionsleitfaden erklärt, dass dieser Folgeakt nicht priorisiert werden soll. Kennzeichnung: Behördenfrist; Umsetzung beziehungsweise Terminlage unsicher. EUR-Lex – PPWR und Kommissionsleitfaden
126. 12.08.2026 – Kennzeichnung von Abfallbehältern.
Artikel 13 Absatz 2 verpflichtet die Kommission, harmonisierte Labels und Spezifikationen festzulegen. Kennzeichnung: Behördenfrist; keine unmittelbare allgemeine Unternehmenspflicht am 12.08.2026. EUR-Lex – PPWR, Artikel 13
127. 12.08.2026 – PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen.
Der Punkt wiederholt die stoffrechtliche Verpflichtung aus Punkt 49. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – PPWR, Artikel 5 Absatz 5
128. Ab 12.08.2026 – Umweltclaims über Verpackungen.
Claims dürfen sich nur unter den Bedingungen des Artikels 14 auf geregelte Verpackungseigenschaften beziehen und müssen technisch dokumentiert werden. Kennzeichnung: laufende verbindliche Pflicht, kein eigener Einzelstichtag. EUR-Lex – PPWR, Artikel 14
129. Ab 12.08.2026 – Recyclingfähigkeit, Rezyklat, Wiederverwendung und EPR.
Diese Bereiche sind im Basisrecht geregelt, besitzen aber unterschiedliche spätere Termine und Folgeakte. Kennzeichnung: Rechtsrahmen verbindlich; Einzelpflichten gestaffelt und teilweise noch bedingt. EUR-Lex – PPWR
130. 21.05.2026 – Elektronischer Datenaustausch bei Abfallverbringungen.
Artikel 27 und die technische Durchführungsverordnung bilden die digitale Verbringungsarchitektur. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1157 und Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290
131. 21.05.2026 – Interoperabilität der Abfallverbringungssysteme.
Das zentrale EU-System sowie nationale und private Systeme müssen die technischen Anforderungen erfüllen. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290
132. 21.05.2026 – Elektronische Notifikationen und Zustimmungen.
Dokumente und Informationen werden nach der neuen digitalen Rechtsarchitektur ausgetauscht, soweit die jeweilige WSR-Vorschrift greift. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – WSR und technisches Durchführungsrecht
133. Ab 21.05.2026 – Gemischte Siedlungsabfälle zur Verwertung.
Das Drittstaatenverbot erfasste zunächst grundsätzlich auch die Schweiz. Die spätere Änderung muss getrennt betrachtet werden. Kennzeichnung: historische 2026-Ausgangslage. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1157
134. 30.07.2026 – Schweiz-Ausnahme.
Die Verordnung (EU) 2026/1703 erlaubt den Export der betreffenden gemischten Siedlungsabfälle zur Verwertung in die Schweiz. Kennzeichnung: verbindliche Gesetzesänderung. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2026/1703
135. Bis 20.05.2027 – Übergangsende für Altzustimmungen.
Bestimmte vor dem 21.05.2026 nach altem Recht eingeleitete oder genehmigte Verbringungen können übergangsweise fortgeführt werden. Kennzeichnung: verbindlicher Übergangstermin, aber außerhalb 2026. EUR-Lex – Artikel 85 WSR
136. Juli 2026 – Änderung des EUDR-Informationssystems.
Die Verordnung (EU) 2026/1565 ändert die Regelungen zu Erklärungen, Zugang, Identifikatoren und Notfallverfahren. Kennzeichnung: verbindliches Sekundärrecht. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 und Basisverordnung (EU) 2024/3084
137. Ab Juli 2026 – Vereinfachte EUDR-Erklärungen.
Die Informationssystemarchitektur berücksichtigt vereinfachte Erklärungen und Identifikatoren für bestimmte kleine Primärerzeuger. Kennzeichnung: verbindlich, aber akteurs- und vorschriftenabhängig. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2026/1565
138. 15.10.2026 – Besonderer EUDR-Systemtermin.
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2026/1565 wird ab diesem Tag angewendet. Kennzeichnung: verbindlicher zukünftiger Sekundärrechtstermin. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2026/1565
139. 30.12.2026 – Verbindung von EUDR und Informationssystem.
Zum Hauptanwendungsbeginn muss die aktualisierte Informationssystemarchitektur für die erfassten Akteure funktionieren. Kennzeichnung: verbindlich, aber größen- und rollenabhängig. EUR-Lex – EUDR und Verordnung (EU) 2026/1565
140. 05.02.2026 – Methanbericht für betriebene Öl- und Gasanlagen.
Betreiber müssen den Behörden einen Bericht mit Methanemissionen auf Quellenebene vorlegen. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1787
141. 05.02.2026 – Methane Transparency Database.
Die Kommission muss die öffentliche Datenbank eingerichtet haben. Kennzeichnung: Behördenfrist. EUR-Lex – Methanverordnung, Artikel 30
142. 05.02.2026 – Super-Emitter Rapid Reaction Mechanism.
Die Kommission muss den Reaktionsmechanismus für Super-Emitter-Ereignisse eingerichtet haben. Kennzeichnung: Behördenfrist. EUR-Lex – Methanverordnung, Artikel 31
143. 05.05.2026 – Erste routinemäßige Methaninspektion.
Die zuständigen Behörden müssen die erste routinemäßige Inspektion abgeschlossen haben. Kennzeichnung: verbindliche Behördenfrist. EUR-Lex – Methanverordnung, Artikel 6
144. 05.05.2026 – Inaktive und vorübergehend verschlossene Bohrungen.
Erste Berichte über quantifizierte Methanemissionen und gegebenenfalls Drucküberwachung werden fällig. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Methanverordnung
145. 05.05.2026 – Geschlossene und aufgegebene Kohlebergwerke.
Bei den erfassten untertägigen Bergwerken müssen Methanemissionen gemessen werden. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Methanverordnung, Artikel 25
146. 31.05.2026 – Datenpflichten von Energieimporteuren.
Importeure müssen die vorgeschriebenen Informationen zu außerhalb der EU erzeugtem Rohöl, Erdgas und Kohle erneut melden. Kennzeichnung: verbindliche jährliche Pflicht. EUR-Lex – Methanverordnung, Artikel 27
147. 05.08.2026 – Bohrungsinventar.
Mitgliedstaaten mit mindestens 40.000 einschlägigen Bohrungen müssen mindestens 40 Prozent inventarisiert haben. Kennzeichnung: Behördenpflicht. EUR-Lex – Methanverordnung
148. 05.08.2026 – Berichte über stillgelegte Kohlebergwerke.
Für bestimmte geschlossene und aufgegebene Bergwerke werden Berichte mit geschätzten jährlichen Methanemissionen fällig. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Methanverordnung, Artikel 25
149. 05.08.2026 – Methan-Leistungsprofile.
Die Kommission muss erstmals Leistungsprofile für Mitgliedstaaten, Importeure, Produzenten und Drittstaaten veröffentlichen. Kennzeichnung: Behördenfrist. EUR-Lex – Methanverordnung, Artikel 30
150. 05.08.2026 – Globales Methan-Monitoringinstrument.
Die Kommission muss ein satelliten- und datenbasiertes Instrument eingerichtet haben. Kennzeichnung: Behördenfrist. EUR-Lex – Methanverordnung, Artikel 31
151. 31.03.2026 – EU-ETS-Emissionsbericht.
Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber müssen grundsätzlich den verifizierten Bericht für 2025 einreichen; nationale Behörden dürfen innerhalb des EU-Rahmens frühere Termine festlegen. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066
152. 30.09.2026 – Abgabe von Emissionsberechtigungen.
Anlagen, Luftfahrzeugbetreiber und Schifffahrtsunternehmen müssen die erforderlichen Berechtigungen für das Vorjahr abgeben. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – ETS-Richtlinie 2003/87/EG
153. 30.09.2026 – EU ETS Schifffahrt, 70-Prozent-Stufe.
Für die 2025 gemeldeten erfassten Schiffsemissionen müssen Berechtigungen für 70 Prozent abgegeben werden. Kennzeichnung: verbindlich. Europäische Kommission – EU ETS und Schifffahrt
154. 01.01.2026 – CH₄ und N₂O im Schifffahrts-ETS.
Neben CO₂ werden Methan und Lachgas für die erfasste Schifffahrt in den ETS-Anwendungsbereich aufgenommen. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – ETS-Richtlinie
155. 01.01.–31.12.2026 – 100-Prozent-Emissionsjahr der Schifffahrt.
Für die 2026 entstehenden erfassten Emissionen endet die Phase-in-Reduktion; die entsprechende Abgabe erfolgt 2027. Kennzeichnung: verbindlich; Erfüllungstermin liegt 2027. Europäische Kommission – EU ETS und Schifffahrt
156. 2026 laufend – ETS2-Monitoring und Reporting.
Die Datenerfassung läuft bereits; ein pauschaler „ETS2-Start 2026“ wäre falsch. Der vollständige Handel wurde nach aktuellem Rechtsstand verschoben. Kennzeichnung: laufende MRV-Pflicht, kein neuer Einzelstichtag. EUR-Lex – ETS-Richtlinie und Monitoring-Verordnung
157. 2026 – ETS2-Verifizierungszyklus.
Die für 2025 ermittelten Daten gehen in den Prüf- und Akkreditierungsprozess. Nationale Einreichungstermine müssen zusätzlich geprüft werden. Kennzeichnung: verbindlicher Rahmen, aber kein einheitlicher neuer EU-Tagesstichtag. EUR-Lex – Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung
158. 01.01.2026 – CBAM-Emissionsberechnung.
Die Verordnung (EU) 2025/2547 wird anwendbar. Kennzeichnung: verbindlich; inhaltliche Wiederholung von Punkt 5. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547
159. 01.01.2026 – CBAM-Verifizierung.
Die Verordnung (EU) 2025/2546 regelt Verifizierungsgrundsätze und elektronischen Verifizierungsbericht. Kennzeichnung: verbindlich; vertiefte Wiederholung von Punkt 11. EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546
160. Ab 01.01.2026 – Akkreditierung der CBAM-Verifizierer.
Die Verordnung regelt Akkreditierung, Überwachung, Entzug, gegenseitige Anerkennung und Peer Evaluation. Kennzeichnung: verbindliche institutionelle Grundlage. EUR-Lex – Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551
161. Korrektur: 01.06.2026 – Erster INCITE-TRIT-Bericht.
Der bisherige Eintrag „Mai 2026“ ist zu ungenau; die offizielle JRC-Veröffentlichung trägt das Datum 01.06.2026. Der Bericht ist keine unmittelbar verbindliche Unternehmenspflicht.
Kennzeichnung: amtlicher Fachbericht, nicht rechtsverbindlich. Europäische Kommission/JRC – erster TRIT-Bericht
162. Ab 01.07.2026 – IED 2.0 und neue BAT-Schlussfolgerungen.
Übergangsregeln können daran anknüpfen, ob BAT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit nach diesem Datum veröffentlicht werden. Kennzeichnung: verbindlicher rechtlicher Anknüpfungspunkt, aber ereignisabhängig. EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2024/1785
163. 2026 laufend – BAT/BREF für Metallbergbau.
Die Entwicklung neuer Anforderungen gehört zur IED-2.0-Implementierung, begründet aber ohne veröffentlichte BAT-Schlussfolgerungen keinen allgemeinen 2026-Unternehmensstichtag. Kennzeichnung: laufender Behördenprozess. Europäische Kommission – IED 2.0
164. 2026 laufend – Batterie-Gigafactories und Deponien. Für diese Bereiche wird die neue BAT-/BREF-Umgebung entwickelt. Kennzeichnung: laufender Behördenprozess; noch kein einheitlicher 2026-Unternehmensstichtag. Europäische Kommission – IED 2.0
165. 01.05.2026 – Neue CLP-Gefahrenklassen für Gemische.
Neue Gemische müssen die Gefahrenklassen ED, PBT/vPvB und PMT/vPvM berücksichtigen; Altbestände besitzen Übergangsfristen. Kennzeichnung: verbindlich. EUR-Lex – Delegierte Verordnung (EU) 2023/707
166. 01.11.2026 – Ende der Stoffübergangsfrist.
Für Stoffe, die bereits vor dem 01.05.2025 in Verkehr gebracht wurden, endet die Übergangsfrist für die neuen Gefahrenklassen. Kennzeichnung: zukünftiger verbindlicher Stichtag. EUR-Lex – Delegierte Verordnung (EU) 2023/707
167. 2026 dynamisch – Harmonisierte CLP-Einstufungen und ATP.
Jede Änderung von Anhang VI muss anhand des konkreten delegierten Rechtsakts und seines Anwendungstermins geprüft werden. Kennzeichnung: kein einzelner allgemeiner „CLP-ATP-2026“-Termin. EUR-Lex – CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
168. 21.07.2026 – Rotterdam-Konvention: Carbosulfan.
Vertragsparteien waren aufgefordert, ihre Importentscheidung bis zu diesem Tag einzureichen. Das ist ein internationaler PIC-Termin und kein eigenständiger EUR-Lex-Rechtsakt. Kennzeichnung: internationale Parteienfrist. Offizielle Rotterdam-Konvention und EUR-Lex – EU-PIC-Verordnung
169. 21.07.2026 – Rotterdam-Konvention: Fenthion.
Derselbe Import-Response-Termin gilt für die erfassten ULV-Formulierungen mit mindestens 640 g Wirkstoff/L. Kennzeichnung: internationale Parteienfrist. Offizielle Rotterdam-Konvention und EUR-Lex – EU-PIC-Verordnung
170. 31.08.2026 – Stockholm-Konvention, sechster Nationalbericht.
Die Vertragsparteien mussten ihre sechsten nationalen Berichte einreichen. Kennzeichnung: verbindliche internationale Parteienpflicht; kein eigener EUR-Lex-Termin. Offizielle Stockholm-Konvention und EUR-Lex – EU-POP-Verordnung
171. 2026 laufend – Minamata-Übereinkommen und Quecksilber.
Es besteht kein einheitlicher allgemeiner 2026-Stichtag für das gesamte Regime. Produkte, Prozesse, Emissionen, Abfälle und einzelne Verbote müssen getrennt geführt werden. Kennzeichnung: kein bestimmter Kalendertermin. EUR-Lex – Quecksilberverordnung (EU) 2017/852
172. 2026 laufend – Montreal-Protokoll, Kigali, HFKW und ODS. Das internationale Regime und das EU-Recht enthalten unterschiedliche Quoten-, Produkt-, Verwendungs- und Stofftermine. Kennzeichnung: kein einheitlicher 2026-Stichtag. EUR-Lex – Ozon-Verordnung (EU) 2024/590 und EUR-Lex – F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573
173. 05.–09.10.2026 – 23. Sitzung des Artikel-6.4-Aufsichtsgremiums.
Die Sitzung betrifft Methoden, Register und Regeln des Paris Agreement Crediting Mechanism. Sie ist kein EUR-Lex-Rechtsakt; ihre Ergebnisse stehen am 21.09.2026 noch nicht fest. Kennzeichnung: zukünftige internationale Sitzung, Entscheidungen noch nicht rechtsverbindlich beschlossen. UNFCCC – Article 6.4 Supervisory Body
174. 09.–20.11.2026 – COP31 in Antalya.
Vorgesehen sind COP31, CMA8, CMP21, SBSTA65 und SBI65. Mögliche Entscheidungen zu Artikel 6, Klimafinanzierung, NDC, Transparenz, Anpassung und Technologie sind am 21.09.2026 noch nicht beschlossen. Kennzeichnung: bestätigte zukünftige Konferenz; künftige Beschlüsse noch nicht rechtsverbindlich. UNFCCC – COP31
