
Datenstruktur · Nachweis- und Dokumentationssystem - Vorbereitung auf Prüfung - Marktzugang
EU-Rechtsaktkalender 2030
Rechtsstand: 22. September 2026
Die folgende Übersicht enthält 285 einzeln ausgewiesene Rechtsereignisse, Pflichten, Behördenfristen, Übergangsenden und Zielmarken, die nach dem derzeit amtlich veröffentlichten Rechtsstand für das Jahr 2030 innerhalb des CLIMATE-LEDGER™-Bereichs erkennbar sind.
Dabei handelt es sich nicht um 284 verschiedene Gesetze. Ein Rechtsakt kann mehrere Produkte, Marktrollen, Fristen oder Zielwerte betreffen und deshalb mehrfach erscheinen. Getrennte Positionen wurden nur dort gebildet, wo tatsächlich unterschiedliche Pflichten, Akteure, Produkte oder Rechtsfolgen bestehen.
Die Übersicht unterscheidet zwischen unmittelbaren Unternehmenspflichten, Behördenfristen, Mitgliedstaatenzielen, unionsweiten Zielwerten, Berichtspflichten, Prüfaufträgen, Übergangsregelungen und bedingten Terminen. Besonders bei PPWR, Batterie-, Produkt- und Chemikalienrecht kann der tatsächliche Anwendungsbeginn von noch zu erlassenden delegierten oder durchführenden Rechtsakten abhängen. Solche Termine sind ausdrücklich als bedingt oder dynamisch gekennzeichnet.
Erfasst sind ausschließlich amtlich veröffentlichte EU-Rechtsakte und amtliche EU-Quellen. Spätere Änderungen, Berichtigungen, neue Stoffentscheidungen, Produktverordnungen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte können heute noch nicht vollständig bekannt sein. Der Kalender ist deshalb ein lebendes Rechtsregister und muss regelmäßig überprüft werden.
Für Unternehmen aus Drittstaaten entsteht nicht automatisch aus jedem aufgeführten EU-Ziel eine unmittelbare Rechtspflicht. Praktische Auswirkungen können jedoch entstehen, sobald Produkte in die EU eingeführt, an EU-Kunden geliefert oder in EU-Lieferketten verwendet werden. Zusätzlich können nationale Gesetze, technische Normen, Zollvorschriften, Ursprungsregeln und internationale Regelwerke hinzukommen.
A. Feste, bedingte und wiederkehrende Termine 2030
1. 1. Januar 2030 – CBAM-Faktor 51,5 %.
Für CBAM-Sektoren beträgt der Faktor zur Berechnung der verbleibenden kostenlosen EU-ETS-Zuteilung 51,5 %. Das bedeutet eine deutlich stärkere finanzielle Wirkung des CBAM als in den vorhergehenden Jahren. EUR-Lex
2. 1. Januar 2030 – Besondere CBAM-Ausnahme für Stromimporte.
Ein Drittstaat oder Gebiet, das eine Ausnahme für Stromimporte beansprucht, muss unter anderem ein dem EU-ETS gleichwertiges Emissionshandelssystem für Strom vollständig umgesetzt haben. Dies ist keine allgemeine Befreiung für alle Drittstaaten. EUR-Lex
3. Geschäftsjahre ab 1. Januar 2030 – CSDDD-Jahreserklärung.
Die nach Artikel 16 erforderlichen Veröffentlichungsmaßnahmen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach diesem Datum beginnen. Betroffen sind nur Unternehmen innerhalb des geltenden, 2026 geänderten Anwendungsbereichs. EUR-Lex
4. 1. Januar 2030 oder später – PPWR-Design-for-Recycling.
Verpackungen müssen mindestens die Recycling-Leistungsklasse A, B oder C erreichen. Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt aus dem 1. Januar 2030 und 24 Monaten nach Inkrafttreten der erforderlichen delegierten Rechtsakte. EUR-Lex
5. Bis 1. Januar 2030 – PPWR-Methode „Recycling in großem Maßstab“.
Die Kommission muss die Bewertungsmethode, Schwellenwerte und den Chain-of-Custody-Mechanismus festlegen. Dies ist eine Behördenfrist und noch nicht die ab 2035 vorgesehene vollständige Marktanforderung. EUR-Lex
6. 1. Januar 2030 oder später – Rezyklat in kontaktempfindlichen PET-Verpackungen.
Der Mindestanteil beträgt 30 %, ausgenommen Einweggetränkeflaschen. Der spätere Zeitpunkt aus dem 1. Januar 2030 und drei Jahren nach dem erforderlichen Durchführungsrechtsakt gilt. EUR-Lex
7. 1. Januar 2030 oder später – Rezyklat in kontaktempfindlichen Nicht-PET-Verpackungen.
Der Mindestanteil beträgt 10 %, ausgenommen Einweggetränkeflaschen. Ausnahmen der Verordnung bleiben zu berücksichtigen. EUR-Lex
8. 1. Januar 2030 oder später – Rezyklat in Einwegkunststoff-Getränkeflaschen.
Der Mindestanteil beträgt 30 %. Berechnet wird nach Verpackungsart und -format im Jahresdurchschnitt je Herstellungsbetrieb. EUR-Lex
9. 1. Januar 2030 oder später – Rezyklat in sonstigen Kunststoffverpackungen.
Der Mindestanteil beträgt 35 %. Die Einhaltung hängt auch von den EU-Berechnungs- und Nachweisregeln ab. EUR-Lex
10. 1. Januar 2030 – Verpackungsminimierung.
Hersteller und Importeure müssen Verpackungen so gestalten, dass Gewicht und Volumen auf das notwendige Mindestmaß begrenzt werden. Die Konformität ist in der technischen Dokumentation nachzuweisen. EUR-Lex
11. 1. Januar 2030 oder später – Höchstens 50 % Leerraum.
Für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen des elektronischen Handels gilt grundsätzlich ein maximaler Leerraumanteil von 50 %. Entscheidend ist der spätere Termin aus dem 1. Januar 2030 und drei Jahren nach dem Durchführungsrechtsakt. EUR-Lex
12. Ab 2030 – Digitale Kennzeichnung besorgniserregender Stoffe in Verpackungen.
Die digitale Kennzeichnung soll Informationen über Stoffe von Belang enthalten. Umfang und technische Anwendung hängen von den noch zu erlassenden EU-Vorgaben ab. EUR-Lex
13. 1. Januar 2030 – Verbot bestimmter Kunststoff-Gruppierungsverpackungen.
Verpackungen, die Produkte am Verkaufsort lediglich zu einer Verkaufseinheit bündeln oder zum Mehrkauf anregen, werden eingeschränkt. Die konkreten Ausnahmen des Anhangs V bleiben maßgeblich. EUR-Lex
14. 1. Januar 2030 – Beschränkung von Kunststoffverpackungen für frisches Obst und Gemüse.
Betroffen sind grundsätzlich vorverpackte Mengen unter 1,5 kg. Ausnahmen können unter anderem für Schutz-, Hygiene- oder Qualitätsgründe gelten. EUR-Lex
15. 1. Januar 2030 – Beschränkung bestimmter HORECA-Einwegkunststoffverpackungen.
Betroffen sind Verpackungen für Speisen und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes verzehrt werden. EUR-Lex
16. 1. Januar 2030 – Beschränkung bestimmter Einzelportionen.
Einwegkunststoffverpackungen für Gewürze, Saucen, Kaffeeweißer, Zucker und vergleichbare Einzelportionen werden in den erfassten Anwendungsfällen beschränkt. EUR-Lex
17. 1. Januar 2030 – Beschränkung von Hotel-Miniaturverpackungen.
Bestimmte kleine Einwegverpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel in Beherbergungsbetrieben werden untersagt. EUR-Lex
18. 1. Januar 2030 – Beschränkung sehr leichter Kunststofftragetaschen.
Ausnahmen gelten insbesondere, wenn die Taschen aus Hygienegründen erforderlich sind oder Lebensmittelverschwendung vermeiden. EUR-Lex
19. 1. Januar 2030 – 40 % wiederverwendbare Transportverpackungen.
Für erfasste Paletten, Kisten, Trays, Fässer, Kanister, IBC, Umreifungen und vergleichbare Transportformate gilt grundsätzlich eine Wiederverwendungsquote von 40 %. EUR-Lex
20. 1. Januar 2030 – 100 % Wiederverwendung zwischen eigenen Standorten.
Erfasste Transportverpackungen zwischen Standorten desselben Unternehmens oder verbundener beziehungsweise Partnerunternehmen müssen grundsätzlich wiederverwendbar sein. EUR-Lex
21. 1. Januar 2030 – 100 % Wiederverwendung bei bestimmten inländischen B2B-Transporten.
Bei Lieferungen zwischen Wirtschaftsbeteiligten innerhalb desselben Mitgliedstaats gelten für erfasste Transportverpackungen besondere Wiederverwendungspflichten. EUR-Lex
22. 1. Januar 2030 – 10 % wiederverwendbare Gruppierungsverpackungen.
Für erfasste Boxen und vergleichbare Gruppierungsverpackungen gilt grundsätzlich eine Quote von 10 %; Kartonverpackungen sind ausgenommen. EUR-Lex
23. 1. Januar 2030 – 10 % wiederverwendbare Getränkeverpackungen.
Endvertreiber bestimmter Getränke müssen grundsätzlich mindestens 10 % in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitstellen. Ausnahmen bleiben zu prüfen. EUR-Lex
24. 1. Januar 2030 – Bemühenspflicht für Nachfüllstationen.
Endvertreiber mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche sollen sich darum bemühen, 10 % der Verkaufsfläche Nachfüllstationen für Lebensmittel und Nichtlebensmittel zu widmen. EUR-Lex
25. Ab 2030 – Bemühenspflicht für wiederverwendbare Verkaufsformate.
Endvertreiber sollen sich darum bemühen, 10 % ihrer Produkte in wiederverwendbaren Verpackungsformaten anzubieten. Dies ist keine starre 10-%-Ergebnisverpflichtung. EUR-Lex
26. 1. Januar 2030 oder später – Nachweis der PPWR-Wiederverwendungsziele.
Die Nachweispflicht beginnt am späteren Zeitpunkt aus dem 1. Januar 2030 und 18 Monaten nach Inkrafttreten der Berechnungsmethode. EUR-Lex
27. Kalenderjahr 2030 – Erstes Berichtsjahr für bestimmte Wiederverwendungsquoten.
Betroffene Wirtschaftsbeteiligte müssen den zuständigen Behörden Daten zur Erreichung der Wiederverwendungsziele übermitteln. EUR-Lex
28. Spätestens 1. Januar 2030 – Bedingte ESPR-Anforderungen für Zement.
Nur wenn das Bauprodukterecht keine ausreichenden Anforderungen zum Umwelt- und CO₂-Fußabdruck enthält, muss die Kommission entsprechende Ökodesign-Anforderungen erlassen. EUR-Lex
29. Spätestens 1. Januar 2030 – Digitale Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln.
Alle Kennzeichnungen müssen zusätzlich eine digitale Kennzeichnung enthalten. Die digitale Darstellung ergänzt die übrigen vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente. EUR-Lex
30. 1. Januar 2030 – Alle neuen Gebäude als Nullemissionsgebäude.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass alle neuen Gebäude die Anforderungen an Nullemissionsgebäude erfüllen. EUR-Lex
31. 1. Januar 2030 – Lebenszyklus-Treibhauspotenzial neuer Gebäude.
Das gesamte Lebenszyklus-GWP muss für alle neuen Gebäude berechnet und im Energieausweis ausgewiesen werden. EUR-Lex
32. Ab 2030 – „Umfassende Renovierung“ führt zum Nullemissionsgebäude.
Ab 2030 bezieht sich die Definition der umfassenden Renovierung grundsätzlich auf die Umwandlung eines Gebäudes in ein Nullemissionsgebäude. EUR-Lex
33. 1. Januar 2030 – CO₂-Ziel für neue Personenkraftwagen.
Das unionsweite Flottenziel entspricht einer Verringerung um 55 % gegenüber dem Referenzziel 2021. Es handelt sich um eine Hersteller-Flottenvorgabe, nicht um ein Verbot jedes einzelnen Fahrzeugs. EUR-Lex
34. 1. Januar 2030 – CO₂-Ziel für neue leichte Nutzfahrzeuge.
Das unionsweite Flottenziel entspricht einer Verringerung um 50 % gegenüber dem Referenzziel 2021. EUR-Lex
35. Berichtsjahre 2030–2034 – CO₂-Ziel für schwere Nutzfahrzeuge.
Die durchschnittlichen CO₂-Emissionen der erfassten neuen schweren Nutzfahrzeuge müssen gegenüber 2019 grundsätzlich um 45 % sinken. EUR-Lex
36. Ab Berichtsjahr 2030 – CO₂-Ziel für Anhänger.
Für erfasste Anhänger gilt ein Reduktionsziel von 7,5 %. EUR-Lex
37. Ab Berichtsjahr 2030 – CO₂-Ziel für Sattelanhänger.
Für erfasste Sattelanhänger gilt ein Reduktionsziel von 10 %. EUR-Lex
38. Berichtsjahre 2030–2034 – 90 % emissionsfreie neue Stadtbusse.
Hersteller müssen für die erfassten Stadtbusgruppen einen Mindestanteil von 90 % emissionsfreier Fahrzeuge erreichen. EUR-Lex
39. 1. Januar 2030 – 6 % nachhaltiger Flugkraftstoff.
Flugkraftstoffanbieter müssen an erfassten Unionsflughäfen jährlich mindestens 6 % SAF bereitstellen. EUR-Lex
40. Zeitraum 2030–2031 – Durchschnittlich 1,2 % synthetischer Flugkraftstoff.
Der Durchschnittswert wird über den Zweijahreszeitraum beurteilt. EUR-Lex
41. Ab 1. Januar 2030 – Jährlich mindestens 0,7 % synthetischer Flugkraftstoff.
Dieser Mindestwert gilt zusätzlich zur Durchschnittsanforderung für 2030–2031. EUR-Lex
42. Ab 2030 – Höchstanteil bestimmter sonstiger Flug-Biokraftstoffe.
Bestimmte nicht fortschrittliche Biokraftstoffe dürfen höchstens 3 % der zur Zielerfüllung bereitgestellten Kraftstoffmenge ausmachen. EUR-Lex
43. 1. Januar 2030 – FuelEU-Maritime-Reduktionsstufe von 6 %.
Die Treibhausgasintensität der an Bord verwendeten Energie muss gegenüber dem Referenzwert um 6 % sinken. EUR-Lex
44. 1. Januar 2030 – Landstrompflicht für bestimmte Schiffe.
Container- und Fahrgastschiffe müssen in erfassten Häfen grundsätzlich die landseitige Stromversorgung nutzen oder eine zulässige emissionsfreie Alternative einsetzen. EUR-Lex
45. Spätestens 1. Januar 2030 – Fossilfreie Stromversorgung für abgestellte Luftfahrzeuge.
Der an erfassten Flughafenpositionen bereitgestellte Strom muss aus dem Netz oder aus einer nichtfossilen Vor-Ort-Erzeugung stammen. EUR-Lex
46. 1. Januar 2030 – Methanverordnung: Verbot bestimmter Entlüftungs- und Abfackelungseinrichtungen.
Für erfasste Anlagen und Ausrüstungen des fossilen Energiesektors greifen weitere Verbote. EUR-Lex
47. 1. Januar 2030 – F-Gas-Verbot für bestimmte stationäre Kälteanlagen.
Erfasst sind Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen ab dem in Anhang IV festgelegten GWP-Schwellenwert; Kältemaschinen können gesondert behandelt werden. EUR-Lex
48. 1. Januar 2030 – F-Gas-Verbot für bestimmte selbständige Klimageräte und Wärmepumpen.
Für erfasste Geräte gilt grundsätzlich ein GWP-Schwellenwert von 150. EUR-Lex
49. 1. Januar 2030 – F-Gas-Verbot für bestimmte Mittelspannungsschaltanlagen.
Betroffen sind Anlagen für Primär- und Sekundärverteilung über 24 kV bis einschließlich 52 kV. EUR-Lex
50. 1. Januar 2030 – F-Gas-Beschränkung bestimmter technischer Aerosole.
Für die erfassten Produkte gilt grundsätzlich ein GWP-Schwellenwert von 150; die gesetzlichen Ausnahmen bleiben bestehen. EUR-Lex
51. 1. Januar 2030 – Ende einer Serviceausnahme für Kälteanlagen.
Die vorübergehende Möglichkeit, bestimmte bestehende Anlagen mit aufgearbeiteten oder recycelten F-Gasen mit einem GWP von mindestens 2.500 zu warten, endet. EUR-Lex
52. 1. Januar 2030 – Emissionsgrenzwerte für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen.
Die Grenzwerte für SO₂, NOx und Staub gelten auch für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW. EUR-Lex
53. 1. Januar 2030 – Anforderungen für bestehende Anlagen in kleinen isolierten Systemen.
Für bestimmte mittelgroße Feuerungsanlagen in kleinen isolierten Systemen endet die verlängerte Übergangszeit. EUR-Lex
54. 1. Januar 2030 – Stundenweise zeitliche Korrelation für RFNBO-Strom.
Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs wird die zeitliche Zuordnung zwischen Stromerzeugung und Kraftstoffproduktion grundsätzlich stündlich vorgenommen. EUR-Lex
55. 1. Januar 2030 – 80 % Treibhausgaseinsparung bei bestimmten älteren Biomasseanlagen.
Für Anlagen, die zwischen 2021 und dem 20. November 2023 in Betrieb gingen, steigt die maßgebliche Einsparanforderung. EUR-Lex
56. 1. Januar 2030 – Taxonomie-Kriterium für gasbasierte Stromerzeugung.
Die einschlägigen Übergangskriterien verlangen unter anderem eine Bau- beziehungsweise Genehmigungsentscheidung bis Ende 2030. Dies ist ein Taxonomie-Kriterium, kein allgemeines Betriebsverbot. EUR-Lex
57. 1. Januar 2030 – Taxonomie-Kriterium für hocheffiziente gasbasierte Kraft-Wärme-Kopplung.
Auch hier endet der im technischen Bewertungskriterium vorgesehene Genehmigungszeitraum. EUR-Lex
58. 1. Januar 2030 – Taxonomie-Kriterium für gasbasierte Fernwärme und Fernkälte.
Der Termin betrifft die taxonomische Einstufung unter den festgelegten Bedingungen. EUR-Lex
59. Ab 1. Januar 2030 – Taxonomie-Kriterium für Luftfahrzeuge.
Für die erfassten Luftfahrtaktivitäten beträgt der vorgeschriebene SAF-Anteil mindestens 15 % und steigt danach jährlich. EUR-Lex
60. Zeitraum 2030–2034 – Taxonomie-Kriterium für Seeverkehr.
Für bestimmte Schifffahrtsaktivitäten gilt ein Lebenszyklus-Grenzwert von 61,1 g CO₂e/MJ. Dies ist ein Taxonomie-Kriterium und keine allgemeine Betriebserlaubnis. EUR-Lex
61. 1. Januar 2030 – Euro-7-Bremsabrieb für M2- und N2-Fahrzeuge.
Die in den einschlägigen Tabellen festgelegten Grenzwerte werden anwendbar. EUR-Lex
62. 1. Januar 2030 – Euro-7-Bremsabrieb für M3- und N3-Fahrzeuge.
Auch für diese schweren Fahrzeugklassen gelten die vorgesehenen Grenzwerte. EUR-Lex
63. Jahr 2030 – HFKW-Höchstmenge.
Für den Zeitraum 2030–2032 beträgt die unionsweite Höchstmenge 9.132.097 Tonnen CO₂-Äquivalent. EUR-Lex
64. 1. Januar 2030 – Erweiterte Berechnung der Batterie-Recyclingeffizienz.
Kohlenstoff, Eisen und Phosphor auf Zellebene werden in die Berechnung einbezogen; Sauerstoff, Chlor und Schwefel können berücksichtigt werden. EUR-Lex
65. Bis 1. Januar 2030 – Überprüfung der Energiekennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern.
Die Kommission muss die Regelung im Licht des technischen Fortschritts überprüfen und dem Ökodesign-Forum das Ergebnis vorlegen. EUR-Lex
66. 1. Januar 2030 – Neuer PM2,5-Jahresgrenzwert.
Die verschärften Luftqualitätswerte des Anhangs I werden anwendbar. Es handelt sich primär um eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten. EUR-Lex
67. 1. Januar 2030 – Neue PM10-Grenzwerte.
Die Jahres- und Kurzzeitgrenzwerte für Feinstaub PM10 werden verschärft. EUR-Lex
68. 1. Januar 2030 – Neue NO₂-Grenzwerte.
Die neuen Jahres- und Stundenwerte für Stickstoffdioxid werden maßgeblich. EUR-Lex
69. 1. Januar 2030 – Neue SO₂-Grenzwerte.
Die verschärften Kurzzeitwerte für Schwefeldioxid gelten. EUR-Lex
70. 1. Januar 2030 – Neuer Benzolgrenzwert.
Der verschärfte Jahresgrenzwert wird anwendbar. EUR-Lex
71. 1. Januar 2030 – Kohlenmonoxid-Grenzwert.
Der in Anhang I festgelegte Wert ist einzuhalten. EUR-Lex
72. 1. Januar 2030 – Bleigrenzwert in der Luft.
Der unionsrechtliche Grenzwert bleibt Bestandteil des neuen Luftqualitätsrahmens. EUR-Lex
73. 1. Januar 2030 – Zielwert für Arsen.
Der in Anhang I festgelegte Zielwert wird maßgeblich. EUR-Lex
74. 1. Januar 2030 – Zielwert für Cadmium.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung und Luftqualitätsplanung entsprechend ausrichten. EUR-Lex
75. 1. Januar 2030 – Zielwert für Nickel.
Der unionsrechtliche Zielwert wird Bestandteil der 2030-Luftqualitätsstufe. EUR-Lex
76. 1. Januar 2030 – Zielwert für Benzo(a)pyren.
Die neue Richtlinie führt den Zielwert im harmonisierten Luftqualitätsrahmen fort. EUR-Lex
77. 1. Januar 2030 – Ozon-Zielwert.
Der in Anhang I festgelegte Zielwert für Ozon wird für die Bewertung maßgeblich. EUR-Lex
78. Ab 2030 – Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition.
Für PM2,5 und NO₂ gelten neue Expositions- und Reduktionsanforderungen. EUR-Lex
79. Bis 8. Januar 2030 – Neubewertung technischer Bewertungsstellen und notifizierter Stellen.
Die Stellen nach der neuen Bauprodukteverordnung müssen neu bewertet und benannt werden. EUR-Lex
80. 9. Januar 2030 – Umweltmerkmale in Bauprodukt-Erklärungen.
Die Leistungs- und Konformitätserklärung muss die vorgesehenen wesentlichen Umweltmerkmale aus Anhang II erfassen. EUR-Lex
81. Bis 9. Januar 2030 – Erster Marktüberwachungsbericht für Bauprodukte.
Die Kommission muss den ersten Bericht über die Marktüberwachung vorlegen. EUR-Lex
82. Bis 9. Januar 2030 – ESAP-Sammelstellen.
Die Mitgliedstaaten müssen die für die 2030-Informationswelle erforderlichen Sammelstellen bestimmen und ESMA melden. EUR-Lex
83. 10. Januar 2030 – Freiwillige Übermittlung an ESAP.
Unternehmen können bestimmte freiwillig veröffentlichte Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen über nationale Sammelstellen zugänglich machen. EUR-Lex
84. 10. Januar 2030 – Weitere Nachhaltigkeits- und Marktinformationen über ESAP.
Für die von den ESAP-Änderungsrechtsakten erfassten Informationen beginnt eine weitere Zugänglichkeitsstufe. Der genaue Pflichtenumfang hängt vom jeweiligen zugrunde liegenden Rechtsakt ab. EUR-Lex
85. 31. Januar 2030 – FuelEU-Unternehmensbericht.
Schifffahrtsunternehmen übermitteln die vorgeschriebenen Schiffsdaten für das vorhergehende Berichtsjahr an die Prüfstelle. EUR-Lex
86. Bis 12. Februar 2030 – PPWR-Regeln für umweltorientierte öffentliche Beschaffung.
Die Kommission muss Durchführungsrechtsakte mit Mindestanforderungen für bestimmte Verpackungen oder verpackte Produkte erlassen. EUR-Lex
87. 14. Februar 2030 – ReFuelEU-Bericht der Flugkraftstoffanbieter.
Die Anbieter melden die gesetzlich verlangten Kraftstoffmengen und Eigenschaften für das vorhergehende Jahr. EUR-Lex
88. Bis 18. Februar 2030 – CO₂-Schwellenwert für LMT-Batterien.
Die Kommission muss den delegierten Rechtsakt zum maximalen Lebenszyklus-CO₂-Fußabdruck von Batterien leichter Verkehrsmittel erlassen. Dies ist eine Behördenfrist. EUR-Lex
89. 26. Februar 2030 – Dechlorane-Plus-Ausnahme für Luft- und Raumfahrt sowie Verteidigung endet.
Danach gilt die POP-Beschränkung ohne diese spezielle Verwendungsausnahme. EUR-Lex
90. 26. Februar 2030 – Dechlorane-Plus-Ausnahme für bildgebende Geräte endet.
Betroffene Ersatzstoffe und Produktkonfigurationen müssen rechtzeitig geprüft werden. EUR-Lex
91. 26. Februar 2030 – Dechlorane-Plus-Ausnahme für Strahlentherapiegeräte endet.
Die POP-Vorgaben gelten anschließend ohne diese zeitlich begrenzte Ausnahme. EUR-Lex
92. 19. März 2030 – Besondere Weinregel für reine Ausfuhrware.
Die 2026 eingeführte Regel zur Ausnahme bestimmter Weinangaben für ausschließlich zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse wird anwendbar. EUR-Lex
93. 31. März 2030 – ReFuelEU-Bericht der Luftfahrzeugbetreiber.
Betreiber melden unter anderem Betankungs- und Kraftstoffdaten des Vorjahres. EUR-Lex
94. 31. März 2030 – FuelEU-Verifizierung.
Die Prüfstelle erfasst die verifizierten Informationen und Ergebnisse für die erfassten Schiffe. EUR-Lex
95. 31. März 2030 – CBAM-Quartalsdeckung.
CBAM-Anmelder müssen grundsätzlich Zertifikate für mindestens 50 % der seit Jahresbeginn eingebetteten Emissionen auf ihrem Konto halten, soweit die Schwellenregel greift. EUR-Lex
96. 1. April 2030 – Euro-7-Anforderungen für neue C2-Reifentypen.
Neue Reifentypen der Klasse C2 dürfen nur typgenehmigt werden, wenn sie die maßgeblichen Anforderungen erfüllen. EUR-Lex
97. 1. April 2030 – Bedingter Auftrag zu C3-Reifenabrieb.
Falls UN WP.29 bis dahin keine einheitlichen Vorschriften angenommen hat, muss die Kommission Messmethoden und Grenzwerte entwickeln. EUR-Lex
98. 30. April 2030 – FuelEU-Entscheidung über Flexibilitätsmechanismen.
Unternehmen müssen der Datenbank mitteilen, ob sie Pooling-, Banking- oder Borrowing-Möglichkeiten nutzen. EUR-Lex
99. 30. April 2030 – ETS2-Bericht zur Kostenweitergabe.
Die Kommission berichtet weiterhin über die Weitergabe der Zertifikatskosten in den erfassten Brennstoffsektoren. EUR-Lex
100. 31. Mai 2030 – ETS2-Abgabefrist.
Regulierte Unternehmen geben die Zertifikate für die verifizierten Emissionen des vorhergehenden Jahres ab. EUR-Lex
101. Bis 2. Juni 2030 – CountEmissionsEU-Qualitätskontrollen.
Die Kommission muss Durchführungsregeln für technische Qualitätskontrollen der Berechnung von Verkehrsemissionen erlassen. EUR-Lex
102. Bis 2. Juni 2030 – EU-Berechnungswerkzeug für Verkehrsemissionen.
Die Kommission muss die technischen Regeln für das unionsweite Berechnungswerkzeug festlegen. EUR-Lex
103. 30. Juni 2030 – FuelEU-Konformitätsdokument.
Für konforme Schiffe muss das vorgeschriebene Dokument im System vorhanden sein. EUR-Lex
104. 30. Juni 2030 – FuelEU-Sanktionen.
Etwaige FuelEU-Ausgleichsbeträge müssen innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet werden. EUR-Lex
105. Bis 30. Juni 2030 – Bericht über die Verwendung von FuelEU-Einnahmen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den vorgesehenen Fünfjahresbericht. EUR-Lex
106. Bis 30. Juni 2030 – Industrielle Transformationspläne.
Betreiber bestimmter energieintensiver IED-Tätigkeiten müssen einen indikativen Transformationsplan für den Zeitraum 2030–2050 in ihr Umweltmanagementsystem aufnehmen. EUR-Lex
107. Bis 30. Juni 2030 – Allgemeine Überprüfung der EUDR.
Die Kommission muss die Verordnung überprüfen und dem Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. EUR-Lex
108. 30. Juni 2030 – Zweite CBAM-Quartalsdeckung.
Die 50-%-Kontodeckung wird erneut zum Quartalsende geprüft. EUR-Lex
109. 1. Juli 2030 – Euro 7 für M1/N1-Kleinserienhersteller.
Die besonderen Euro-7-Anwendungsfristen für Kleinserienfahrzeuge werden wirksam. EUR-Lex
110. 1. Juli 2030 – Reifenabrieb für bestehende C1-Reifenmodelle.
Die Anforderungen greifen für alle C1-Reifenmodelle; gesetzliche Abverkaufsfristen sind gesondert zu beachten. EUR-Lex
111. 1. Juli 2030 – Aufhebung alter Euro-6-Rechtsakte.
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 werden im vorgesehenen Umfang aufgehoben. Übergangsregeln bleiben maßgeblich. EUR-Lex
112. 19. Juli 2030 – Vernichtungsverbot für mittlere Unternehmen.
Das ESPR-Verbot der Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe wird auf mittlere Unternehmen ausgedehnt. EUR-Lex
113. 19. Juli 2030 – Offenlegung unverkaufter Verbraucherprodukte durch mittlere Unternehmen.
Erfasst werden unter anderem Menge, Gewicht, Gründe, Verwertungswege und Vermeidungsmaßnahmen. EUR-Lex
114. Bis 19. Juli 2030 – ESPR-Gesamtbewertung.
Die Kommission muss die Verordnung und ihren Beitrag zum Binnenmarkt und zur ökologischen Nachhaltigkeit bewerten. EUR-Lex
115. 4. August 2030 – UV-328-Ausnahme für Landfahrzeuge endet.
Die zeitlich begrenzte POP-Ausnahme für bestimmte Verwendungen läuft aus. EUR-Lex
116. 4. August 2030 – UV-328-Ausnahme für industrielle Beschichtungen endet.
Betroffene Materialien und Bauteile müssen auf zulässige Alternativen geprüft werden. EUR-Lex
117. 4. August 2030 – UV-328-Ausnahme für Blutentnahmeröhrchen-Separatoren endet.
Danach gelten die allgemeinen POP-Anforderungen. EUR-Lex
118. 4. August 2030 – UV-328-Ausnahme für Polarisatorfolien endet.
Dies betrifft die im POP-Rechtsakt genau bezeichneten Verwendungen. EUR-Lex
119. 4. August 2030 – UV-328-Ausnahme für Fotopapier endet.
Hersteller und Importeure müssen Stoff- und Lieferantendaten entsprechend prüfen. EUR-Lex
120. 4. August 2030 – UV-328-Ausnahme für bestimmte zivile und militärische Luftfahrzeuge endet.
Die gesonderte Ersatzteilausnahme läuft erst Ende 2030 aus. EUR-Lex
121. Bis 5. August 2030 – Vollständiges Verzeichnis inaktiver Öl- und Gasbohrungen.
Die Mitgliedstaaten müssen die in der Methanverordnung verlangten Bestandsdaten erfassen. EUR-Lex
122. 5. August 2030 – Methanintensität neuer Importverträge.
Für nach dem Stichtag geschlossene oder verlängerte Lieferverträge gelten die vorgesehenen Nachweis- und Intensitätsanforderungen. EUR-Lex
123. Bis 12. August 2030 – PPWR-Überprüfung des PFAS-Verbots.
Die Kommission bewertet, ob die Verpackungsregel wegen Überschneidungen mit REACH, Lebensmittelkontakt- oder POP-Recht geändert werden muss. EUR-Lex
124. 14. August 2030 – Drittstaatenbedingungen für Rezyklate im Fahrzeugrecht.
Für die Anrechnung von in Drittstaaten gewonnenen Rezyklaten gelten die in der Altfahrzeugverordnung vorgesehenen Gleichwertigkeits- und Prüfbedingungen. EUR-Lex
125. Bis 14. August 2030 – Digitaler Kreislaufpass für Fahrzeuge.
Die Kommission muss die Durchführungsregeln für Zugang und Betrieb des Digital Circularity Vehicle Passport erlassen. EUR-Lex
126. 18. August 2030 oder später – CO₂-Erklärung für Industriebatterien mit externem Speicher.
Entscheidend ist der spätere Zeitpunkt aus dem 18. August 2030 und 18 Monaten nach Inkrafttreten der erforderlichen Rechtsakte. EUR-Lex
127. Bis 18. August 2030 – Berechnungsmethode für den CO₂-Fußabdruck externer Speicherbatterien.
Die Kommission muss den delegierten Methodenrechtsakt erlassen. EUR-Lex
128. Bis 18. August 2030 – Format der CO₂-Erklärung externer Speicherbatterien.
Zusätzlich ist ein Durchführungsrechtsakt zum Erklärungsformat erforderlich. EUR-Lex
129. Bis 1. September 2030 – Euro-7-Bericht der Mitgliedstaaten.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die vorgeschriebenen Informationen über Anwendung und Sanktionen. EUR-Lex
130. 30. September 2030 – CBAM-Jahreserklärung für 2029.
Der zugelassene CBAM-Anmelder übermittelt über das Register die Erklärung für das vorhergehende Kalenderjahr. EUR-Lex
131. 30. September 2030 – Abgabe der CBAM-Zertifikate für 2029.
Die Anzahl richtet sich nach den erklärten und verifizierten eingebetteten Emissionen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anpassungen. EUR-Lex
132. 30. September 2030 – Dritte CBAM-Quartalsdeckung.
Zusätzlich zur Jahresabgabe bleibt die quartalsweise 50-%-Deckung für die Einfuhren des laufenden Jahres relevant. EUR-Lex
133. 30. September 2030 – NZIA-Plattformempfehlungen.
Die Net-Zero Europe Platform gibt im zweijährigen Rhythmus Empfehlungen zur ausreichenden Finanzierung der Verordnungsziele ab. EUR-Lex
134. 23. Oktober 2030 – Allgemeine PFAS-Beschränkung für Feuerlöschschäume.
Feuerlöschschäume mit einer PFAS-Gesamtkonzentration ab 1 mg/l dürfen grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, soweit keine Ausnahme greift. EUR-Lex
135. Bis 23. Oktober 2030 – Überprüfung des PFAS-Restgrenzwerts nach Reinigung.
Die Kommission überprüft die besondere Regel für gereinigte Feuerlöschgeräte. EUR-Lex
136. 31. Oktober 2030 – CBAM-Rückkaufantrag.
Überschüssige Zertifikate können innerhalb der gesetzlichen Grenze zum Rückkauf angeboten werden. EUR-Lex
137. 2. Dezember 2030 – CountEmissionsEU wird anwendbar.
Die harmonisierte Methode zur Berechnung von Treibhausgasemissionen aus Verkehrsdiensten ist ab diesem Datum anzuwenden. EUR-Lex
138. 14. Dezember 2030 – Ende einer Übergangsregel für externe Netzteile über 100 W.
Danach gelten die neuen Ökodesign-Anforderungen auch für die erfassten USB-PD-Netzteile. EUR-Lex
139. Bis 14. Dezember 2030 – Überprüfung der Ökodesign-Regeln für externe Netzteile.
Die Kommission muss unter anderem technische Entwicklung, Kreislauffähigkeit und Wirkungsgrad bewerten. EUR-Lex
140. Bis 22. Dezember 2030 – Vorläufige Maßnahmenprogramme für neue Wasserprioritätsstoffe.
Die Mitgliedstaaten müssen für die neu aufgenommenen Stoffe 46 bis 70 vorläufige Maßnahmenprogramme vorlegen beziehungsweise festlegen. EUR-Lex
141. 31. Dezember 2030 – Ende der PFAS-Ausnahme für tragbare Feuerlöscher.
Danach gilt die allgemeine Feuerlöschschaumbeschränkung auch für diese Verwendung, soweit keine andere Ausnahme besteht. EUR-Lex
142. Bis 31. Dezember 2030 – Sammlung von 73 % der Gerätealtbatterien.
Die Hersteller beziehungsweise Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung müssen das gesetzliche Sammelziel erreichen. EUR-Lex
143. Bis 31. Dezember 2030 – 80 % Recyclingeffizienz für Blei-Säure-Batterien.
Das Ziel bezieht sich auf das durchschnittliche Gewicht. EUR-Lex
144. Bis 31. Dezember 2030 – 70 % Recyclingeffizienz für lithiumbasierte Batterien.
Die höheren Materialrückgewinnungsziele folgen 2031 und dürfen nicht mit dieser Recyclingeffizienz verwechselt werden. EUR-Lex
145. Bis 31. Dezember 2030 – Prüfung einer Ausweitung der Batterie-CO₂-Anforderungen.
Die Kommission bewertet eine Ausweitung auf Gerätebatterien und bestimmte kleinere Industriebatterien. EUR-Lex
146. Bis 31. Dezember 2030 – Bewertung nicht wiederaufladbarer Allzweckbatterien.
Die Kommission prüft unter anderem die mögliche schrittweise Abschaffung bestimmter nicht wiederaufladbarer Gerätebatterien. EUR-Lex
147. Bis 31. Dezember 2030 – 70 % Recycling aller Verpackungsabfälle.
Dies ist ein Mitgliedstaatenziel und keine unmittelbare Einzelquote für jedes Unternehmen. EUR-Lex
148. Bis 31. Dezember 2030 – 55 % Recycling von Kunststoffverpackungen.
Eine zulässige Verschiebung setzt die gesetzlichen Voraussetzungen und einen Umsetzungsplan voraus. EUR-Lex
149. Bis 31. Dezember 2030 – 30 % Recycling von Holzverpackungen.
Das materialbezogene Ziel gilt auf Mitgliedstaatenebene. EUR-Lex
150. Bis 31. Dezember 2030 – 80 % Recycling von Eisenmetallverpackungen.
Der Zielwert betrifft den nationalen Verpackungsabfallstrom. EUR-Lex
151. Bis 31. Dezember 2030 – 60 % Recycling von Aluminiumverpackungen.
Aluminium wird getrennt von Eisenmetallen bewertet. EUR-Lex
152. Bis 31. Dezember 2030 – 75 % Recycling von Glasverpackungen.
Die Berechnung richtet sich nach den harmonisierten EU-Regeln. EUR-Lex
153. Bis 31. Dezember 2030 – 85 % Recycling von Papier- und Kartonverpackungen.
Auch dies ist ein Mitgliedstaatenziel. EUR-Lex
154. Bis 31. Dezember 2030 – 10 % weniger Lebensmittelabfälle in Verarbeitung und Herstellung.
Vergleichsbasis ist der Jahresdurchschnitt 2021–2023. EUR-Lex
155. Bis 31. Dezember 2030 – 30 % weniger Lebensmittelabfälle pro Kopf.
Erfasst sind gemeinsam Einzelhandel, sonstiger Vertrieb, Restaurants, Verpflegungsdienste und Haushalte. EUR-Lex
156. Bis Ende 2030 – 60 % Wiederverwendungsvorbereitung und Recycling von Siedlungsabfällen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Mitgliedstaat die Frist verschieben; dann gilt für 2030 mindestens 55 %. EUR-Lex
157. Ab 2030 – Recyclingfähige Abfälle grundsätzlich nicht auf Deponien.
Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass recycling- oder verwertungsfähige Abfälle nicht deponiert werden, außer wenn die Deponierung das beste Umweltergebnis liefert. EUR-Lex
158. Bis 31. Dezember 2030 – 20 % erneuerbare Eigenenergie in der kommunalen Abwasserbehandlung.
Das nationale Ziel betrifft Anlagen ab 10.000 Einwohnerwerten und die von oder für deren Betreiber erzeugte erneuerbare Energie. EUR-Lex
159. Bis 31. Dezember 2030 – Risikogebiete für Mikroschadstoffe.
Die Mitgliedstaaten müssen die Gebiete bestimmen, in denen Mikroschadstoffe ein Umwelt- oder Gesundheitsrisiko darstellen. EUR-Lex
160. Bis 31. Dezember 2030 – Erweiterte Abwasserdatensätze.
Die Mitgliedstaaten müssen die vorgeschriebenen Datensätze unter anderem zu Energie, Emissionen, Überwachung und Risikogebieten einrichten und aktualisieren. EUR-Lex
161. Bis 31. Dezember 2030 – Solaranlagen auf bestehenden öffentlichen Gebäuden über 250 m².
Die Pflicht gilt, soweit technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional machbar. EUR-Lex
162. 31. Dezember 2030 – Ende der ESPR-Übergangsbefugnis für technische Änderungen.
Technische Änderungen bestimmter älterer Ökodesign-Durchführungsmaßnahmen können nur bis zu diesem Datum noch auf Grundlage der alten Richtlinie erfolgen. EUR-Lex
163. 31. Dezember 2030 – Ende der UV-328-Ersatzteilausnahme für Luftfahrzeuge.
Danach gilt die POP-Regel ohne diese besondere Ersatzteilausnahme. EUR-Lex
164. 31. Dezember 2030 – Ende bestimmter Halon-Ausnahmen auf militärischen Überwasserschiffen.
Betroffen sind die in der Ozon-Verordnung bezeichneten kritischen Verwendungen. EUR-Lex
165. Bis 31. Dezember 2030 – Abschluss des Prüfprogramms für Biozid-Wirkstoffe.
Die Kommission soll die systematische Prüfung der bestehenden Wirkstoffe abschließen. EUR-Lex
166. 31. Dezember 2030 – Ende bestimmter Biozid-Datenschutzfristen.
Die 2026 verlängerten Schutzfristen für Daten des Prüfprogramms laufen aus. EUR-Lex
167. 31. Dezember 2030 – Ende der autonomen Handelsmaßnahmen für den Westbalkan.
Die besonderen EU-Handelserleichterungen gelten nach heutigem Recht bis zu diesem Datum. EUR-Lex
168. Bis 31. Dezember 2030 – CSDDD-Sammelstelle für ESAP.
Die Mitgliedstaaten müssen mindestens eine Sammelstelle bestimmen und ESMA melden. Die eigentliche Einreichung über ESAP beginnt nach geltendem Recht 2031. EUR-Lex
169. Bis 31. Dezember 2030 – Überprüfung des Gas- und Wasserstoffmarktrechts.
Die Kommission muss die einschlägige Richtlinie überprüfen und über ihre Funktionsweise berichten. EUR-Lex
170. Bis 31. Dezember 2030 – Wissenschaftliche Überprüfung der Luftqualitätsrichtlinie.
Die Kommission bewertet neue wissenschaftliche Erkenntnisse und die Möglichkeit weiterer Anpassungen. EUR-Lex
171. 31. Dezember 2030 – Ende des achten Umweltaktionsprogramms.
Das 8. Umweltaktionsprogramm der Union läuft bis zu diesem Datum. EUR-Lex
172. 31. Dezember 2030 – Ende bestimmter nationaler CO₂-Steuerausnahmen vom ETS2.
Die zeitlich begrenzte Ausnahme endet für Mitgliedstaaten, die eine gleichwertige nationale CO₂-Besteuerung anwenden durften. EUR-Lex
173. 31. Dezember 2030 – Ende der ETS-Ermäßigung für bestimmte eisgängige Schiffe.
Die befristete Reduzierung der abzugebenden Zertifikate läuft aus. EUR-Lex
174. 31. Dezember 2030 – Ende bestimmter ETS-Ausnahmen für Inselverbindungen.
Die Ausnahmen für bestimmte Personen- und Ro-Pax-Verbindungen laufen aus. EUR-Lex
175. 31. Dezember 2030 – Ende bestimmter ETS-Ausnahmen für öffentliche transnationale Verbindungen.
Die konkrete Anwendbarkeit hängt von den Voraussetzungen der ETS-Richtlinie ab. EUR-Lex
176. 31. Dezember 2030 – Ende bestimmter ETS-Ausnahmen für Gebiete in äußerster Randlage.
Danach ist die weitere Behandlung nach dem dann geltenden ETS-Recht zu bestimmen. EUR-Lex
177. 31. Dezember 2030 – Ende bestimmter Übergangszuteilungen für die Stromerzeugung.
Die besonderen kostenlosen Zuteilungsmöglichkeiten für bestimmte Mitgliedstaaten laufen aus. EUR-Lex
178. 31. Dezember 2030 – Ende des ETS-Luftfahrtanreizes für SAF.
Die Reserve von höchstens 20 Millionen Zertifikaten für förderfähige Flugkraftstoffe und Strom gilt nur bis Ende 2030. EUR-Lex
179. Bis 31. Dezember 2030 – HDV-Ladeinfrastruktur im TEN-V-Kernnetz.
Öffentlich zugängliche Ladepools müssen grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen höchstens 60 km voneinander entfernt sein und die vorgeschriebene Leistung bereitstellen. EUR-Lex
180. Bis 31. Dezember 2030 – HDV-Ladeinfrastruktur im TEN-V-Gesamtnetz.
Auf den erfassten Straßen gelten grundsätzlich Abstände von höchstens 100 km und die festgelegten Leistungswerte. EUR-Lex
181. Bis 31. Dezember 2030 – Ladepunkte auf sicheren Lkw-Parkplätzen.
Die erfassten Parkplätze müssen mindestens vier Ladepunkte mit jeweils mindestens 100 kW bereitstellen. EUR-Lex
182. Bis 31. Dezember 2030 – HDV-Ladeleistung in städtischen Knoten.
Jeder erfasste städtische Knoten muss mindestens einen Ladepool mit einer Gesamtleistung von 1.800 kW bereitstellen. EUR-Lex
183. Bis 31. Dezember 2030 – Wasserstofftankstellen im TEN-V-Kernnetz.
Öffentlich zugängliche Stationen müssen grundsätzlich höchstens 200 km voneinander entfernt sein und die vorgeschriebene Kapazität und den vorgeschriebenen Druck anbieten. EUR-Lex
184. Bis 31. Dezember 2030 – Wasserstofftankstelle in jedem städtischen Knoten.
Die Mitgliedstaaten müssen mindestens eine öffentlich zugängliche Station je erfasstem städtischen Knoten sicherstellen. EUR-Lex
185. Bis 31. Dezember 2030 – Fertigstellung des TEN-V-Kernnetzes.
Die Mitgliedstaaten müssen die für das Kernnetz festgelegten Anforderungen grundsätzlich erfüllen. EUR-Lex
186. Bis 31. Dezember 2030 – Anforderungen an den Personenverkehr auf Kernnetz-Schienenstrecken.
Erfasst sind unter anderem Elektrifizierung, Spurweite, Achslast, Geschwindigkeit und Zuglänge, soweit die Verordnung sie für die jeweilige Strecke verlangt. EUR-Lex
187. Bis 31. Dezember 2030 – Anforderungen an den Güterverkehr auf Kernnetz-Schienenstrecken.
Die Infrastruktur muss die festgelegten Leistungsparameter für einen funktionsfähigen europäischen Güterverkehr erfüllen. EUR-Lex
188. Bis 31. Dezember 2030 – 740-Meter-Güterzüge.
Die erfassten Kernnetzstrecken müssen grundsätzlich die Aufnahme von mindestens 740 m langen Güterzügen ermöglichen. EUR-Lex
189. Bis 31. Dezember 2030 – Grenzaufenthalt von Güterzügen.
An erfassten Binnengrenzen soll der durchschnittliche Aufenthalt grundsätzlich höchstens 25 Minuten betragen. EUR-Lex
190. Bis 31. Dezember 2030 – ERTMS im Kernnetz.
Die erfassten Kernnetzstrecken müssen mit dem europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem ausgerüstet sein. EUR-Lex
191. Bis 31. Dezember 2030 – Anforderungen an Binnenhäfen des Kernnetzes.
Die Häfen müssen unter anderem die vorgeschriebenen Verbindungen und Güterumschlageinrichtungen bereitstellen. EUR-Lex
192. Bis 31. Dezember 2030 – Guter Navigationszustand der Binnenwasserstraßen.
Mindestanforderungen an Fahrrinnen und Dienstleistungsniveau müssen erreicht werden. EUR-Lex
193. Bis 31. Dezember 2030 – Anforderungen an Seehäfen des Kernnetzes.
Die erfassten Häfen müssen die im TEN-V-Recht vorgesehenen Verkehrs-, Anschluss- und Infrastrukturvoraussetzungen erfüllen. EUR-Lex
194. Bis 31. Dezember 2030 – Anforderungen an Kernnetzstraßen.
Die Straßen müssen die festgelegten Sicherheits-, Qualitäts- und Anschlussanforderungen erfüllen. EUR-Lex
195. Bis 31. Dezember 2030 – Vorbereitete Luftversorgung an Kernnetzflughäfen.
Erfasste Flughäfen mit mehr als vier Millionen Passagieren müssen die vorgeschriebene Versorgung abgestellter Luftfahrzeuge ermöglichen. EUR-Lex
196. Bis 31. Dezember 2030 – Alternative Kraftstoffe und Digitalisierung in Güterterminals.
Die erfassten Terminals müssen die festgelegten infrastrukturellen und digitalen Voraussetzungen erfüllen. EUR-Lex
197. Bis 31. Dezember 2030 – Multimodale Personenverkehrsknoten.
Die städtischen Knoten müssen die vorgesehenen multimodalen Passagierdrehscheiben entwickeln. EUR-Lex
198. 31. Dezember 2030 – Ende des zweiten Bezugszeitraums der Clean-Vehicles-Richtlinie.
Der zweite Beschaffungszeitraum läuft vom 1. Januar 2026 bis Ende 2030. EUR-Lex
199. Bis Ende 2030 – Beschaffungsziele für saubere leichte Fahrzeuge.
Öffentliche Auftraggeber und erfasste Betreiber müssen die jeweiligen nationalen Mindestanteile erreichen. EUR-Lex
200. Bis Ende 2030 – Beschaffungsziele für saubere Lastkraftwagen.
Die Zielwerte unterscheiden sich nach Mitgliedstaat und Fahrzeugklasse. EUR-Lex
201. Bis Ende 2030 – Beschaffungsziele für saubere Busse.
Die nationalen Mindestanteile gelten für den gesamten zweiten Bezugszeitraum. EUR-Lex
202. Bis Ende 2030 – Mindestens die Hälfte der sauberen Busse emissionsfrei.
Innerhalb des Busziels muss mindestens die Hälfte durch emissionsfreie Busse erfüllt werden. EUR-Lex
B. Unionsziele und Mitgliedstaatenziele für das Zieljahr 2030
203. Zieljahr 2030 – Mindestens 55 % weniger Nettotreibhausgasemissionen.
Die EU muss ihre Nettoemissionen gegenüber 1990 um mindestens 55 % verringern. EUR-Lex
204. Zieljahr 2030 – Begrenzte Anrechnung von Senken auf das Klimaziel.
Für die Berechnung des 2030-Ziels ist der Beitrag des Nettoabbaus auf 225 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent begrenzt. EUR-Lex
205. Zieljahr 2030 – 310 Millionen Tonnen Nettoabbau im LULUCF-Sektor.
Die EU verfolgt ein unionsweites Senkenziel; zusätzlich gelten nationale Vorgaben. EUR-Lex
206. Zieljahr 2030 – 11,7 % weniger Energieverbrauch.
Der Energieverbrauch der Union muss gegenüber den Projektionen des EU-Referenzszenarios 2020 um mindestens 11,7 % sinken. EUR-Lex
207. Zieljahr 2030 – Höchstens 763 Mtoe Endenergieverbrauch.
Dieses Ziel ist auf Unionsebene verbindlich. EUR-Lex
208. Zieljahr 2030 – Höchstens 992,5 Mtoe Primärenergieverbrauch.
Dieses Unionsziel ist als Richtwert ausgestaltet. EUR-Lex
209. Jahr 2030 – 1,9 % neue jährliche Energieeinsparungen.
Für den Zeitraum 2028–2030 gilt die erhöhte jährliche Einsparstufe. EUR-Lex
210. Zieljahr 2030 – Mindestens 42,5 % erneuerbare Energie.
Die Mitgliedstaaten müssen gemeinsam den verbindlichen Unionsanteil erreichen. EUR-Lex
211. Zieljahr 2030 – Gemeinsames Bemühen um 45 % erneuerbare Energie.
Der Wert von 45 % ist ein zusätzliches Unionsbestreben und nicht mit dem verbindlichen Mindestwert von 42,5 % gleichzusetzen. EUR-Lex
212. Zieljahr 2030 – 5 % innovative erneuerbare Energiekapazität.
Die Mitgliedstaaten sollen sich bemühen, mindestens 5 % der neu installierten Kapazität aus innovativen Technologien bereitzustellen. EUR-Lex
213. Zieljahr 2030 – Mindestens zwei gemeinsame Erneuerbare-Energie-Projekte.
Jeder Mitgliedstaat soll sich bemühen, an mindestens zwei grenzüberschreitenden Projekten mitzuwirken. EUR-Lex
214. Zieljahr 2030 – 49 % erneuerbare Energie im Gebäudesektor.
Die Richtlinie enthält einen indikativen Unionszielwert. EUR-Lex
215. Zeitraum 2026–2030 – Erneuerbare Energie in der Industrie.
Die Mitgliedstaaten sollen den Anteil im Jahresdurchschnitt um mindestens 1,6 Prozentpunkte erhöhen. EUR-Lex
216. Zieljahr 2030 – 42 % RFNBO-Anteil beim industriell verwendeten Wasserstoff.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann der Wert reduziert werden. EUR-Lex
217. Zeitraum 2026–2030 – Erneuerbare Wärme und Kälte.
Der Anteil soll grundsätzlich jährlich um mindestens 1,1 Prozentpunkte steigen; zusätzliche nationale Aufschläge sind möglich. EUR-Lex
218. Zeitraum bis 2030 – Fernwärme und Fernkälte.
Der Anteil erneuerbarer Energie und Abwärme soll im Jahresdurchschnitt um 2,2 Prozentpunkte steigen. EUR-Lex
219. Zieljahr 2030 – 29 % erneuerbare Energie im Verkehr.
Die Mitgliedstaaten können dieses Zielmodell wählen. EUR-Lex
220. Zieljahr 2030 – Alternative Verkehrsvorgabe von 14,5 % Treibhausgasintensitätsminderung.
Dieses Modell steht alternativ zum 29-%-Erneuerbaren-Anteil zur Verfügung. EUR-Lex
221. Zieljahr 2030 – 5,5 % fortschrittliche Biokraftstoffe, Biogas und RFNBO.
Der kombinierte Mindestanteil gilt innerhalb der Verkehrsvorgaben. EUR-Lex
222. Zieljahr 2030 – Mindestens ein Prozentpunkt RFNBO im Verkehr.
Dieser Wert ist Bestandteil des kombinierten 5,5-%-Ziels. EUR-Lex
223. Zieljahr 2030 – RFNBO in Seehäfen.
Die Mitgliedstaaten sollen sich um einen RFNBO-Anteil von mindestens 1,2 % der an den Seeverkehr gelieferten Energie bemühen. EUR-Lex
224. Belgien – 47 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Dies ist das 2030-Ziel für die von der Lastenteilungsverordnung erfassten Sektoren. EUR-Lex
225. Bulgarien – 10 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Das Ziel betrifft die ESR-Sektoren. EUR-Lex
226. Tschechien – 26 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Maßgeblich ist Anhang I der Lastenteilungsverordnung. EUR-Lex
227. Dänemark – 50 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Das Ziel gilt für die ESR-Sektoren. EUR-Lex
228. Deutschland – 50 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Dies ist kein einzelbetriebliches Ziel, sondern eine nationale Verpflichtung. EUR-Lex
229. Estland – 24 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Das Ziel wird über jährliche Emissionszuweisungen umgesetzt. EUR-Lex
230. Irland – 42 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Maßgeblich sind die erfassten Nicht-ETS-Sektoren. EUR-Lex
231. Griechenland – 22,7 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Das Ziel gilt auf Mitgliedstaatenebene. EUR-Lex
232. Spanien – 37,7 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Die jährlichen nationalen Obergrenzen führen zum 2030-Ziel. EUR-Lex
233. Frankreich – 47,5 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Erfasst sind insbesondere Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfall und kleinere Industrieanlagen außerhalb des EU-ETS. EUR-Lex
234. Kroatien – 16,7 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Das Ziel ist für kroatische Politik und Lieferkettenplanung relevant. EUR-Lex
235. Italien – 43,7 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Die Verpflichtung betrifft die ESR-Sektoren. EUR-Lex
236. Zypern – 32 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Das Ziel wird national umgesetzt. EUR-Lex
237. Lettland – 17 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Maßgeblich bleibt die unionsrechtliche Lastenteilung. EUR-Lex
238. Litauen – 21 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Das Ziel betrifft die nicht vom stationären EU-ETS erfassten Emissionen. EUR-Lex
239. Luxemburg – 50 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Die nationale Zielerreichung wird über jährliche Zuweisungen überwacht. EUR-Lex
240. Ungarn – 18,7 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Dies ist das 2030-Ziel der Lastenteilungsverordnung. EUR-Lex
241. Malta – 19 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Das Ziel gilt für die ESR-Sektoren. EUR-Lex
242. Niederlande – 48 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Die Verpflichtung ist national, wirkt sich aber auf Gebäude-, Verkehrs- und Energiepolitik aus. EUR-Lex
243. Österreich – 48 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Das Ziel gilt für die Lastenteilungssektoren. EUR-Lex
244. Polen – 17,7 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Maßgeblich ist die geänderte Fassung der Lastenteilungsverordnung. EUR-Lex
245. Portugal – 28,7 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Das Ziel wird über nationale Maßnahmen und jährliche Emissionsbudgets umgesetzt. EUR-Lex
246. Rumänien – 12,7 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Die Verpflichtung betrifft die ESR-Sektoren. EUR-Lex
247. Slowenien – 27 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Das Ziel gilt auf Mitgliedstaatenebene. EUR-Lex
248. Slowakei – 22,7 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Die jährlichen Zuweisungen führen zum 2030-Ziel. EUR-Lex
249. Finnland – 50 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Die Verpflichtung betrifft die ESR-Sektoren. EUR-Lex
250. Schweden – 50 % Emissionsminderung gegenüber 2005.
Dies ist das nationale 2030-Ziel der Lastenteilungsverordnung. EUR-Lex
251. Ab 2030 – Nationale Emissionsminderungsverpflichtungen für Schwefeldioxid.
Jeder Mitgliedstaat muss seinen in Anhang II festgelegten SO₂-Minderungswert einhalten. EUR-Lex
252. Ab 2030 – Nationale Emissionsminderungsverpflichtungen für Stickoxide.
Die NOx-Verpflichtungen gelten jährlich ab 2030. EUR-Lex
253. Ab 2030 – Nationale Emissionsminderungsverpflichtungen für flüchtige organische Verbindungen ohne Methan.
Die NMVOC-Ziele unterscheiden sich nach Mitgliedstaat. EUR-Lex
254. Ab 2030 – Nationale Emissionsminderungsverpflichtungen für Ammoniak.
Die nationalen NH₃-Verpflichtungen betreffen besonders den Agrarbereich. EUR-Lex
255. Ab 2030 – Nationale Emissionsminderungsverpflichtungen für PM2,5.
Die Minderungswerte gelten jährlich ab dem Zieljahr. EUR-Lex
256. Zieljahr 2030 – 10 % EU-Gewinnung strategischer Rohstoffe.
Die EU-Kapazität soll sich diesem Richtwert nähern oder ihn erreichen, soweit die europäischen Reserven dies ermöglichen. EUR-Lex
257. Zieljahr 2030 – 40 % EU-Verarbeitung strategischer Rohstoffe.
Der Richtwert bezieht die Zwischenverarbeitungsschritte ein. EUR-Lex
258. Zieljahr 2030 – 25 % EU-Recyclingkapazität für strategische Rohstoffe.
Zusätzlich sollen wachsende Mengen der einzelnen Rohstoffe aus Abfällen zurückgewonnen werden. EUR-Lex
259. Zieljahr 2030 – Höchstens 65 % Abhängigkeit von einem einzelnen Drittstaat.
Der Richtwert gilt für jeden strategischen Rohstoff und jede relevante Verarbeitungsstufe. EUR-Lex
260. Zieljahr 2030 – 40-%-Benchmark für Netto-Null-Technologien.
Die jährliche EU-Fertigungskapazität soll sich 40 % des jährlichen Einsatzbedarfs der erfassten Technologien nähern oder diesen Wert erreichen. EUR-Lex
261. Zieljahr 2030 – 50 Millionen Tonnen jährliche CO₂-Injektionskapazität.
Die Union muss diese operative Speicherkapazität in genehmigten geologischen Speicherstätten erreichen. EUR-Lex
262. Zieljahr 2030 – Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 20 % der EU-Landfläche.
Dies ist ein gemeinsames Unionsziel, das über nationale Wiederherstellungspläne umgesetzt wird. EUR-Lex
263. Zieljahr 2030 – Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 20 % der EU-Meeresfläche.
Auch dieses Ziel wird durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht. EUR-Lex
264. Zieljahr 2030 – Wiederherstellung von 30 % geschädigter Land-, Küsten- und Süßwasserlebensräume.
Maßgeblich sind die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden. EUR-Lex
265. Zieljahr 2030 – Wiederherstellung auf 30 % der zusätzlich benötigten terrestrischen Lebensraumfläche.
Das Ziel dient der Wiederherstellung der günstigen Referenzfläche. EUR-Lex
266. Zieljahr 2030 – Zustand von mindestens 90 % der erfassten terrestrischen Lebensraumfläche bekannt.
Dies ist eine Wissens- und Monitoringpflicht der Mitgliedstaaten. EUR-Lex
267. Zieljahr 2030 – Wiederherstellung von 30 % geschädigter Meereslebensräume.
Maßgeblich sind die in der Verordnung genannten marinen Habitatgruppen. EUR-Lex
268. Zieljahr 2030 – Wiederherstellung zusätzlicher mariner Lebensraumflächen.
Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen auf mindestens 30 % der zusätzlich benötigten Fläche bestimmter Habitatgruppen vorsehen. EUR-Lex
269. Spätestens 2030 – Umkehr des Rückgangs der Bestäuberpopulationen.
Anschließend muss ein steigender Trend erreicht werden. EUR-Lex
270. Bis 31. Dezember 2030 – Steigender Trend bei Agrarökosystemindikatoren.
Mindestens zwei von drei Indikatoren müssen sich positiv entwickeln: Grünland-Schmetterlinge, organischer Kohlenstoff im Ackerboden und Landschaftselemente mit hoher Vielfalt. EUR-Lex
271. Zieljahr 2030 – Feldvogelindex 110 in Staaten mit historisch stärkerem Rückgang.
Ausgangswert ist 100 am 1. September 2025. EUR-Lex
272. Zieljahr 2030 – Feldvogelindex 105 in Staaten mit historisch geringerem Rückgang.
Die Zuordnung der Staaten ergibt sich aus Anhang V. EUR-Lex
273. Zieljahr 2030 – Wiederherstellungsmaßnahmen auf 30 % entwässerter landwirtschaftlicher Moorböden.
Die Verordnung enthält weitere Stufen für 2040 und 2050. EUR-Lex
274. Zieljahr 2030 – Wiedervernässung von mindestens einem Viertel dieser Moorfläche.
Die Wiedervernässung ist Teil des 30-%-Moorbodenziels. EUR-Lex
275. Bis Ende 2030 – Positive Entwicklung der Waldökosysteme.
Die Mitgliedstaaten müssen einen steigenden Waldvogelindex sowie einen positiven Trend bei mindestens sechs von sieben weiteren Waldindikatoren anstreben. EUR-Lex
276. Zieljahr 2030 – Mindestens 25.000 km frei fließende Flüsse.
Künstliche Barrieren sollen entfernt und die natürliche Flussvernetzung wiederhergestellt werden. EUR-Lex
277. Zieljahr 2030 – Beitrag zu mindestens drei Milliarden zusätzlichen Bäumen.
Die Verordnung formuliert dies als unionsweite Zielsetzung unter Beachtung ökologischer Grundsätze. EUR-Lex
278. Bis 31. Dezember 2030 – Kein Nettoverlust städtischer Grünflächen und Baumüberschirmung.
Verglichen wird grundsätzlich mit dem in der Verordnung bestimmten Ausgangszeitpunkt. EUR-Lex
279. Zieljahr 2030 – Nichtwohngebäude unterhalb der schlechtesten 16 %.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Nichtwohngebäude die festgelegten Mindestvorgaben einhalten. EUR-Lex
280. Zieljahr 2030 – 16 % weniger durchschnittlicher Primärenergieverbrauch im Wohngebäudebestand.
Vergleichsbasis ist 2020. EUR-Lex
281. Zieljahr 2030 – Mindestens 55 % der Wohngebäudeeinsparung aus den schlechtesten 43 %.
Damit soll verhindert werden, dass das nationale Ziel nur durch bereits effiziente Gebäude erreicht wird. EUR-Lex
282. Zieljahr 2030 – 5 % weniger Verpackungsabfall pro Kopf. Vergleichsbasis ist das Jahr 2018.
Dies ist ein Mitgliedstaatenziel, keine pauschale Einzelquote für jeden Hersteller. EUR-Lex
283. 31. Dezember 2030 – EU-Umweltzeichenkriterien für Bettmatratzen.
Die derzeit geltenden Kriterien und Prüfanforderungen sind bis zu diesem Datum gültig, sofern sie vorher nicht geändert oder verlängert werden. EUR-Lex
284. 31. Dezember 2030 – EU-Umweltzeichenkriterien für Kultursubstrate und Bodenverbesserer.
Die geltende Kriterienperiode endet nach heutigem Rechtsstand an diesem Datum. EUR-Lex
285. 31. Dezember 2030 – Ende einer pflanzengesundheitsrechtlichen Ausnahme für bestimmte US-Holzverpackungen.
Die Sonderregel betrifft genau definierte Munitionskisten aus Holz und ist keine allgemeine Ausnahme für Holzverpackungen aus den USA. EUR-Lex
Diese 285 Positionen bilden den derzeit amtlich veröffentlichten und für CLIMATE LEDGER™ identifizierbaren Rechtsbestand des Jahres 2030 ab. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch, Rechtsakte vorwegzunehmen, die erst nach dem 22. September 2026 veröffentlicht werden. Sie muss deshalb fortlaufend um neue delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte, Berichtigungen, Stoffentscheidungen, Produktvorschriften und geänderte Anwendungstermine ergänzt werden.
