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EU-Rechtsaktkalender 2029

​Diese vollständig überarbeitete Fassung enthält 173 einzeln ausgewiesene Rechtsereignisse innerhalb des festgelegten CLIMATE-LEDGER™-Bereichs. Erfasst werden insbesondere Produktrecht, Marktzugang, Import, Export, Zoll, Chemikalien, CBAM, Emissionshandel, Energie, Klima, Abfall, Verpackungen, Batterien, Rohstoffe, Lieferketten, Kreislaufwirtschaft, technische Produktanforderungen und grenzüberschreitende Regelungen.

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Die 173 Positionen sind nicht mit 173 verschiedenen Gesetzen gleichzusetzen. Ein Rechtsakt kann mehrere Anwendungsstufen, Übergangsfristen, Berichtspflichten, Behördenaufträge oder produktbezogene Termine enthalten und deshalb mehrfach erscheinen.

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Die Termine sind rechtlich unterschieden:

Verbindlich: Eine Vorschrift oder Verpflichtung gilt ab diesem Zeitpunkt.

Behördenfrist: Die Europäische Kommission, ein Mitgliedstaat oder eine andere zuständige Stelle muss handeln, berichten oder einen Rechtsakt erlassen.

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Übergang: Eine bisherige Regelung, Ausnahme oder Übergangsbestimmung endet.

Bedingt: Der Termin gilt nur, wenn die im Rechtsakt genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder kein späterer Termin ausgelöst wird.

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Geplant: Die Maßnahme steht in einem amtlichen Arbeitsprogramm, ist aber noch kein verbindlicher Einzelrechtsakt.

Bei Pflanzenschutz- und Biozidwirkstoffen wird das derzeit festgelegte Ende der Wirkstoffgenehmigung genannt. Das ist nicht automatisch mit einem endgültigen Verbot aller Produkte gleichzusetzen. Genehmigungen können vor dem Termin verlängert oder erneuert werden; anschließend können außerdem Abverkaufs-, Aufbrauch- oder nationale Produktfristen gelten.

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Die Übersicht beruht auf dem bis zum 22. September 2026 amtlich veröffentlichten EU-Rechtsstand. Nationale Gesetze, nationale Umsetzungsvorschriften, technische Normen, Zollpraxis der Mitgliedstaaten und Vorschriften von Drittstaaten müssen zusätzlich geprüft werden.

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1. 1. Januar 2029 – Nationale Energie- und Klimapläne für 2031 bis 2040.

Die Mitgliedstaaten müssen ihre endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne für den Zeitraum 2031 bis 2040 vorlegen. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2018/1999

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2. 1. Januar 2029 – Aktualisierung der langfristigen Klimastrategien.

Die langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten müssen mit einer mindestens 30-jährigen Perspektive aktualisiert und an die unionsweiten Klima- und Energieziele angepasst werden. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2018/1999

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3. 1. Januar 2029 – Technische ESAP-Übermittlung von CSDDD-Erklärungen.

Soweit eine Erklärung nach Artikel 16 der Lieferkettenrichtlinie zu veröffentlichen ist, muss sie ab diesem Zeitpunkt gleichzeitig an die nationale Sammelstelle für den europäischen zentralen Zugangspunkt übermittelt werden. Nach der Änderung von 2026 beginnen die eigentlichen CSDDD-Berichtszeiträume jedoch erst mit Geschäftsjahren ab 1. Januar 2030. Status: bedingte technische Anwendungsregel. Quellen: Richtlinie (EU) 2024/1760, Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470

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4. 1. Januar 2029 – Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils in Kunststoffverpackungen.

Die PPWR-Berechnungs- und Überprüfungsmethode ist ab diesem Datum oder 24 Monate nach Inkrafttreten des erforderlichen Durchführungsrechtsakts anzuwenden, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Status: bedingt und dynamisch. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40

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5. 1. Januar 2029 – Systeme zur getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen.

Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Systeme und Infrastrukturen für Rückgabe und getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen eingerichtet haben. Status: Behördenpflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40

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6. 1. Januar 2029 – 90-Prozent-Sammelziel für bestimmte Getränkeverpackungen.

Mindestens 90 Prozent der Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und Einweg-Getränkebehälter aus Metall bis drei Liter müssen getrennt gesammelt werden. Status: verbindliches nationales Ziel. Quellen: Verordnung (EU) 2025/40, amtliche PPWR-Leitlinie

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7. 1. Januar 2029 – Mindestanforderungen an neue Pfand- und Rücknahmesysteme.

Nach Inkrafttreten der PPWR eingerichtete Systeme müssen die Anforderungen aus Anhang X erfüllen. Für ältere Systeme gelten besondere Ausnahmen und Nachbesserungsregeln, wenn das 90-Prozent-Ziel nicht erreicht wird. Status: verbindlich mit Übergangsregel. Quellen: Verordnung (EU) 2025/40, amtliche PPWR-Leitlinie

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8. 1. Januar 2029 – F-Gas-Verbot für bestimmte Split-Luft-Luft-Systeme bis 12 kW.

Das Inverkehrbringen entsprechender Systeme mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von mindestens 150 wird grundsätzlich untersagt, soweit keine Sicherheitsausnahme greift. Status: verbindlich. Quelle: Verordnung (EU) 2024/573

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9. 1. Januar 2029 – F-Gas-Verbot für bestimmte Split-Systeme über 12 kW.

Systeme mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von mindestens 750 werden grundsätzlich erfasst, soweit keine Sicherheitsausnahme gilt. Status: verbindlich. Quelle: Verordnung (EU) 2024/573

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10. 1. Januar 2029 – HFKW-Produktionsrechte für 2029 bis 2033.

Für diesen Zeitraum gelten Produktionsrechte in Höhe von 30 Prozent der festgelegten Referenzproduktion. Status: verbindliche Mengenstufe. Quelle: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2053

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11. 1. Januar 2029 – Ende einer CLP-Abverkaufs- und Übergangsfrist.

Bestimmte Stoffe und Gemische, die noch nach früheren Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsregeln in Verkehr gebracht wurden, müssen nun den geänderten CLP-Anforderungen entsprechen. Status: Übergangsende. Quelle: Verordnung (EU) 2024/2865

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12. 1. Januar 2029 – REACH-Antragsfrist für bestimmte DEHP-Verwendungen in Medizinprodukten.

Für die erfassten Verwendungen endet die späteste Antragsfrist im REACH-Zulassungsverfahren. Status: verbindliche Unternehmensfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2023/2482

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13. 1. Januar 2029 – Niedrigerer biologischer Grenzwert für Blei.

Der verbindliche biologische Grenzwert sinkt auf 15 Mikrogramm Blei je 100 Milliliter Blut. Nationale Umsetzung und arbeitsmedizinische Schutzmaßnahmen bleiben erforderlich. Status: verbindliche Schutzstufe. Quelle: Richtlinie (EU) 2024/869

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14. 1. Januar 2029 – Genehmigung oder Registrierung kleinerer bestehender Feuerungsanlagen.

Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW dürfen nicht mehr ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben werden. Status: verbindlich. Quelle: Richtlinie (EU) 2015/2193

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15. 1. Januar 2029 – Neue Entscheidungslage für bisherige GSP+-Begünstigte.

Staaten, die nur übergangsweise bis 31. Dezember 2028 als GSP+-Begünstigte galten, benötigen für die Fortsetzung einen neuen positiven Status nach dem neuen GSP-Rechtsrahmen. Status: Marktzugangs- und Zollübergang. Quelle: Verordnung (EU) 2026/1395

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16. 1. Januar 2029 – São Tomé und Príncipe wechselt im EU-Präferenzsystem.

Das Land wechselt vom EBA-System zum Standard-GSP. Dadurch können sich Zollpräferenzen und Ursprungsanforderungen verändern. Status: verbindliche Zolländerung. Quellen: Verordnung (EU) 2026/1395, Delegierte Verordnung (EU) 2025/1951

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17. 1. Januar 2029 – Übergang bei UN-Regelung Nr. 41 für Motorradlärm.

Vertragsparteien müssen bestimmte Typgenehmigungen nach vorangehenden Änderungsserien nicht mehr akzeptieren. Status: typgenehmigungsrechtlicher Übergang. Quelle: UN-Regelung Nr. 41 – EU-Veröffentlichung 2025/2412

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18. 1. Januar 2029 – CBAM-Faktor 77,5 Prozent.

Die kostenlose Zuteilung im EU-Emissionshandel für CBAM-Sektoren wird 2029 unter Anwendung des CBAM-Faktors von 77,5 Prozent berechnet. Status: verbindliche Jahresstufe. Quelle: Richtlinie (EU) 2023/959

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19. 1. Januar 2029 – Bedingter ETS2-Bericht bei verschobenem Systemstart.

Falls die Preisbedingung des Artikels 30k der Emissionshandelsrichtlinie ausgelöst wurde, verschiebt sich die betreffende Berichtspflicht der Kommission auf diesen Tag. Status: bedingt. Quelle: Richtlinie 2003/87/EG, konsolidierter Text

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20. 2. Januar 2029 – Gemeinsame EU-Datenplattform für Chemikalien.

Die Plattform muss mit den gesetzlich bestimmten Mindestdatensätzen betriebsbereit sein. Sie soll chemikalienbezogene Daten verschiedener EU-Stellen zusammenführen. Status: Behörden- und Infrastrukturfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2025/2455

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21. 12. Januar 2029 – Erste Risikobewertung der Wasserversorgungssysteme.

Die zuständigen Stellen müssen die erste Risikobewertung und das Risikomanagement der Versorgungssysteme abgeschlossen haben. Status: Behörden- und Betreiberfrist. Quelle: Richtlinie (EU) 2020/2184

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22. 12. Januar 2029 – Erste Risikobewertung häuslicher Trinkwasserinstallationen.

Die Mitgliedstaaten müssen die Risiken der häuslichen Verteilungssysteme bewertet haben. Status: Behördenfrist. Quelle: Richtlinie (EU) 2020/2184

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23. 12. Januar 2029 – Bewertung des Zugangs zu Sanitärversorgung.

Die Mitgliedstaaten müssen Versorgungslücken ermitteln, Verbesserungsoptionen bewerten und den Zugang zu öffentlichen Sanitäreinrichtungen fördern. Status: Behördenpflicht. Quelle: Richtlinie (EU) 2024/3019

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24. 12. Januar 2029 – Datensatz zur Sanitärversorgung.

Die für die neue kommunale Abwasserrichtlinie erforderlichen Informationen zum Zugang zu Sanitärversorgung müssen bereitgestellt werden. Status: Behördenfrist. Quelle: Richtlinie (EU) 2024/3019

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25. 31. Januar 2029 – Mitteilung über eine mögliche Verschiebung neuer Luftqualitätsgrenzwerte.

Mitgliedstaaten, die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fristverlängerung geltend machen, müssen die Kommission informieren und die verlangten Fahrplaninformationen übermitteln. Status: bedingte Behördenfrist. Quelle: Richtlinie (EU) 2024/2881

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26. 31. Januar 2029 – FuelEU-Bericht der Schifffahrtsunternehmen.

Unternehmen müssen für jedes erfasste Schiff den FuelEU-Bericht für das Vorjahr an den Prüfer übermitteln. Status: wiederkehrende Unternehmenspflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2023/1805

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27. Bis Februar 2029 – Automatisiertes Unterstützungsinstrument für das DPP-Register.

Die Kommission muss ein ganzjährig rund um die Uhr zugängliches technisches Unterstützungsinstrument für das Register der digitalen Produktpässe entwickeln. Status: Behörden- und Infrastrukturfrist. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778

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28. 12. Februar 2029 – Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen.

Die Kennzeichnungsregeln gelten ab diesem Datum oder 30 Monate nach Inkrafttreten des erforderlichen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Status: bedingt und dynamisch. Quellen: Verordnung (EU) 2025/40, amtliche PPWR-Leitlinie

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29. 12. Februar 2029 – Anwendung von Artikel 67 Absatz 5 PPWR.

Die dort vorgesehene Änderung der Einwegkunststoffrichtlinie wird anwendbar. Der Termin ist nicht als allgemeines Verbot sämtlicher betroffener Verpackungen zu verstehen; die einzelnen materiellen Verbote besitzen eigene Anwendungsdaten. Status: verbindliche Rechtsänderung. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40

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30. 14. Februar 2029 – ReFuelEU-Bericht der Flugkraftstoffanbieter.

Kraftstoffanbieter müssen die vorgeschriebenen Daten für das Vorjahr melden. Status: wiederkehrende Unternehmenspflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2023/2405

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31. 18. Februar 2029 – Höchstwert für den CO₂-Fußabdruck bestimmter Industriebatterien.

Für wiederaufladbare Industriebatterien über 2 kWh, ausgenommen Batterien mit ausschließlich externem Speicher, gilt der Höchstwert ab diesem Datum oder 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Status: bedingt und produktbezogen. Quelle: Verordnung (EU) 2023/1542

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32. 18. Februar 2029 – Rechtsakte zum CO₂-Fußabdruck von Industriebatterien mit externem Speicher.

Die Kommission muss Berechnungsmethode sowie Formate für Erklärung und Nachweis festlegen. Die spätere unmittelbare Produktpflicht beginnt nicht automatisch bereits an diesem Tag. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2023/1542

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33. 28. Februar 2029 – Berechnung der Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Fahrzeugen.

Die Kommission muss die technische Berechnungsmethode in einem Durchführungsrechtsakt festlegen. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2026/1738

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34. 15. März 2029 – Integrierter Energie- und Klimafortschrittsbericht.

Die Mitgliedstaaten müssen ihren zweijährlichen Fortschrittsbericht vorlegen. Status: wiederkehrende Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2018/1999

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35. 15. März 2029 – Überprüfung der Sozialklimapläne.

Die Mitgliedstaaten müssen die Angemessenheit ihrer Pläne bewerten und die Ergebnisse im energie- und klimapolitischen Fortschrittsbericht abbilden. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2023/955

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36. 23. März 2029 – Kriterien für biologisch abbaubare Folien in Wasch- und Reinigungsmitteln.

Die Kommission muss delegierte Rechtsakte über Kriterien und Prüfmethoden für wasserlösliche Folien und die darin enthaltenen Polymere erlassen. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2026/405

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37. 31. März 2029 – Jährliche F-Gas-Unternehmensmeldung.

Erfasste Hersteller, Einführer, Ausführer, Verwender und andere Marktteilnehmer müssen ihre Daten für das Vorjahr melden. Status: wiederkehrende Unternehmenspflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2024/573

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38. 31. März 2029 – Jährliche Meldung über ozonabbauende Stoffe.

Erfasste Unternehmen müssen ihre Produktions-, Import-, Export-, Verwendungs- und Vernichtungsdaten melden. Status: wiederkehrende Unternehmenspflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2024/590

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39. 31. März 2029 – CBAM-Zertifikatsbestand zum ersten Quartalsende.

Der zugelassene CBAM-Anmelder muss den vorgeschriebenen Mindestbestand an Zertifikaten im Register halten. Status: wiederkehrende Unternehmenspflicht. Quelle: CBAM-Verordnung, konsolidierte Fassung

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40. 31. März 2029 – Verifizierter EU-ETS-Emissionsbericht.

Betreiber erfasster Anlagen und weitere Verpflichtete müssen die verifizierten Emissionsdaten für 2028 melden. Status: wiederkehrende Unternehmenspflicht. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

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41. 31. März 2029 – ReFuelEU-Bericht der Luftfahrzeugbetreiber.

Luftfahrzeugbetreiber müssen die gesetzlich verlangten Daten für das Vorjahr melden. Status: wiederkehrende Unternehmenspflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2023/2405

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42. 31. März 2029 – FuelEU-Prüfergebnis.

Der Prüfer muss den überprüften FuelEU-Bericht im System erfassen. Status: Prüferfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2023/1805

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43. 31. März 2029 – Delegierte Rechtsakte zur CSDDD-Berichterstattung.

Die Kommission muss Inhalt und Kriterien der Berichterstattung über Sorgfaltspflichten, tatsächliche und mögliche Auswirkungen sowie ergriffene Maßnahmen festlegen. Status: Behördenfrist. Quelle: Richtlinie (EU) 2026/470

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44. 31. März 2029 – Vollständige Überprüfung des achten Umweltaktionsprogramms.

Die Kommission muss die umfassende Überprüfung des Programms abgeschlossen haben. Status: Behördenfrist. Quelle: Beschluss (EU) 2022/591

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45. 31. März 2029 – Berichts- und Berechnungsmethoden für Altfahrzeuge.

Die Kommission muss die erforderlichen Durchführungsrechtsakte zu den Berichtsmethoden der neuen Fahrzeugkreislaufverordnung erlassen. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2026/1738

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46. 1. April 2029 – Bedingter Euro-7-Rechtsakt zu Reifenabrieb der Klasse C2.

Hat die UNECE bis zur gesetzlichen Schwelle keine einheitlichen Bestimmungen verabschiedet, muss die Kommission entsprechende Grenzwerte durch einen delegierten Rechtsakt festlegen. Status: bedingt. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1257

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47. 9. April 2029 – Überprüfung des Arbeitsschutzes bei Blei.

Die Kommission muss den arbeitsmedizinischen und wissenschaftlichen Stand sowie die Angemessenheit der Grenzwerte überprüfen. Status: Behördenfrist. Quelle: Richtlinie (EU) 2024/869

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48. 17. April 2029 – Textile Herstellerverantwortung für Kleinstunternehmen.

Die Vorschriften über die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien gelten nun auch für Kleinstunternehmen, die unter die gesetzliche Übergangsregel fallen. Status: verbindliche Unternehmenspflicht. Quelle: Richtlinie (EU) 2025/1892

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49. 30. April 2029 – Unabhängige Verifizierung bestimmter F-Gas-Meldungen.

Unternehmen oberhalb der gesetzlichen Schwellenwerte müssen die Richtigkeit ihrer gemeldeten Daten unabhängig verifizieren lassen. Status: wiederkehrende Unternehmenspflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2024/573

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50. 30. April 2029 – Jährliche Prüfung des CBAM-Massenschwellenwerts.

Die Kommission muss die Wirkung des Schwellenwertsystems anhand der Import- und Emissionsdaten bewerten. Status: Behördenfrist. Quellen: CBAM-Verordnung, Verordnung (EU) 2025/2083

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51. 30. April 2029 – Bericht zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Die Kommission muss den gesetzlich bestimmten Teil ihres Berichts zur Anwendung, Reichweite und freiwilligen Nutzung der Nachhaltigkeitsberichtsstandards veröffentlichen. Status: Behördenfrist. Quelle: Richtlinie (EU) 2026/470

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52. 30. April 2029 – Abschluss bestimmter Pflanzengesundheitserhebungen.

Die Mitgliedstaaten müssen die vorgesehenen Erhebungen abschließen und die Ergebnisse nach den amtlichen Vorgaben melden. Status: Behördenfrist. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1316

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53. 30. April 2029 – FuelEU-Vorschussüberschuss und Poolzusammensetzung.

Unternehmen können den genehmigten Compliance-Überschuss erfassen; die endgültige Zusammensetzung eines Pools muss durch den ausgewählten Prüfer eingetragen werden. Status: Unternehmens- und Prüferfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2023/1805

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54. Vor dem 1. Mai 2029 – FuelEU-Compliance-Salden.

Der Prüfer muss die endgültigen verifizierten Compliance-Salden und gegebenenfalls nichtkonforme Hafenliegezeiten erfassen. Status: Prüferfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2023/1805

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55. 9. Mai 2029 – Überprüfung der Ökodesign-Regeln für Einzelraumheizgeräte.

Die Kommission muss die Verordnung einschließlich ihrer Ressourcen-, Energie- und Steuerungsanforderungen überprüfen. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1103

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56. 11. Mai 2029 – REACH-Beschränkung für Dinitrotoluol in Fahrzeug-Mikrogasgeneratoren.

Die Übergangsregel für die erfassten Gasgeneratoren und Fahrzeugteile endet. Status: verbindlich. Quelle: Verordnung (EU) 2026/859

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57. 11. Mai 2029 – Prüfung einer Herstellerverantwortung für Wasserschadstoffe.

Die Kommission muss über eine mögliche erweiterte Herstellerverantwortung für Produkte mit prioritären Schadstoffen berichten, insbesondere im Hinblick auf Überwachungskosten. Status: Behördenfrist. Quelle: Richtlinie (EU) 2026/805

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58. 20. Mai 2029 – Ende alter Vorabzustimmungen bei Abfallverbringungen.

Vorabzustimmungen nach dem alten Abfallverbringungsrecht enden spätestens an diesem Tag. Status: Übergangsende. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1157

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59. 21. Mai 2029 – Abschluss alter notifizierter Abfallverbringungen.

Verbringungen, die noch auf einer Zustimmung nach der früheren Verordnung beruhen, müssen grundsätzlich bis zu diesem Termin abgeschlossen sein. Status: Übergangsende. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1157

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60. 21. Mai 2029 – Anträge von Nicht-OECD-Staaten für EU-Kunststoffabfälle.

Nicht-OECD-Staaten können ab diesem Tag eine Aufnahme in die Liste beantragen. Der Antrag selbst stellt noch keine Exportgenehmigung dar. Status: Antragsöffnung. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1157

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61. Nach dem 21. Mai 2029 – Bericht über Kunststoffabfallexporte.

Die Kommission muss das neue System für Exporte von Kunststoffabfällen bewerten. Der Rechtsakt nennt hierfür keinen einzelnen, allgemein verwendbaren Unternehmenstag. Status: Behördenauftrag ohne festen Kalendertag. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1157

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62. 24. Mai 2029 – Dauermagnetinformationen für MRT-Geräte, Kraftfahrzeuge und bestimmte Fahrzeuge der Klasse L.

Die Produkt- und Recyclinginformationen nach Artikel 28 CRMA werden auf diese Produktgruppen ausgedehnt. Status: verbindlich. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1252

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63. 24. Mai 2029 – CRMA-Anforderungen werden in Fahrzeug-Typgenehmigungsrecht integriert.

Die Änderungen der Verordnungen über Fahrzeuge der Klasse L und Kraftfahrzeuge durch Artikel 40 und 41 werden anwendbar. Status: verbindliche Rechtsintegration. Quellen: Verordnung (EU) 2024/1252, amtliche Berichtigung

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64. 24. Mai 2029 – Gesamtbewertung des Critical Raw Materials Act.

Die Kommission muss Zielerreichung, Umweltfußabdruck, Lieferketten, Recycling, Abfallströme und mögliche weitere Maßnahmen bewerten. Status: Behördenfrist. Quellen: Verordnung (EU) 2024/1252, amtliche Berichtigung

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65. 29. Mai 2029 – Euro 7 für neue schwere Fahrzeuge und Anhänger.

Nichtkonforme neue Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie Anhänger der Klassen O3 und O4 dürfen grundsätzlich nicht mehr zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden. Status: verbindlich. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1257

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66. 31. Mai 2029 – Jährliche Methanberichte von Betreibern und Unternehmen.

Erfasst werden unter anderem betriebene und nicht betriebene Anlagen, inaktive Bohrungen, Kohlebergwerke und geschlossene Bergwerke. Die Berichte müssen, soweit vorgeschrieben, geprüft sein. Status: wiederkehrende Unternehmenspflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1787

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67. 31. Mai 2029 – Jährliche Informationen der Importeure fossiler Energieträger.

Einführer von Erdöl, Erdgas und Kohle müssen die Informationen aus Anhang IX an ihre zuständige nationale Behörde übermitteln. Status: wiederkehrende Importeurspflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1787

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68. 31. Mai 2029 – Meldung über Dentalamalgam.

Einführer und Hersteller müssen der zuständigen Behörde die im Vorjahr importierte oder hergestellte Menge für besondere medizinische Bedürfnisse melden. Status: wiederkehrende Unternehmenspflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1849

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69. 31. Mai 2029 – Abgabe von ETS2-Zertifikaten.

Verpflichtete müssen Zertifikate für die Emissionen des Vorjahres abgeben. Bei einer gesetzlichen Verschiebung des ETS2-Starts handelt es sich 2029 um die erste Abgabe für 2028. Status: verbindlich; teilweise von Artikel 30k abhängig. Quelle: Richtlinie 2003/87/EG

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70. 30. Juni 2029 – CBAM-Zertifikatsbestand zum zweiten Quartalsende.

Der vorgeschriebene Mindestbestand muss im CBAM-Register vorhanden sein. Status: wiederkehrende Unternehmenspflicht. Quelle: CBAM-Verordnung, konsolidierte Fassung

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71. 30. Juni 2029 – FuelEU-Ausgleich und Konformitätsdokument.

Fällige Sanktionen müssen entrichtet sein; anschließend wird das Konformitätsdokument ausgestellt und muss für das Schiff verfügbar sein. Status: Unternehmens- und Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2023/1805

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72. 30. Juni 2029 – Nationale Berichterstattung zu ozonabbauenden Stoffen.

Die Mitgliedstaaten müssen die gesetzlich verlangten Informationen an die Kommission übermitteln. Status: wiederkehrende Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2024/590

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73. 30. Juni 2029 – Prüfung des Produktumfangs des EU-Stahlschutzsystems.

Die Kommission muss bewerten, ob weitere Stahlprodukte oder stahlhaltige Folgeprodukte in den Anwendungsbereich aufgenommen werden sollten. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2026/1384

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74. 30. Juni 2029 – Wirksamkeitsbewertung des EU-Stahlschutzsystems.

Zu prüfen sind unter anderem globale Überkapazität, Importdruck, Wettbewerbsfähigkeit, Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Unternehmen sowie die Dekarbonisierung der Stahlindustrie. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2026/1384

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75. 30. Juni 2029 – Bericht über Benchmarks mit ESG-Aussagen.

Die Kommission muss bewerten, ob Anwendungsbereich und Offenlegungspflichten für Benchmarks mit ESG-bezogenen Aussagen angemessen und mit anderen Nachhaltigkeitsvorschriften abgestimmt sind. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2025/914

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76. 1. Juli 2029 – Ende einer Ökodesign-Ausnahme für Ersatzmotoren.

Die zeitlich begrenzte Ausnahme für bestimmte identische Ersatzmotoren, die in ältere Produkte integriert werden, läuft aus. Status: Übergangsende. Quelle: Verordnung (EU) 2019/1781

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77. 1. Juli 2029 – Ende bestimmter Übergangsfristen für Raucharomen.

Lebensmittel in den bezeichneten Kategorien, insbesondere bestimmte Fleisch-, Käse-, Fisch- und Fischrogenprodukte, dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr unter Berufung auf die alte Zulassungslage vermarktet werden. Status: Übergangsende. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2067

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78. 1. Juli 2029 – Ende der Übergangsregel für das Raucharoma SF-008.

Die produktbezogene Übergangsregel für das Primärprodukt läuft aus. Status: Übergangsende. Quelle: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2069

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79. 26. Juli 2029 – Anwendung der CSDDD-Maßnahmen auf die erfassten Unternehmen.

Die von den Mitgliedstaaten umgesetzten Sorgfaltspflichten werden für sämtliche nach der geänderten Richtlinie erfassten Unternehmen anwendbar. Die Veröffentlichung nach Artikel 16 beginnt für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2030. Status: verbindliche Anwendung nach nationaler Umsetzung. Quelle: Richtlinie (EU) 2026/470

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80. 1. August 2029 – Leitlinien für KMU zum digitalen Spielzeugproduktpass.

Die Kommission muss Leitlinien zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen veröffentlichen. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2025/2509

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81. 4. August 2029 – Strengerer POP-Spurenwert für UV-328.

Der Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen sinkt auf 1 mg/kg. Status: verbindliche Stoffgrenze. Quelle: Delegierte Verordnung (EU) 2025/843

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82. 5. August 2029 – Jährliche Meldung der Methanintensität fossiler Energieträger.

EU-Produzenten und Importeure müssen die Methanintensität der Produktion von Erdöl, Erdgas und Kohle für die erfassten Lieferverträge melden. Für ältere Verträge gilt eine Bemühenspflicht. Status: wiederkehrende Unternehmens- und Importeurspflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1787

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83. 5. August 2029 – Kommissionsbericht über mögliche Methanintensitätsgrenzwerte.

Die Kommission muss Auswirkungen möglicher Höchstwerte auf Emissionen, Versorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und internationale Märkte untersuchen. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1787

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84. 31. August 2029 – Weiterleitung der Methandaten durch die Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten müssen die von Importeuren gemeldeten Informationen an die Kommission übermitteln. Status: wiederkehrende Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1787

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85. 31. August 2029 – Bewertung von Recyclingzielen für Magnesium und kritische Rohstoffe in Fahrzeugen.

Die Kommission muss die technische und wirtschaftliche Machbarkeit weiterer Mindestanteile bewerten. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2026/1738

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86. 31. August 2029 – Nationale Herstellerregister für Fahrzeuge.

Die Mitgliedstaaten müssen die Register eingerichtet haben; die Kommission muss die Verknüpfung zu den nationalen Registern öffentlich zugänglich machen. Status: Behörden- und Infrastrukturfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2026/1738

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87. 31. August 2029 – Ende alter Fahrzeug- und Altfahrzeugbestimmungen.

Bestimmte Vorschriften der bisherigen Altfahrzeugrichtlinien enden beziehungsweise werden aufgehoben. Status: Übergangsende. Quelle: Verordnung (EU) 2026/1738

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88. 1. September 2029 – Erweiterung der Fahrzeugkreislaufregeln auf bestimmte Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.

Der Anwendungsbereich wird auf die gesetzlich bezeichneten Sonderfahrzeuge der Klassen M1 und N1 ausgedehnt. Status: verbindlich. Quelle: Verordnung (EU) 2026/1738

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89. 1. September 2029 – Kreislaufstrategien der Fahrzeughersteller. Fahrzeughersteller müssen eine Kreislaufstrategie nach den Vorgaben der Verordnung erstellen und fortführen. Status: verbindliche Herstellerpflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2026/1738

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90. 1. September 2029 – Erweiterte Herstellerverantwortung für Fahrzeuge.

Hersteller tragen für erstmals in einem Mitgliedstaat bereitgestellte Fahrzeuge die erweiterete Herstellerverantwortung einschließlich Sammlung und Behandlung am Lebensende. Status: verbindlich. Quelle: Verordnung (EU) 2026/1738

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91. 1. September 2029 – Informationen zur Entfernung und zum Austausch von Fahrzeugteilen.

Hersteller müssen Behandlungs-, Reparatur- und Wartungsbetrieben die vorgeschriebenen Informationen bereitstellen. Status: verbindliche Herstellerpflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2026/1738

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92. 1. September 2029 – Einschränkungen für das Deponieren von Schredderfraktionen.

Leichte und schwere Schredderfraktionen, die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr ohne Weiteres deponiert werden. Status: verbindliche Abfallpflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2026/1738

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93. 1. September 2029 – Pflichten beim Verkauf gebrauchter, aufgearbeiteter und wiederaufbereiteter Fahrzeugteile.

Verkäufer müssen die vorgesehenen Informationen und Kennzeichnungen bereitstellen. Status: verbindlich. Quelle: Verordnung (EU) 2026/1738

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94. 1. September 2029 – Informationen über Funktionalität und Leistung von Fahrzeugteilen.

Verbraucher müssen die vorgeschriebenen Angaben zu gebrauchten, aufgearbeiteten und wiederaufbereiteten Teilen erhalten. Status: verbindlich. Quelle: Verordnung (EU) 2026/1738

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95. 1. September 2029 – Nationale Anreize für Wiederverwendung und Wiederaufbereitung von Fahrzeugteilen.

Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieser Kreislaufprozesse vorsehen. Status: Behördenpflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2026/1738

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96. 1. September 2029 – Übergang nach UN-Regelung Nr. 13 über Bremssysteme.

Vertragsparteien müssen bestimmte neu erteilte Typgenehmigungen nach früheren Änderungsserien nicht mehr akzeptieren. Status: typgenehmigungsrechtlicher Übergang. Quelle: UN-Regelung Nr. 13 – EU-Veröffentlichung 2026/746

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97. 1. September 2029 – Übergang nach UN-Regelung Nr. 100 über elektrische Antriebe.

Für bestimmte frühere Genehmigungsserien endet die verpflichtende Anerkennung; gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen. Status: typgenehmigungsrechtlicher Übergang. Quelle: UN-Regelung Nr. 100 – EU-Veröffentlichung 2026/1695

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98. 1. September 2029 – Übergang nach UN-Regelung Nr. 127 über Fußgängerschutz.

Bestimmte Genehmigungen unter Verwendung der WAD-2100-Sonderregel müssen nicht mehr akzeptiert werden. Status: typgenehmigungsrechtlicher Übergang. Quelle: UN-Regelung Nr. 127 – EU-Veröffentlichung 2025/460

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99. 1. September 2029 – Bedingte Verschiebung im ETS2-Marktstabilitätsmechanismus.

Wurde der ETS2-Start nach Artikel 30k verschoben, verschieben sich auch bestimmte Zeitpunkte im Marktstabilitätsreservemechanismus. Status: bedingt. Quellen: Richtlinie 2003/87/EG, Beschluss (EU) 2015/1814

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100. 23. September 2029 – Allgemeine Anwendung der neuen Wasch- und Reinigungsmittelverordnung.

Die neue Verordnung über Detergenzien und Tenside wird mit den ausdrücklich ausgenommenen späteren Einzelpflichten anwendbar. Status: verbindlich. Quelle: Verordnung (EU) 2026/405

101. 23. September 2029 – Digitaler Produktpass und Registrierung für Wasch- und Reinigungsmittel.

Betroffene Detergenzien und Tenside müssen die DPP- und Registeranforderungen erfüllen. Status: verbindlich. Quelle: Verordnung (EU) 2026/405

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102. 23. September 2029 – Konformitätsbewertung und technische Unterlagen für Wasch- und Reinigungsmittel.

Hersteller müssen die Konformitätsbewertung durchführen und die vorgeschriebene Dokumentation vorhalten. Status: verbindlich. Quelle: Verordnung (EU) 2026/405

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103. 23. September 2029 – Kennzeichnung, digitaler Fernabsatz und Nachfüllverkauf von Detergenzien.

Die neuen Kennzeichnungs-, Informations- und Nachfüllanforderungen werden anwendbar. Status: verbindlich. Quelle: Verordnung (EU) 2026/405

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104. 23. September 2029 – Neue Pflichten der Hersteller, Importeure, Bevollmächtigten und Händler von Detergenzien.

Die Rollen- und Verantwortlichkeitsverteilung des neuen Produktrechts gilt. Status: verbindlich. Quelle: Verordnung (EU) 2026/405

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105. 23. September 2029 oder später – Automatisierte Zollkontrolle für Detergenzien.

Die Prüfung von Registrierungskennung und Warencode über die EU-Zoll-Single-Window-Verbindung gilt ab diesem Datum oder ab Betriebsbereitschaft der Verbindung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Status: bedingt und dynamisch. Quelle: Verordnung (EU) 2026/405

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106. 23. September 2029 – Beginn einer besonderen Detergenzien-Übergangsregel.

Bestimmte Produkte, die zwischen diesem Tag und dem 22. September 2030 noch dem bisherigen Recht entsprechen, dürfen bis zum 23. September 2030 bereitgestellt werden. Vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebrachte Produkte dürfen grundsätzlich unbefristet weiter bereitgestellt werden. Status: Übergangsregel. Quelle: Verordnung (EU) 2026/405

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107. 30. September 2029 – Jährliche CBAM-Erklärung und Zertifikatsabgabe.

Zugelassene CBAM-Anmelder müssen die Erklärung für die Einfuhren des Vorjahres einreichen und die entsprechende Zahl an Zertifikaten abgeben. Status: verbindliche Unternehmenspflicht. Quelle: CBAM-Verordnung, konsolidierte Fassung

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108. 30. September 2029 – CBAM-Mindestbestand zum dritten Quartalsende.

Zusätzlich zur Jahresabrechnung ist die quartalsbezogene Bestandsvorgabe zu beachten. Status: wiederkehrende Unternehmenspflicht. Quelle: CBAM-Verordnung, konsolidierte Fassung

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109. 30. September 2029 – Abgabe von EU-ETS-Zertifikaten. Betreiber stationärer Anlagen, Luftfahrzeugbetreiber und Schifffahrtsunternehmen müssen die erforderlichen Zertifikate für die erfassten Emissionen abgeben. Status: wiederkehrende Unternehmenspflicht. Quelle: Richtlinie 2003/87/EG

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110. 30. September 2029 – Bedingter Rechtsakt zu Rezyklatanteilen in Fahrzeugen.

Werden Mindestanteile für recyceltes Magnesium oder kritische Rohstoffe festgelegt, muss die Kommission die entsprechende Berechnungs- und Überprüfungsmethode erlassen. Status: bedingt. Quelle: Verordnung (EU) 2026/1738

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111. 17. Oktober 2029 – REACH-Mikroplastikfrist für Duftstoffverkapselungen.

Die einschlägige Übergangsfrist für synthetische Polymermikropartikel in Duftstoffverkapselungen endet. Status: verbindlich. Quelle: Verordnung (EU) 2023/2055

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112. 17. Oktober 2029 – REACH-Mikroplastikfrist für bestimmte Leave-on-Kosmetika.

Die für die erfassten kosmetischen Mittel geltende Übergangsfrist endet. Status: verbindlich. Quelle: Verordnung (EU) 2023/2055

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113. 17. Oktober 2029 – REACH-Mikroplastikfrist für bestimmte Medizinprodukte.

Die produktbezogene Übergangsfrist der Mikroplastikbeschränkung läuft aus. Status: verbindlich. Quelle: Verordnung (EU) 2023/2055

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114. 31. Oktober 2029 – Antrag auf Rückkauf überschüssiger CBAM-Zertifikate.

Zugelassene CBAM-Anmelder müssen den Rückkaufantrag innerhalb der gesetzlichen Frist stellen. Status: Unternehmensfrist. Quelle: CBAM-Verordnung, konsolidierte Fassung

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115. 1. November 2029 – Löschung alter CBAM-Zertifikate.

Die Kommission löscht die gesetzlich erfassten älteren, nicht mehr verwendbaren Zertifikate ohne Entschädigung. Status: Register- und Behördenvorgang. Quelle: CBAM-Verordnung, konsolidierte Fassung

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116. 1. Dezember 2029 – Anbindung des EUDR-Informationssystems an die Zollsysteme.

Die elektronische Schnittstelle zur automatisierten Datenübermittlung zwischen Zoll und EUDR-System muss eingerichtet sein. Status: Behörden- und Infrastrukturfrist. Quelle: EUDR, konsolidierte Fassung

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117. 11. Dezember 2029 – CLP-Bericht über Mehrkomponentenstoffe pflanzlichen Ursprungs.

Die Kommission muss einen wissenschaftlichen Bericht über die Einstufung entsprechender Stoffe vorlegen. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2024/2865

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118. 11. Dezember 2029 – CLP-Bewertung kindersicherer Verschlüsse und tastbarer Gefahrenhinweise.

Die Kommission muss prüfen, ob der Anwendungsbereich dieser Schutzanforderungen erweitert werden sollte. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2024/2865

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119. 12. Dezember 2029 – Überprüfung der Ökodesign-Regeln für Haushaltswäschetrockner.

Die Kommission muss unter anderem Ressourceneffizienz, Reparierbarkeit und mögliche Mikroplastikaspekte bewerten. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2023/2533

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120. 13. Dezember 2029 – Allgemeine Bewertung der Produktsicherheitsverordnung.

Die Kommission muss Anwendung und Wirksamkeit der GPSR überprüfen. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2023/988

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121. 13. Dezember 2029 – Bewertung der verantwortlichen Person nach GPSR.

Die Funktionsfähigkeit der Anforderungen an den in der EU verantwortlichen Wirtschaftsakteur muss ausdrücklich untersucht werden. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2023/988

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122. 13. Dezember 2029 – Bewertung der GPSR-Sanktionsregelungen.

Die Kommission muss prüfen, ob die nationalen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ausgestaltet sind. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2023/988

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123. 31. Dezember 2029 – CBAM-Mindestbestand zum vierten Quartalsende.

Der vorgeschriebene Zertifikatsbestand muss am Jahresende im Register gehalten werden. Status: wiederkehrende Unternehmenspflicht. Quelle: CBAM-Verordnung, konsolidierte Fassung

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124. 31. Dezember 2029 – Ende alter wesentlicher Verpackungsanforderungen.

Die verbleibende Anwendung bestimmter Anforderungen aus Artikel 9 der früheren Verpackungsrichtlinie endet. Status: Übergangsende. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40

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125. 31. Dezember 2029 – Ende der alten Verpackungsdatenübermittlung.

Die Übergangsregel für die Übermittlung bestimmter Verpackungsdaten an die Kommission läuft aus. Status: Übergangsende. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40

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126. 31. Dezember 2029 – Ende der EUTR-Übergangsregel für bestimmtes Altholz.

Für vor dem 29. Juni 2023 erzeugtes Holz, das seit dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurde, endet die Anwendung der alten Holzhandelsverordnung. Ab dem folgenden Zeitpunkt ist Artikel 3 EUDR maßgeblich. Status: Übergangsende. Quelle: Verordnung (EU) 2025/2650

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127. 31. Dezember 2029 – Ende der HFKW-Referenzwerte 2027 bis 2029.

Die für diesen Zeitraum bestimmten Referenzwerte laufen aus und müssen für die Folgeperiode neu bestimmt werden. Status: Übergangsende. Quelle: Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1382

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128. 31. Dezember 2029 – Ende der F-Gas-Ausnahme für bestimmte Halbleiterkühler.

Die zeitlich begrenzte Ausnahme für die bezeichneten Chilleranwendungen endet. Status: Übergangsende. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/286

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129. 31. Dezember 2029 – Ende einer Übergangsregel bei der Berechnung der Batterierecyclingeffizienz.

Ab 1. Januar 2030 ändert sich, welche Stoffmassen zwingend oder fakultativ in die Berechnung einbezogen werden. Status: Übergangsende. Quelle: Delegierte Verordnung (EU) 2025/606

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130. 31. Dezember 2029 – Erster umfassender Bericht über die neue Abfallverbringungsverordnung.

Die Kommission muss die Durchführung und Wirksamkeit des neuen Systems bewerten. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1157

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131. 31. Dezember 2029 – Überprüfung von Abfallrahmen- und Deponierecht.

Die Kommission muss unter anderem textile Herstellerverantwortung, Ziele, Vorsortierung und Wechselwirkungen mit dem Deponierecht bewerten. Status: Behördenfrist. Quelle: Richtlinie (EU) 2025/1892

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132. 31. Dezember 2029 – Allgemeine Überprüfung der EU-Quecksilberverordnung.

Die Kommission muss die Anwendung und mögliche Weiterentwicklung der Verordnung bewerten. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1849

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133. 31. Dezember 2029 – Thematischer Quecksilberbericht.

Zu untersuchen sind unter anderem Krematorien, Dentalamalgam, illegale Quecksilbernutzung in Kosmetika, verbleibende Verwendungen, Abfallquellen und weitere Quecksilberverbindungen. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1849

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134. 31. Dezember 2029 – Ende der EU-Umweltzeichenkriterien für Möbel.

Die derzeitigen Kriterien laufen aus, sofern sie nicht vorher verlängert oder ersetzt werden. Status: derzeit festgelegtes Ablaufdatum. Quelle: Beschluss (EU) 2026/66

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135. 31. Dezember 2029 – Ende der EU-Umweltzeichenkriterien für Bodenbeläge aus Holz, Kork und Bambus.

Die Kriterien laufen aus, sofern kein Folgerechtsakt erlassen wird. Status: derzeit festgelegtes Ablaufdatum. Quelle: Beschluss (EU) 2026/66

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136. 31. Dezember 2029 – Landstromversorgung in wichtigen Seehäfen.

Die erfassten TEN-V-Seehäfen müssen Landstrom für mindestens 90 Prozent der bezeichneten Anläufe von Container- und Fahrgastschiffen bereitstellen. Status: Infrastrukturpflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2023/1804

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137. 31. Dezember 2029 – Landstrom in Binnenhäfen des TEN-V-Gesamtnetzes.

Die erfassten Binnenhäfen müssen mindestens eine Landstromanlage bereitstellen. Status: Infrastrukturpflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2023/1804

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138. 31. Dezember 2029 – Stromversorgung an entfernten Flugzeugabstellpositionen.

Die erfassten Flughäfen des TEN-V-Kern- und Gesamtnetzes müssen auch abgelegene Positionen mit Strom versorgen, soweit keine gesetzliche Ausnahme gilt. Status: Infrastrukturpflicht. Quelle: Verordnung (EU) 2023/1804

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139. 31. Dezember 2029 – Zweijährlicher AFIR-Fortschrittsbericht.

Die Mitgliedstaaten müssen erneut über die Umsetzung ihrer nationalen Strategierahmen berichten. Status: Behördenfrist. Quelle: Verordnung (EU) 2023/1804

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140. 31. Dezember 2029 – Gebäudeautomations- und Steuerungssysteme ab 70 kW.

Nichtwohngebäude mit Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen oberhalb der Schwelle müssen die vorgeschriebenen Automations- und Steuerungsfunktionen besitzen. Status: verbindlich nach nationaler Umsetzung. Quelle: Richtlinie (EU) 2024/1275

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141. 31. Dezember 2029 – Automatische Beleuchtungssteuerung in Nichtwohngebäuden.

Die erfassten Gebäude müssen die gesetzlich vorgesehenen automatischen Steuerungssysteme besitzen. Status: verbindlich nach nationaler Umsetzung. Quelle: Richtlinie (EU) 2024/1275

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142. 31. Dezember 2029 – Solaranlagen auf neuen Wohngebäuden.

Neue Wohngebäude müssen grundsätzlich so ausgestattet werden, dass die vorgeschriebene Solarenergienutzung umgesetzt wird, soweit technisch, wirtschaftlich und funktional geeignet. Status: verbindlich nach nationaler Umsetzung. Quelle: Richtlinie (EU) 2024/1275

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143. 31. Dezember 2029 – Solaranlagen auf neuen überdachten Parkplätzen neben Gebäuden.

Die neue Solarpflicht gilt unter den Voraussetzungen der Gebäuderichtlinie. Status: verbindlich nach nationaler Umsetzung. Quelle: Richtlinie (EU) 2024/1275

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144. 31. Dezember 2029 – Möglicher Vorschlag für ein Folgeprogramm zum achten Umweltaktionsprogramm.

Nach der Überprüfung muss die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag für ein Nachfolgeprogramm vorlegen. Status: bedingter Behördenauftrag. Quelle: Beschluss (EU) 2022/591

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145. 31. Dezember 2029 – Ende bestimmter FuelEU-Hafen- und Streckenausnahmen.

Die bezeichneten nationalen Ausnahmen dürfen nicht über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden. Status: Übergangsende. Quelle: Verordnung (EU) 2023/1805

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146. 31. Dezember 2029 – Ende des ZLEV-Anreizmechanismus für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge.

Der für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge vorgesehene Anreizzeitraum läuft aus. Status: Übergangsende. Quelle: Verordnung (EU) 2019/631

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147. 31. Dezember 2029 – Ende der monatlichen zeitlichen Korrelation für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs. Ab 1. Januar 2030 gilt grundsätzlich die strengere stündliche Korrelation, soweit keine besondere Regel eingreift. Status: Übergangsende. Quelle: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184

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148. 31. Dezember 2029 – Ende einer IVD-Übergangsfrist. Für bestimmte In-vitro-Diagnostika der Klasse B und sterile Produkte der Klasse A endet die verlängerte Übergangsfrist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Status: Übergangsende. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1860

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149. 31. Dezember 2029 – Ende einer Übergangsfrist für bestimmte ästhetische Medizinprodukte.

Die Bereitstellung erfasster Produkte nach Anhang XVI auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit einer benannten Stelle endet zu diesem Zeitpunkt. Status: Übergangsende. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1194

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150. Bis 31. Dezember 2029 – Luftqualitätsfahrpläne bei erwarteter Überschreitung der 2030-Grenzwerte.

Stellen Mitgliedstaaten Überschreitungen fest, müssen sie die erforderlichen Fahrpläne und Minderungsmaßnahmen rechtzeitig vor dem Beginn der neuen Grenzwerte erstellen. Status: bedingte Behördenpflicht. Quelle: Richtlinie (EU) 2024/2881

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Pflanzenschutzwirkstoffe – derzeit festgelegte Genehmigungsabläufe

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151. 2. Januar 2029 – Benzovindiflupyr. Die EU-Wirkstoffgenehmigung endet nach dem derzeitigen Rechtsstand. Eine Verlängerung oder Erneuerung vor diesem Termin bleibt möglich. Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1421

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152. 31. Januar 2029 – Cycloxydim, Diclofop, Fluopicolide, Hymexazol, Lambda-Cyhalothrin und Paclobutrazol. Die derzeitigen Genehmigungszeiträume enden. Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1421

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153. 15. Februar 2029 – Penconazol. Der derzeitige Genehmigungszeitraum endet.

Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1826

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154. 31. März 2029 – Aclonifen und Dimethachlor. Die derzeitigen Genehmigungszeiträume enden.

Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1826

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155. 15. April 2029 – S-Abscisinsäure. Der derzeitige Genehmigungszeitraum endet.

Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1826

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156. 31. Mai 2029 – Metazachlor. Der derzeitige Genehmigungszeitraum endet.

Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1826

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157. 9. Juni 2029 – Flupyradifuron und Mandestrobin. Die derzeitigen Genehmigungszeiträume enden.

Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1489

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158. 30. Juni 2029 – Mandipropamid, Streptomyces lydicus WYEC 108, Kupferverbindungen und Metalaxyl. Die derzeitigen Genehmigungszeiträume enden.

Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quellen: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1489, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1826

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159. 31. Juli 2029 – Metsulfuron-Methyl, Kaliumphosphonate und Dinatriumphosphonat. Die derzeitigen Genehmigungszeiträume enden.

Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quellen: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1421, Durchführungsverordnung (EU) 2025/2316

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160. 30. November 2029 – Spiroxamin, 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Fluazifop-P, Esfenvalerat und Dazomet. Die derzeitigen Genehmigungszeiträume enden.

Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quellen: Durchführungsverordnung (EU) 2026/372, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1421

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161. 1. Dezember 2029 – Bacillus amyloliquefaciens, Stamm MBI 600. Der derzeitige Genehmigungszeitraum endet.

Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1826

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162. 15. Dezember 2029 – Prosulfuron. Der derzeitige Genehmigungszeitraum endet.

Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/372

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163. 31. Dezember 2029 – Pinoxaden. Der derzeitige Genehmigungszeitraum endet.

Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/372

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Biozidwirkstoffe – derzeit festgelegte Genehmigungsabläufe

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164. 31. Januar 2029 – Penflufen für Produktart 8.

Die Wirkstoffgenehmigung endet nach dem derzeitigen Rechtsstand. Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1131

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165. 28. Februar 2029 – Borsäure und Dinatriumtetraborat für Produktart 8.

Die verschobenen Ablaufdaten werden erreicht. Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quellen: Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1128, Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1111

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166. 31. März 2029 – Margosa-Extrakt für Produktart 19, MIT für Produktart 12 und Glutaraldehyd für die Produktarten 2, 3, 4, 6, 11 und 12. Die derzeitigen Genehmigungszeiträume enden.

Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quellen: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2005, Durchführungsverordnung (EU) 2017/2004, Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1109

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167. 30. April 2029 – PHMB (1415; 4.7) für die Produktarten 2 und 4.

Das verschobene Ablaufdatum der Genehmigung wird erreicht. Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quelle: Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1103

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168. 30. Juni 2029 – Imiprothrin für Produktart 18. Der derzeitige Genehmigungszeitraum endet.

Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2326

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169. 31. Juli 2029 – Basisches Kupfercarbonat, Kupferhydroxid und Kupfer(II)-oxid für Produktart 8.

Die verschobenen Ablaufdaten der Genehmigungen werden erreicht. Status: dynamischer Genehmigungsablauf. Quellen: Durchführungsbeschluss (EU) 2026/576, Durchführungsbeschluss (EU) 2026/579, Durchführungsbeschluss (EU) 2026/619

Amtlich geplante oder noch nicht abschließend rechtsverbindliche Maßnahmen

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170. 2029 – Geplanter ESPR-Rechtsakt für Matratzen.

Das ESPR-Arbeitsprogramm sieht die Ausarbeitung eines produktspezifischen delegierten Rechtsakts vor. Erst der spätere Rechtsakt bestimmt die verbindlichen Produktanforderungen und den tatsächlichen Anwendungsbeginn. Status: geplant, noch keine unmittelbare Produktpflicht. Quelle: ESPR-Arbeitsprogramm COM(2025) 187

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171. 2029 – Geplanter ESPR-Rechtsakt für Lichtquellen und separate Betriebsgeräte.

Auch hier ist 2029 derzeit ein Planungsjahr. Die konkrete Verpflichtung entsteht erst durch den delegierten Rechtsakt. Status: geplant. Quelle: ESPR-Arbeitsprogramm COM(2025) 187

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172. Zeitraum zwischen 31. Dezember 2028 und 1. Januar 2030 – möglicher ESPR-Rechtsakt für Zement.

Das ESPR-Rahmenrecht enthält ein Zeitfenster, aber keinen sicheren einzelnen Anwendungstag im Jahr 2029. Status: bedingtes Rechtssetzungsfenster. Quelle: Verordnung (EU) 2024/1781

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173. 2029 – Maßnahmen aus dem Arbeitsplan der Bauprodukteverordnung.

Das amtliche Arbeitsprogramm sieht für 2029 weitere Normungs-, Bewertungs- und Produktmaßnahmen vor. Erst die jeweiligen Rechtsakte, Normungsaufträge und technischen Spezifikationen erzeugen konkrete Verpflichtungen. Status: geplant. Quelle: Bauprodukte-Arbeitsplan COM(2025) 772

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Der EU-Rechtsaktkalender 2029 wird fortlaufend anhand amtlicher Quellen überprüft und aktualisiert, damit neue, geänderte oder konkretisierte Rechtsakte zeitnah eingeordnet werden können.

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EU-Rechtsaktkalender 2026 mit Rechtsakten und EU-Flaggen vor einem europäischen Institutio
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